MoinMoin!
Ein Bausachverständige/Gutachter Ing. begleitet einen Bau, weil der Bauherr selbst überhaupt keine Ahnung von der Materie hat. Der Gutachter schickt dann eine Endrechnung, in der auch die Abschlagszahlungen vermerkt und von der Summe abgezogen wurden Aber er vergißt das so zu formulieren, daß der Bauherr diese Rechnung in seine Steuererklärung nehmen kann. Der Bauherr schickt eine Mail und bitte um Korrektur der Endrechnung. Diese kommt fast postwendend, aber jetzt um 24Prozent höher. Beim Telefonat sagt der Gutachter, er hätte beim Schreiben der neuen Rechnung gesehen, daß er Positionen ausgelassen und somit einen Fehler gemacht hätte, den er bei der neu geschriebenen Rechnung korrigiert hätte.
FRAGE: Darf der einfach neue Rechnungen mit anderen Endbeträgen schreiben? Wenn ja, wie lange/ wie oft kann der das machen??
Welche Rechnung muß ich nun zahlen? Die alte oder die neue??
Es wäre gut, wenn ich bei evtl. kommenden Hinwisen, das de facto irgendwo nachlesen könnte…
Danke!
Auch Moin, Moin,
danke für die Anfrage. Abgerechnet werden darf nur, was vereinbart wurde. Erbrachte Leistungen ohne Auftrag dürfen nicht abgerechnete werden. Sie sollten prüfen (wenn das Ihnen möglich ist), ob die Leistungen der zweiten Rechnung vereinbart waren. Wenn ja, dann darf er sie Ihnen berechnen.
Rechnungen dürfen an Privatpersonen bis 2 Jahre nach Abschluss der Leistungen gestellt werden. Erkennt der Leistende, dass er Positionen vergessen hat, die vereinbart waren, darf er seine Rechnung korrigieren.
Stand jedoch auf der Rechnung „Endrechnung“ oder „Schlussrechnung“, dann darf er es nicht mehr, da aus diesen Begriffen der Schuldner, also Sie, davon ausgehen durfte, dass keine weiteren Forderungen des Leistenden zu erwarten sind. Wenn die Rechnung also die vorstehenden Begriffe enthielt, dann bleibt der Leistende auf den Positionen sitzen, die er vergessen hat abzurechnen.
Mfg
Dieter Arnold