Servus,
Einzelheiten dazu stehen in § 14 Abs 4 UStG: Auf einer Rechnung muss u.a. das Ausstellungsdatum und das Datum der Leistung aufgeführt sein. Streng genommen würde eine Rechnung, die nicht mit dem Datum der Ausstellung, sondern mit einem Fantasiedatum in der Zukunft versehen ist, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Das interessiert aber keinen Prüfer.
Ein anderes Risiko ist dabei viel wichtiger: Der Verkäufer stellt die Rechnung mit diesem Fantasiedatum aus, weil er versucht, die Umsatzsteuer darauf erst vier Wochen später abzuführen - offenbar hat er was mit der Behandlung von erhaltenen Anzahlungen nicht kapiert. Jedenfalls deutet diese kuriose Handhabung darauf hin, dass er extrem klamm ist und man als Vorkassekunde höllisch darauf Acht geben muss, dass man überhaupt Ware von ihm bekommt und die geleistete Zahlung nicht in irgendeinem anderen Loch sofort versickert, so dass der Verkäufer selber die Ware gar nicht beziehen kann, weil er selber überall bloß noch per Vorkasse einkaufen kann.
Schöne Grüße
MM