Rechnungen und Umsatzsteuer bei Internetangeboten

Zunächst etwas zum Kontext, bevor ich zu meinen eigentlichen Fragen komme:
Die klassische Arbeit eines Freiberuflers im IT Bereich liegt sicherlich im Anbieten von Dienstleistungen, hauptsächlich an Firmenkunden. Es kann allerdings sehr viel Spaß machen, sich mit kreativen Projekten im Internet (z.B. Blogs oder Onlinespiele zu erstellen) auszutoben, und aus meiner Sicht ist es auch völlig normal, damit Geld verdienen zu wollen, wenn sich die Möglichkeit dazu bietet.

Ein Weg dafür ist sicherlich das Einbinden von Werbung in die Projekte (z.B. Google AdSense), in diesem Fall ist sehr klar, wie man das steuerlich zu behandeln hat (umsatzsteuerpflichtige Einnahmen).

Nun habe ich, vor allem im Bereich von Onlinespielen, schon sehr oft ein sehr interessantes Konzept beobachtet: Die Spiele sind im Grunde kostenlos zu spielen, aber Spieler, denen das Spiel gefällt, können freiwillig eine kleine Summe (meist in der Größenordnung von 5 Euro pro Monat, manchmal auch im Ermessen des Spielers) an den Entwickler bezahlen. Im Gegenzug erhalten diese Spieler dann als Dankeschön kleine Gimmicks im Spiel, wie den Verzicht auf Werbeeinblendungen, die Möglichkeit, virtuelle Trophäen zu sammeln oder auch kleine Erweiterungen zum Spiel.

Die Seiten nennen das „Supporter Service“, „Premium User“ o.ä… Die meisten dieser Seiten sind nicht in Deutschland ansässig (gibt es aber auch), und die Seiten enthalten normalerweise nur eine Bezahlmöglichkeit, und weisen nicht explizit Dinge wie Umsatzsteuer aus.

Nun zu meinen Fragen:
Angenommen, ein Freiberufler in Deutschland würde nebenher so ein im prinzip kostenloses Onlinespiel starten, und würde auch gerne so einen freiwilligen „Supporter Service“ anbieten.
Es ist völlig klar, dass er die Einnahmen versteuern muss.

  1. Muss er von den Einnahmen Umsatzsteuer abführen?
  2. Wenn ja, muss er diese Umsatzsteuer auf der Internetseite ausweisen?
  3. Muss er für jeden „Supporter“ demjenigen eine Rechnung (ggf. per Email) schreiben (und ggf. in dieser die Umsatzsteuer ausweisen)?
  4. Wie müsste der Freiberufler dieses Angebot nennen, auf der Seite, ggf. in den Rechnungen an den „Supporter“ (falls nötig) und vor allen Dingen gegenüber dem Finanzamt (Umsatzsteuervoranmeldung, Buchhaltung)?
  5. Gibt es für solche Angebote im Steuerrecht einen passenden Begriff?

Und noch eine weitergehende Frage: Angenommen, das Spiel wäre sogar pay-to-play, d.h. nicht im Grundsatz kostenlos mit freiwilligen Zahlungen der Spieler, sondern die Spieler müssten ein Entgelt bezahlen um spielen zu dürfen. Inwieweit würde das die Antworten auf die Fragen, insbesondere bezüglich Rechnungsstellung und Angabe gegenüber dem Finanzamt ändern. Insbesondere, könnte der Freiberufler in diesem Fall Gefahr laufen, dafür vom Finanzamt Gewerbestatus aufgedrückt zu bekommen (mit allen Nachteilen, Buchführung etc.).

es handelt sich hier nicht um eine freiberufliche, sondern um eine gewerbliche Tätigkeit!

vgl. hierzu http://de.wikipedia.org/wiki/Freiberufliche_T%C3%A4t…

Gruß

Mich würde interessieren was an den von mir beschriebenen Tätigkeiten das ganze zum Gewerbe macht und warum genau?
Nach Lektüre des zitierten Wikipedia-Artikels ist mir das im ersten geschilderten Fall sehr unklar, im zweiten (auf den ich gleich eingehe) kann ich die klassifizierung teilweise nachvollziehen. Allerdings ist der Artikel recht schwammig formuliert im betreffenden Teil, so dass sogar die Ausbildung des Entwicklers hier ggf. einen Unterschied machen könnte. Erweitern wir das ganze mal um eine sehr hohe Qualifizierung, sagen wir der Entwickler ist promovierter Informatiker, der das Internetangebot mit einer wissenschaftlichen Vorgehensweise und professionellem Software Design erstellt. Ändert das irgendetwas?

Im letzten Fall (pay-to-play) kann ich die Interpretation Gewerbe verstehen, weil man argumentieren kann dass man Zugang zu einer Software verkauft (jedoch nicht die Software selbst, da dem Anwender keine Kopie der Software überlassen wird). Selbst in diesem Fall könnte der Entwickler aber darauf berufen (ich beziehe mich jetzt auf den Wikipedia-Artikel, das „Beispiel Programmierer“), dass die Software eine künstlerische (Gestaltung der Webseite, die ein zentraler Teil des Angebots ist, das verkauft wird) sowie wissenschaftlicher (der Entwickler wird auch solche Projekte sehr professionell umsetzen, mit Design und Testphasen, außerdem kann es sein, dass die Software alles andere als trivial vom Inhalt her ist, und ein solcher Entwickler durchaus wissenschaftliche Dinge einfließen lässt, wie selbst entwickelte Methoden). Würde der Entwickler, ggf. durch Verweise auf der Seite zu wissenschaftlichen Artikeln, auf was bestimmte Aspekte des Internetangebotes beruhen, das trotzdem noch klar gewerblich sein? Was würde in diesem Fall das ganze zu einem Gewerbe machen?

