Rechnungen ins EU-Ausland als Kleinunternehmer

Hallo,

Benötigt man als Kleinunternehmer, der Rechnungen ins EU-Ausland schickt, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer? Es geht nicht um den Einkauf, sondern ausschließlich um den Verkauf von Dienstleistungen, bei denen das Reverse Charge Verfahren angewendet wird.

Welche Anmerkung müsste dann eigentlich auf der Rechnung stehen? Dass keine MwSt aufgrund der Kleinunternehmerregelung (§19 Abs. 1 UStG) ausgewiesen wird oder aufgrund des Reverse Charge Verfahrens (§13b (5) UStG). Oder müssten evtl. beide Hinweise enthalten sein?

Viele Grüße
michaelp

Servus,

beide Hinweise sind überflüssig und darüber hinaus auch nicht zutreffend, weil das UStG nur in Deutschland gilt.

Wenn eine sonstige Leistung ausgeführt wird, die z.B. in UK oder Frankreich steuerbar ist, greift keine Bestimmung aus dem deutschen UStG.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

beide Hinweise sind überflüssig und darüber hinaus auch nicht
zutreffend, weil das UStG nur in Deutschland gilt.

Mich wundert dann aber, warum an vielen Stellen gesagt wird, Rechnungen ins EU-Ausland müssen einen Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren beinhalten (zumindest bei Nicht-Kleinunternehmen), in etwa so:

„Hierbei handelt es sich um eine im Inland nicht steuerbare sonstige Leistung. Die Steuerschuldnerschaft geht gemäß §13b (5) UStG auf den Leistungsempfänger über.“

Servus,

wo im UStG hast Du das gelesen? Hinweis: Schau mal, ob Du in den §§ 14 Abs 4 und 14a UStG etwas dazu findest - ich nicht.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Unter anderem gibt es Infos dazu hier:
http://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/neu…

Aber ob das ganze auch auf Kleinunternehmer zutrifft, weiß ich eben nicht.

§ 14a UStG
Servus,

ja, Du hast Recht - allerdings sind nicht Nachrichten über Gesetzentwürfe aus dem vorigen Jahr maßgeblich, sondern das UStG selber. Der von Dir beschriebene Sachverhalt ist in § 14a Abs 1 UStG enthalten - der Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft ist dort vorgeschrieben; allerdings wäre ein Hinweis auf § 13b UStG nicht richtig, weil dieser ja in z.B. Frankreich, Portugal oder Polen nicht gilt.

Auch wenn die Leistung durch einen Kleinunternehmer ausgeführt wird, geht die Steuerschuldnerschaft in so einem Fall auf den Leistungsempfänger über. § 19 Abs 1 UStG enthält ja keine Steuerbefreiung, sondern sieht lediglich vor, dass die USt bei Kleinunternehmern nicht erhoben wird.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder