Rechnungsdatum = Lieferdatum

Hallo

ist es richtig, das ab dem 1.1.4 auf jeder Rechnung auch das Lieferdatum mit angegeben sein muss, für das Finanzamt damit man die MwSt geltend machen kann und als Vorsteuer absetzten kann?

Muss ein Vermerk gemacht werden wenn Rechnungsdatum auch das Lieferdatum ist?

gruss
rick

Hallo

ist es richtig, das ab dem 1.1.4 auf jeder Rechnung auch das
Lieferdatum mit angegeben sein muss, für das Finanzamt damit
man die MwSt geltend machen kann und als Vorsteuer absetzten
kann?

Ja, ist so! (§ 14 (4) Nr. 6 UStG)

Muss ein Vermerk gemacht werden wenn Rechnungsdatum auch das
Lieferdatum ist?

Ja

Grüße
Chris

Hallo,

Ja, ist so! (§ 14 (4) Nr. 6 UStG)

das stimmt.

Muss ein Vermerk gemacht werden wenn Rechnungsdatum auch das
Lieferdatum ist?

Ja

das stimmt nicht.

Das Lieferdatum ist nur dann anzugeben, wenn es nicht mit dem Rechnungsdatum identisch ist und wenn es bei Rechnungsstellung bereits bekannt ist.

http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl103s2645.pdf

Das ist also nur von Bedeutung, wenn vor Rechnungsstellung ein fester Termin für die Lieferung vereinbart wurde. In allen anderen Fällen wird die Ware entweder gleich bei Rechnungsstellung losgeschickt oder der Liefertermin ist unbekannt (z.B. bei Vorkassebestellungen).

viele Grüße,

Ralf

Hallo Ralf,

danke für den Hinweis, ich hab die Nummer 6 mindestens 5 mal gelesen und werde immer noch nicht richtig daraus schlau.

Ich zitiere jetzt mal:
„den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,“

Du bist wohl der Meinung, daß sich der Teil „sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum identisch ist“ auch auf den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung bezieht.

Ich dachte das bezieht sich nur auf die Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts.

Das Problem bei Vorkasse spricht allerdings für Deine Interpretation.

Grüße
Chris

Das ist also nur von Bedeutung, wenn vor Rechnungsstellung ein
fester Termin für die Lieferung vereinbart wurde. In allen
anderen Fällen wird die Ware entweder gleich bei
Rechnungsstellung losgeschickt oder der Liefertermin ist
unbekannt (z.B. bei Vorkassebestellungen).

viele Grüße,

Ralf

Hallo Chris,

„den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der
Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts in
den Fällen des Absatzes 5 Satz 1, sofern dieser Zeitpunkt
feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung
identisch ist,“

Du bist wohl der Meinung, daß sich der Teil „sofern dieser
Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum
identisch ist“ auch auf den Zeitpunkt der Lieferung oder
sonstigen Leistung bezieht.

Das bezieht sich auf alle Punkte.

Ein anderes typisches Beispiel wäre eine Handwerkerrechnung, die gewöhnlich immer erst nach der Leistung ausgestellt wird. Hier muß ab sofort das Datum der Ausführung eingetragen werden (war vorher auch schon allgemein üblich). Ein anderer Fall wären Speditionen, da wird die Rechnung häufig schon vor dem Umzug erstellt, wobei das konkrete Datum der Leistung schon feststeht.

Für den Handel kommt das immer dann in Betracht, wenn fixe Leifertermine in der Zukunft vereinbart werden, die Rechnung aber sofort ausgestellt wird. Das kommt im Verkehr mit Endkunden eher selten vor, zwischen Geschäftsleuten ist das aber durchaus üblich.

viele Grüße,

Ralf

Hi Ralf,

das müsstest Du aber schon noch etwas belegen, im BMF-Schreiben zu diesem Thema liest sich das etwas anders.

Grüße
Chris

Das bezieht sich auf alle Punkte.