Liebe Steuerexperten,
muss eine deutsche Firma, die Dienstleistungen für ein Schweizer Unternehmen erbringt (z. B. eine Homepage erstellt) auf der Rechnung an die Schweizer Firma die Umsatzsteuer ausweisen oder nicht?
Ich habe hierzu im Netz die unterschiedlichsten Ausführungen gelesen (z. B. dass es von Gesamtbetrag abhängig sein soll oder Umsatzsteuer nein, weil die Leistung in Deutschland erbracht wird, etc.).
Gibt es hier jemanden, der mir am besten mit der Rechtsgrundlage oder einem entsprechenden Link weiterhelfen könnte???
Herzlichen Dank.
Servus,
der Ort der Leistung hängt davon ab, welche Leistung genau erbracht wird.
Daher wäre es nützlich, diese im Einzelnen zu kennen.
Schöne Grüße
MM
Der Ort der Leistung ist Deutschland.
Servus,
das glaube ich nicht.
In den meisten hier denkbaren Fällen ist der Ort der Leistung in der CH. Da es aber offenbar geheim ist, welche Leistung(en) genau ausgeführt werden, kann ich da nicht weiter helfen. Da liest Du dann am besten selber nach:
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3a.html
Der Vogel links oben ist übrigens der Bundesadler - auf diesen Text (seit Januar 2010 neu gefasst) täte ich mehr geben als auf Irgendwas aus dem Internet. Ist bloß halt nicht so ganz leicht zu lesen; da hätte ich Dir gern geholfen.
Schöne Grüße
MM
Nö, geheim ist gar nichts. Es geht um die Erstellung einer Homepage. Da ist für mich der Leistungsort Deutschland. Rechnungsempfänger ist die Schweizer Firma. Nach meiner Meinung müsste die Rechnung umsatzsteuerfrei gestellt werden. Selbst das FA wusste nichts und wollte zurückrufen.
Servus,
für Dich kann der Ort der Leistung sein, wo immer es Dir passend scheint. Für die Gesetzgeber sowohl in D als auch in der CH ist er, falls der Empfänger der Leistung ein Unternehmer ist, jedenfalls in der Schweiz:
Ort der Leistung ist dort, wo der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt, also die CH - § 3a Abs. 2 S. 1 UStG.
Der Leistungsempfänger schuldet die Schweizer Mehrwertsteuer - Art. 45 S. 1a MWStG.
Der Umsatz ist aus der Sicht des deutschen Unternehmers, der die Leistung erbringt, nicht umsatzsteuerfrei, sondern betreffend USt nicht steuerbar (in D).
Sinnvoll ist ein Hinweis auf der Rechnung: „Die erbrachte Leistung unterliegt der Schweizer Mehrwertsteuer. Der Leistungsempfänger schuldet die Mehrwertsteuer - Bezugsbesteuerung gem. Art. 45 S. 1a MWStG“
Was lernt uns das?
Telefone sind eine praktische Einrichtung, aber der Pförtner beim FA ist nur dann ein hilfreicher Ratgeber, wenn es sich z.B. um einen wg. Trunksucht versetzten Sachgebietsleiter handelt.
Schöne Grüße
MM
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