Nun möchte Ehemann EM gerne haushaltsnahe
Handwerkerleistungen, die er von seinem Konto bezahlt hat, von
der Steuer absetzen. Ist es wichtig, auf welchen Namen die
Rechnung ausgestellt wurde?
Der Steuerpflichtige kann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG grundsätzlich nur in Anspruch nehmen, wenn er entweder Arbeitgeber des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung oder Handwerkerleistung ist.
(…) ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung bzw. der handwerklichen Leistung, kommt für den einzelnen Wohnungseigentümer eine Steuerermäßigung in Betracht, wenn in der Jahresabrechnung
• die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge nach den begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen jeweils gesondert aufgeführt sind (zur Berücksichtigung von geringfügigen Beschäftigungs-verhältnissen - siehe Rdnr. 7),
• der Anteil der steuerbegünstigten Kosten ausgewiesen ist (Arbeits- und Fahrtkosten, siehe auch Rdnr. 39) und
der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers individuell errechnet wurde.
Die Steuerermäßigung ist davon abhängig, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung erfolgt ist (§ 35a Absatz 5 Satz 3 EStG).
Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung durch den Steuerpflichtigen ist auch möglich, wenn die haushaltsnahe Dienstleistung, Pflege- oder Betreuungsleistung oder die Hand-werkerleistung, für die der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat, von dem Konto eines Dritten bezahlt worden ist.
(Auszüge aus: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Dow… )
Daraus ergibt sich:
Dienstleister D arbeitet in Wohnung vom Besitzer1.
Rechnung lautet auf Besitzer1.
Besitzer2 zahlt.
Steuerbegünstigt bleibt Besitzer1, die Zahlung durch Besitzer2 ist hierbei egal.