Hab ich auch nicht behauptet. Das hat niemand behauptet, die
Frage war ob vielleicht ein RAP gebildet werden muss.
Für einen BWL-Studenten kann das vielleicht zu
Missverständnissen führen, für jemanden der das HGB lesen kann
nicht.
Zu diesen beiden Aussagen: Ich habe das Wort „Zahlungen“ durchgestrichen, weil im Gesetz „Ausgaben“ steht. Das kann, neben einem (ehemaligen) BWL-Student, selbst eine Kindergärtnerin oder die Reinigungskraft aus dem Kaufhaus feststellen.
Der Laie wird im 250 (1) immer nur von Ausgaben lesen und nie von Zahlungen. Der fachlich nicht Vorgebildete wird aber immer Ausgaben gleich Zahlungen setzen. Dies sei diesem Personenkreis aber verziehen. Diejenigen, die sich konkret auf das HGB beziehen, sollten aber wissen, dass es hier sehrwohl einen Unterschied gibt, der im Übrigen gerade auch für solche Sachverhalte von großer Bedeutung sein kann.
Ist ja schön dass Du auf dem Begriff Ausgaben herumreitest,
aber wie gesagt, es ging eigentlich um RAP. Aber dann erklär
mir doch, welcher erweiterte Ausgabenbegriff für RAP gilt,
also mit einem Beispiel vielleicht?
Es geht nicht um einen erweiterten Ausgabenbegriff. Es geht um DEN Ausgabenbegriff … so wie er im kaufmännischen bzw. im handelsrechtlichen Bereich zu verstehen ist. Ausgaben, die etwa für eine Maschine getätigt und dann über die Jahre periodisiert, also zu AUFWAND (Abschreibungen) werden, sprich Werteverzehr. Das ist ja auch der Sinn und Zweck der RAP’s: Periodengerechte Erfolgsermittlung.
Es soll der Aufwand dem jeweiligen (zugehörigen) Geschäftsjahr zugeordnet werden. Da es aber wie gesagt Ausgaben gibt, die keinen Aufwand darstellen, kann dann auch nicht Aufwand über den RAP periodengerecht abgegrenzt werden. Das muss doch einleuchten. Die RAP’s stehen doch nicht zum Spass unter allen anderen Bilanzpositionen.
Aber im Sachverhalt wurde - für mich ganz klar - ausgedrückt,
dass die Rechnung voll gezahlt wird. Und damit fallen die
Anzahlungen hinten runter.
Soweit ich es gesehen habe, erhält man die Rechnung im alten GJ. Von einer Begleichung war da aber noch nicht die Rede. Gleichwohl sollte das Beispiel mit den Anzahlungen zeigen, dass der RAP kein Auffangposten für all diejenigen Geschäftsvorfälle ist, die über zwei Jahre anfallen und wo es Ausgaben/Einnahmen vor dem BT gibt bzw. gab.
Im Übrigen: Kommt die Rechnung im alten Jahr (und wird nicht bezahlt), die Ware jedoch erst im neuen GJ, dann handelt es sich um ein schwebendes Geschäft, da es noch von keiner Seite erfüllt wurde. So etwas wird grundsätzlich nicht bilanziell erfasst. Von der Begleichung der Rechnung hat der Fragesteller nichts gesagt.
Und im übrigen sind geleistete Anzahlungen zwar vom Grundsatz
her Forderungen, aber eben keine Forderungen aus L+L und auch
keine Sonstigen Vermögensgegenstände.
Richtig, ich hatte aber auch nicht Forderungen aLL geschrieben sondern „nur“ Forderungen. Eine Anzahlung besitzt die „Eigenschaft“ einer Forderung. Das FaLL dann eine Rolle spielen, wenn wir selber etwas verkaufen, ist mir schon klar. Damit sollte auch nur gezeigt werden, dass man nicht automatisch auf den RAP schließen kann.
VG
Sebastian