§250 erlaubt, als Aufwand berücksichtigte Zölle, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens entfallen, als ARAP auszuweisen.
im Unterricht wurde auch gesagt:
Zölle dürfen als Anschaffungsnebenkosten in das Produkt mit eingerechnet werden.
Was könnte jemanden dazu veranlassen, Zölle als ARAP aufzunehmen und nicht gleich als Anschaffungskosten zu aktivieren? ???
Darf man überhaupt die Zölle als Anschaffungskosten aktivieren?
Besteht das Wahlrecht nicht nur in ARAP oder Aufwand?
Dieses wären dann reine bilanzpolitische Entscheidungen.
Gruß, Tim
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Hi Barul76
ah… verstehe. Also dürfen Anschaffungsnebenkosten nur bei AV aktiviert werden, ja?
Kannst du mir die Quelle posten? Oder weißst du, wo ich das genau nachlesen könnte? würde mich freuen
liebe Grüße
Sarah
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da fällt mir noch eine kleine Frage ein
Hallo!!
kannst du mir auch sagen, wie so ein ARAP aufgelöst wird? Zeitgleich zum Verzehr des Vorrats wahrscheinlich, aber wie genau? Und: lohnt es sich überhaupt, Vorratsvermögen wird doch sowieso so schnell aufgezehrt.
liebe grüße und vielen Dank
Sarah
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kannst du mir auch sagen, wie so ein ARAP aufgelöst wird?
Buchungstechnisch buchst du doch im Jahr der Auszahlung erstmal
Aufwand an Kasse
beim Jahresabschluss korrigierst du den Aufwand je nach den entsprechenden Zeiträumen (Jahre nicht Monate).
ARA an Aufwand
Und diesen Aufwand löst du dann in dem entsprechenden Jahr auf
Aufwand an ARA
So ist der Aufwand dem Zeitraum seiner wirtschaftlichen Entstehung zugeordnet. Dass in einigen Unternehmen nicht das Jahr, sondern auch der Monat als relebvanter Zeitraum gilt, hängt nur mit internen/Börsenberichtspflichten (Wertpapierhandelsgesetz) zusammen, het aber mit der eigentlichen Bilanzierung zum Jahresende nichts zu tun.
Mir ist auch bekannt, dass teilweise wie folgt gebucht wird.
Im Erstjahr laufend:
Aufwand an Kasse
im JA:
ARA an Aufwand
und im Folgejahr wird auf einem Blatt Papier die höhe des ARA ermittelt und dann wie folgt gebucht:
Diff. ARA an Aufwand
Korrekterweise muss aber zuerst der gebildete ARA des Vorjahres aufgelöst werden (Nachvollziehbarkeit der Buchhaltung!!).