Rechnungsbetrug durch Mehrwertsteureraufschlag ?!

Hallo Ihr Steuerspezialisten,

wir haben einen Caterer für unsere Hochzeit beauftragt.
Jetzt kommt die Rechnung, aber plötzlich mit 16% Mwst. aufschlag. Auf allen Angeboten standen also die Nettobeträge, aber mit keinen Hinweis im gesammten Angebot (auch nicht in winzig irgendwo versteckt), dass diese Beträge Netto-Beträge sind und die Mwst. noch drauf kommt (macht immerhin 1000 DM aus). Wir fühlen uns jetzt irgendwie betrogen. Weiss einer von Euch, ob das so rechtens ist?

Danke für Eure Hilfe!
Rupert

Hallo Rupert,

das ist unter keinen Umständen rechtens, was Euer Lieferant da versucht. Im Verkehr mit Privatleuten ist grundsätzlich der Endpreis einschließlich Mehrwertsteuer anzugeben.
Die Masche ist uralt und wird immer wieder versucht. An ein Versehen ist nur selten zu glauben.
Zahlt mit Hinweis auf das Angebot nur den dort ausgewiesenen Betrag.

Gruß
Wolfgang

Hi!

Ich würde sogar noch weiter gehen und sofort Strafanzeige erstatten, wenn er weiter versucht mehr Geld rauszuschlagen, da dies schlichtweg Betrug und Wettbewerbsverzerrung ist!

Gruß

Bernd

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Danke Schön für Eure Antworten!

die haben uns super weitergeholfen.
Habt Ihr vielleicht irgendeinen Paragraphen oder einen Fall, den ich im Fall der Fälle zitieren könnte?
Oder irgendeine Internetseite, die mir das liefern könnte?

TESSAVANCE
… da weißt du doch wie man dran kommt, gelle ;o)))

Gruß

Bernd

Habt Ihr vielleicht irgendeinen Paragraphen oder einen Fall,
den ich im Fall der Fälle zitieren könnte?
Oder irgendeine Internetseite, die mir das liefern könnte?

Ich fand folgendes:

Preisangabenverordnung (Gesetzestext PAngV / BGBI.IS.580)

Artikel 1 § 1

Grundvorschriften

1.Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen
anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern in Zeitungen , Zeitschriften,
Prospekten, auf Plakaten, im Rundfunk oder Fernsehen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der
Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreise).
Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die
Güterbezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu
verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften
nicht entgegenstehen.

Hoffe es hilft.

Ciao
Kaj

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