Servus,
Würde es bei einer Steuerprüfung hierbei zu Problemen kommen?
Wahrscheinlich nicht. Grundsätzlich wurde hier gegen die Aufbewahrungspflicht verstoßen; wenn aber plausibel gezeigt werden kann, daß der Unternehmer zum Zeitpunkt der Verbuchung im Besitz der Originale war, sollte sich daran kein Prüfer festbeißen.
Hängt natürlich ein bissel davon ab, wie die Aufzeichnungen sonst so aussehen, um welche Vorgänge und um welche Beträge es geht. Formal gäbe es die Möglichkeit, den Vorsteuerabzug insgesamt zumindest in Zweifel zu ziehen. Ganz versagt werden dürfte er wohl kaum, weil in diesem Fall eine Schätzung unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen angesagt ist, und zu diesen Tatsachen gehören halt auch die vorgelegten Kopien.
Wenn es sich um eine Belegsammlung für den Bau eines Gewerbeobjektes handelt, die mehr oder weniger viele seltsamen Rechungen mit unplausiblen Leistungen, Beträgen oder irgendwelchen nicht mehr auffindbaren ausführenden Unternehmen enthält, schaut das anders aus.
Prüfer haben in der Regel auch eine Nase dafür, ob eine Kopie dafür verwendet worden ist, vom Original abweichende „Verbesserungen“ anzubringen.
Schöne Grüße
MM