Bei „Altlastenfunden“ sind zwei Vorgänge aufgetaucht.
Handwerksleistungen erbracht in 2003 bzw. 2004.
Für beide Leistungen Rechnungen erstellt in 2006, zugestellt per Einschreiben, Erhalt somit nachweisbar.
Verjährung ab Leistungsjahr oder Verjährung ab Rechnungsstellung?
Bei letzterer wäre ja noch was zu holen…
Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich immer erst MIT ABLAUF DES JAHRES, INDEM DIE LEISTUNG ERBRACHT WURDE (§199(1)BGB). Also vorerst mit Ablauf der Jahre 2003 bzw 2004.
Da Du jedoch in 2006 eine Rechnung gestellt hast, wurde die Verjährung bis dahin gehemmt (§203 BGB), d.h. die Verjährungsfrist beginnt mit Stellung der Rechnung erneut (§209 BGB)
Lg, Sancho
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Danke, Sancho
dann kann das neue Jahr ja mit Altlasten beginnen.
Der Kyrill-Sturm hat doch seinerzeit einiges durcheinander gewirbelt.
Fristen ab Leistung wusste ich ja schon, nur nicht, ob es noch einen „Plan-B“ für den Forderungseinzug gibt.
Also lernen wir hiermit: Immer einen Plan-B haben )
Da Du jedoch in 2006 eine Rechnung gestellt hast, wurde die
Verjährung bis dahin gehemmt (§203 BGB), d.h. die
Verjährungsfrist beginnt mit Stellung der Rechnung erneut
(§209 BGB)
hast Du die Normen eigentlich gelesen, die du da zitierst?
Eine Ablaufhemmung nach § 203 BGB setzt VERHANDLUNGEN voraus, das bedeutet, es muss zu einem Meinungsaustausch über das Bestehen eines Anspruchs kommen. Wo liegt denn hier die Meinung des Schuldners nach deiner Auffassung?
§ 203 hemmt nur für die Dauer der Verhandlungen und führt nicht zum Neubeginn der Verjährung (=Unterbrechung), wie man sowohl in § 203 als auch in § 209 lesen kann.