Ist der Fall auch so klar, wenn es sich um freiwillige Zahlungen der User (in meiner ursprünglichen Frage beschriebenes „Supporter-Modell“, für das mich immer noch eine begriffliche Einordnung in das deutsche Steuersystem interessieren würde). Hier lässt sich das ganze nur schwer als „Verkauf von Anwendersoftware“ interpretieren. Es sind im Grunde freiwillige Zahlungen der Nutzer, bei manchen Angeboten einhergehend mit z.B. dem Zugang zu ein paar wenigen zusätzlichen Informationen. Der Zugang zur Internet-Anwendung wird jedoch nicht verkauft. Was würde in diesem Fall die Tätigkeit zum Gewerbe machen?
Ist auch der Blogger, der Werbung auf seinem Blog einblendet gleich gewerblich tätig?

Im Zweifel ist es ja auch möglich, zusätzlich zur freiberuflichen Tätigkeit, die ich ganz zu Anfang genannt habe (Softwareentwicklung für Firmen, das ist absolut unstrittig und auch klar auf der Wikipediaseite so dargestellt), für solche Projekte zusätzlich ein Gewerbe anzumelden. Neben der doch recht überschaubaren Gebühr dafür ist das nervigste der zusätzliche buchhalterische Aufwand, den man für solche Projekte aber notfalls in Kauf nehmen könnte.

Freiberuf oder Gewerbe hin oder her, müsste der Entwickler für diese kleinen Beträge von mehr oder weniger anonymen (bis auf eine Emailadresse und ggf. Namen) Kunden einzelne Rechnungen schreiben?
Das wäre nämlich ein sehr extremer Aufwand, insbesondere im beschriebenen „Supporter-Modell“.

Hallo,

in der Tätigkeit eines Softwareentwicklers kann ich keine freiberufliche Tätigkeit erkennen.

Vielleicht hilft der § 18 des EStG weiter:

http://www.jusline.de/index.php?cpid=f92f99b766343e0…

Gruß

Aber Hallo! Natürlich gibt es freiberufliche Softwareentwickler!

Das ist sogar auf der Wikipedia-Seite zu Freiberufliche Tätigkeit ganz klar erläutert, inklusive Verweis auf Quellen. Die übliche Unterscheidung ist zwischen Systemsoftware und Anwendersoftware.

Beauftragt eine Firma in der Industrie beispielsweise jemanden, ein Programm zu entwickeln das für Bilder einer videokamera, die auf ein Fließband gerichtet ist die dort vorbeilaufenden Produkte automatisch auf Produktionsmängel untersucht, so ist dies absolut klar eine freiberufliche Tätigkeit. Das ganze nennt sich dann „Entwicklung von Systemsoftware“ und wird als ingenieursähnlicher Beruf angesehen (was es auch ist). Das ist Standard und das tägliche Brot vieler freier „EDV-Berater“ (schrecklicher Begriff). Das ist ganz unstrittig eine freiberufliche Tätigkeit, da wird kein Finanzamt auch nur daran denken das als gewerbliche Tätigkeit ansehen zu wollen.

Im Gegensatz dazu stehen Software-Entwickler, die Anwendersoftware entwickeln, d.h. Software, die nicht als Auftragsarbeit für Firmen erstellt wird sondern für den freien Markt gedacht ist. Entwicklung solcher Software wird in der Regel nicht als freier Beruf angesehen, da hier ein (Zitat Wikipedia) „marktnahes, wettbewerbsorientiertes Verhalten, das sich vom Marktauftritt freier Berufe wesentlich unterscheidet“ vorliegt. Allerdings ist dies auch der schwammige Bereich, in dem oft unklar ist, was gewerblich ist und was freier Beruf. Schreibt man ein Computerspiel oder Textverarbeitungsprogramm für Windows und verkauft das (als Download oder auf CDs), so dürfte das ganz klar als gewerbliche Tätigkeit einzuordnen sein.

Diese Unterscheidung ist mir klar, allerdings befindet sich meiner Meinung nach das Beispiel aus meiner Ursprungsfrage (der pay-to-play Fall) im nicht klar abgegrenzten Bereich. In dem Fall ist es wahrscheinlich sicherer, das im Zweifel als gewerbliche Tätigkeit zu machen.

Dennoch bleibt immer noch meine Hauptfrage bezüglich der korrekten Benennung des Services aus meiner Ursprungsfrage und der Notwendigkeit, einzelne Rechnungen an die vielen weitgehend anonymen User zu schicken, unabhängig von der Frage frei oder gewerblich.

mag sein, dass sich hier in den letzten Jahren etwas vom steuerlichen Gesichtspunkt geändert hat.
Daher empfehle ich einen Besuch beim Finanzamt, da wird Ihnen ganz sicher geholfen.

Gruß