Rechnungs Gutschrift

Guten Abdend,

gibt es eigentlich einen bestimmten Zeitraum in dem eine Gutschrift möglich ist?

zum Thema:
Ist es möglich einene gekauften Artikel ca. 15 Monate her, auf Gutschriftbasis zurückzugeben? Da ich ihn nichtmehr benötige.

mfg

hi,

was hat das mit steuerrecht zu tun? nix! es hängt von zivilrechtlichen verjährungsfristen und der anspruchsgrundlage für die minderung zusammen. also falsches brett!

gruss vom

showbee

Gutschrift
Hi,

Ist es möglich einene gekauften Artikel ca. 15 Monate her, auf
Gutschriftbasis zurückzugeben? Da ich ihn nichtmehr benötige.

frag das den Verkäufer, nur der kann Dir sagen, ob er mitspielt und wenn nicht (was anzunehmen ist), warum nicht. Müssen tut er jedenfalls nicht. Und was hat das mit Steuern zu tun?

Gruß Ralf

Hi,

Ist es möglich einene gekauften Artikel ca. 15 Monate her, auf
Gutschriftbasis zurückzugeben? Da ich ihn nichtmehr benötige.

frag das den Verkäufer, nur der kann Dir sagen, ob er
mitspielt und wenn nicht (was anzunehmen ist), warum nicht.
Müssen tut er jedenfalls nicht. Und was hat das mit Steuern zu
tun?

okay sagen wir artikel vor 15 monaten gekauft 10.000 + 16% Mwst.
gleich 11.600 Euro bezahlt.
Damals aber noch kein gewerbetreibender.
Jetz könnte mann doch die ware gutschreiben lasse, und dann wider Kaufen.
natürlich als Gewerbetreibender.
Also das hatt doch was mit steuern zu tun oder?

es geht doch nur um die Vorsteuer
Hallo,

ich denke, hier versucht nur einer, den Staat um die Vorsteuer zu betrügen und wir sollten hierauf nicht mehr antworten:

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…

Petz

Hi,
also ich denke nicht das es mit Betrug zu tun hat, wenn mann sich für seinen Start in die Selbständigkeit auch alle erdenklichen möglichkeiten ausschöpft „Geld“ zu sparen, viele gehen mit einem Kredit in die sache, das versuche ich natürlich zu vermeiden, und mit dem erreichten ziel eventuell Geld zu sparen es natürlich auch wieder zu investieren, aber die frage stellt sich doch hier!
Ist das denn nicht legal?

Wenn es denn so sein soll, würde „mann“ sowas natürlich nicht machen! Das ist ja wohl KLAR. aber vielen dank für deine klare hilfestellung jemanden sofort zu beleidigen und als Betrüger darzustellen, ich vermute Konz siehst du auch als Betrüger.
danke

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Wenn es denn so sein soll, würde „mann“ sowas natürlich nicht
machen! Das ist ja wohl KLAR. aber vielen dank für deine klare
hilfestellung jemanden sofort zu beleidigen und als Betrüger
darzustellen, ich vermute Konz siehst du auch als Betrüger.

Die ganze Thematik wurde schon unter dem Brett Existenzgründung abgehandelt, wo auch ich mehrere Antworten gegeben habe.
Hilfestellung war schon da, dass die Antworten nicht zu deiner Zufriedenheit asugefallen sind, dafür kann ich nichts.
So ist nun mal die Gesetzeslage.
Von sofortiger Beleidigung kann da ja wohl nicht die Rede sein.

Konz ?
Frag mal Experten, auch Steuerberater, nach dem Konz !

Der ist mitnichten ein Betrüger, der hat nur eine sehr gute Geschäftsidee, in dem er für 99 % der Bevölkerung sinnlose Tipps schreibt, aber alle kaufen seine Bücher.
Und glauben, der Messias ist zurück auf dieser Welt.

Aber wie man sieht, es gibt genug Leute, die an den Messias glauben.

Also das hatt doch was mit steuern zu tun oder?

Nein. Nur mit Steuerbetrug.

