Rechnungen verrechnen

Hallo,

mal angenommen
A erbringt eine Leistung für B und stellt eine Rechnung an B.
B erbringt eine Leistunf für A und stellt eine Rechnung an A.
Darf der, der den höheren Betrag zu zahlen hat, den einzufordernden niedrigeren Betrag selbsttätig mit verrechnen, einfach den restbetrag anweisen und gut? Oder muß er voll bezahlen und den zu fordernden Betrag anmahnen?

Gruß Steffi

Er darf aufrechnen, muss das allerdings auch so erklären (z. B. in einem Brief: „Ich rechne Forderung X gegen Forderung Y auf“), § 387 BGB.

Levay

Hallo Steffi,

noch eine Ergänzung zu Levay: In AGB ist das Recht zur Aufrechnung
vielfach eingeschränkt, z.B. auf unbestrittene Forderungen begrenzt.

Grüße
EK

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Hallo,

danke euch beiden.

Ich habe nachgelesen. Im §387BGB steht:

„… Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind …“

Was sind denn gleichartige Leistungen?
Kann man Dienstleistungen mit Materiallieferungen verrechnen, oder Handwerkerarbeit mit Miete, oder einen Kfz-Kauf mit dem Bau einer Garage?

Gruß Steffi

Missverständnis
Das sind ja nicht die Leistungen, die miteinander aufgerechnet werden. Aufgerechnet werden die Geldleistungen! Und Geld ist gleich Gleich :wink:

Levay

noch zur Ergänzung
http://de.wikipedia.org/wiki/Aufrechnung

hier steht noch mal ausführlicher, welche Voraussetzungen für eine Aufrechnung von Forderungen erfüllt sein müssen.