Rechnungs- oder Leistungsdatum ausschlaggebend?

Hallo!

Wir gehen mal von einem Kleinunternehmer aus. Dieser bestellt gegen Ende des Jahres, z.B. 22.12.2010, Waren ein, die er 2011 weiterverkaufen möchte. Er bezahlt diese sofort, also am 22.12.2010.

Das Rechnungsdatum lässt er jedoch auf den 1.1.2011 ausstellen. Erste Frage: Ist das zulässig? Also darf man das Rechnungdatum einfach auf den 1.1.2011 ausstellen lassen, auch wenn man die Ware bereits zuvor bestellt und bezahlt hat?

Zweite Frage: Wie bzw. Wann trägt der Kleinunternehmer, der die Bestellung aufgegeben hat, diesen Vorgang in seine Einnahmen-Ausgaben-Liste ein? Ist das Rechnungsdatum oder das Datum der Bezahlung ausschlaggebend?

Danke schonmal für die Antworten!

MfG!

Hallo!

Das Rechnungsdatum lässt er jedoch auf den 1.1.2011
ausstellen. Erste Frage: Ist das zulässig? Also darf man das
Rechnungdatum einfach auf den 1.1.2011 ausstellen lassen, auch
wenn man die Ware bereits zuvor bestellt und bezahlt hat?

Rechnungsdatum ist das Datum, an dem die Rechnung geschrieben wurde. Die Zulässigkeit etwas vorzudatieren richtet sich nach dem Ergebnis was man aus der Vordatiererei erreicht. Ist das Ergebnis daraus etwas Verbotenes ist das Vordatieren nicht erlaubt bzw. als Beihilfe zu werten.

Zweite Frage: Wie bzw. Wann trägt der Kleinunternehmer, der
die Bestellung aufgegeben hat, diesen Vorgang in seine
Einnahmen-Ausgaben-Liste ein? Ist das Rechnungsdatum oder das
Datum der Bezahlung ausschlaggebend?

Bezahlung §11 EStG.

Gruß

Jörg

Erstmal danke!

Wenn die Ware aber erst 2011 geliefert wird, müsste der Kleinunternehmer die Ausgabe doch aber 2011 in seine Einnahmen-Ausgaben-Liste eintragen, oder?

Ich bin auf dem Gebiet noch nicht so bewandert. Aber wenn ich mich nicht irre, muss man in diesem Fall dann ja zwischen Auszahlung und Ausgabe unterscheiden. Die Auszahlung wäre am 22.12.2010 und die Ausgabe, sobald die Ware eingetroffen ist. Sehe ich das richtig?

Nein, es ist immer das Zahlungsdatum maßgebend (bei EÜR).

Außer bei regelm. wiederkehrenden Zahlungen, hier gibt es eine 10-Tage-Außnahmeregel und auch noch Besonderheiten bei Kauf von Anlagevermögen.

Gruß

Jörg

Also hat ein Kleinunternehmer keine Chance, den Einkauf von Waren, die er 2010 bezahlt, aber noch nicht weiterveräußert hat, in seine Gewinnermittlung via Einnahmen-Ausgaben-Liste von 2011 zu übernehmen, obwohl 2011 ja erst der Gewinn/Verlust entstehen wird?

In größeren Unternehmen wäre es doch so, dass man die Ausgabe per aktiver Rechnungsabgrenzung (ARA) ins neue Geschäftsjahr übernehmen könnte, oder? Da würde man dann doch zum Zeitpunkt der Zahlung „Aufwendungen für Waren“ an „Bank“ buchen und am Ende des Jahres dann „ARA“ an „Aufwendungen für Waren“.
Und im neuen Jahr würde „ARA“ wieder aufgelöst, indem man „Waren“ an „ARA“ bucht und somit wurde die Ausgabe für die Waren in die richtige Periode gebucht. Ist doch richtig, oder? Ist so etwas bei Kleinunternehmern nicht möglich?

Ist so etwas bei Kleinunternehmern nicht möglich?

Doch, man kann bilanzieren. Dann hat man die gleichen Vorteile wie „Großunternehmen“ aber eben auch die gleichen Nachteile die die Bilanzierung eben so mit sich bringt.

Gruß

Jörg

Hallo zusammen,

dazu hätte ich auch mal eine Frage.

Wie verhält sich das dann eigentlich mit den Steuern?

Angenommen der Kleinunternehmer ist 2010 noch nach §19 (1) UStG zu behandeln.
Ab 2011 aber wird er Steuerpflichtig.

Nun hat er als KU 2010 noch Ware eingekauft, bezahlt und gelagert. Der Verkauf findet dann 2011 statt.
Muss für diese Ware dann Ust. gezahlt werden obwohl der Einkauf noch nicht mit, zu verrechnender Steuer, behaftet war?

Denn dann würde sich eine andere Datierung der Rechnung für den Unternehmern doch noch „auszahlen“, oder?

VG

Hallo!:

Muss für diese Ware dann Ust. gezahlt werden obwohl der
Einkauf noch nicht mit, zu verrechnender Steuer, behaftet war?

Ja es muss. Evtl. kann aber über eine Vorsteuerberichtigung §15a UStG die Vorsteuer nachträglich noch „geholt“ werden. Grenzen des §44 UStDV sind zu beachten.

Denn dann würde sich eine andere Datierung der Rechnung für
den Unternehmern doch noch „auszahlen“, oder?

Eine „Datierung“ ändert nichts. Das Leistungsdatum zählt.

Gruß

Jörg