Gruß Ralf

§ 15a UStG Berichtigung Vorsteuerabzug
Hi !

Grundsätzlich ist die oben genannte Vorschrift auf Situationen anzuwenden, in denen sich die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug ändern. Es heißt daher im Absatz 1 der Vorschrift:

„Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen.“

Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes liegt aber in der im Ausgangsfall dargestellten Sachlage keine Änderung der Verhältnisse.

„Eine Änderung der Verhältnisse und damit ein Fall des § 15a UStG liegt nicht vor, wenn Wirtschaftsgüter von einem Nichtunternehmer erworben oder von einem Unternehmer im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung seinem nichtunternehmerischen Bereich zugeordnet wurden. Dies gilt auch dann, wenn diese Wirtschaftsgüter später für unternehmerische Zwecke verwendet werden.“
EuGH Urteil vom 11.07.1991 - Az. C-97/90
zu finden u.a.
NJW 1992, 1030
UR 1991, 291
weitere Fundstellen auf Nachfrage

Sollte ich den Ausgangsfall allerdings falsch verstanden haben und es wurde bereits seit Jahren ein "Neben-"gewerbe betrieben, welches umsatzsteuerlich unter die Regelung des § 19 UStG (Kleinunternehmer) fiel, dann ist das Urteil des EuGH selbstverständlich nicht anzuwenden. Es dürfte vielmehr eine Änderung der Verhälnisse (von Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung) stattgefunden haben. Ob es sich bisher um einen § 19-Fall handelte, ist von den Umständen des Einzelfall (Antrag beim Gewerbeamt, Erklärungen gegenüber dem Finanzamt, Ausweis auf den Rechungen,…) abhängig. Diese Frage muss anhand der bisherigen Tatsachen geprüft werden.

Die umsatzsteuerliche Seite der Frage dürfte damit ausgeschöpft sein.

Ertragsteuerlich (Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Gweinnermittlung) bleibt anzumerken, dass die seinerzeit angeschafften Wirtschaftsgüter, so sie denn jetzt für das Gewerbe verwendet werden, als (Privat-)Einlagen zu sehen und daher nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu bewerten sind. Da hier die Anschaffung innerhalb der letzten drei Jahre erfolgte, ist eine Bewertung mit dem Teilwert nicht statthaft. Der Einlagewert bestimmt sich daher nach den fortgeführten Anschaffungskosten. Dies bedeutet, dass die ursprünglichen Anschaffungskosten umd die monatsgenauen Abschreibungen des Zeitraums der nichtunternehmerischen Nutzung zu kürzen sind.
Da die Höhe der Abschreibungen umgekehrt proportional zur Nutzungsdauer ist, empfiehlt es, eine lange (aber dennoch realistische) Nutzungsdauer zu Grunde zu legen. Der Abschreibungsbetrag für den Zeitraum der nichtunternehmerischen Nutzung ist dann geringer, das Abschreibungspotential im unternehmerischen Bereich höher. Es ist allerdings zu beachten, dass diese Nutzungsdauer auch weiterhin beibehalten werden muss.

Auf Beispiele, wie sich unterschiedliche Nutzungsdauern auf den Einlagewert, das unternehmerische Abschreibungspotenzial, … auswirken, möchte ich an dieser Stelle verzischten.

Sollte ich, wie schon zur Umsatzssteuer geschrieben, den Ausgangsfall falsch verstanden haben, und es wird bereits seit Jahren eine Gewinnermittlung abgegeben, dann hat sich meine ertragssteuerliche Betrachtung auch erübrigt, da eine EInlage nicht mehr notwendig ist.

Wurde jedoch bisher lediglich auf eine Abgabe der Gewinnermittlung verzichtet, da mit der Tätigkeit nur Verluste erzielt wurden (Liebhaberei), sollte für die Anfangszeit die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch genommen werden. Diese kann prüfen, ob für die zurückliegenden Jahre noch Gewinnermittlungen nachgereicht werden können und wie sich daher die Werte der Investitionen verteilen lassen.

BARUL76

BARUL76