Rechnungskopie statt Originalbeleg? (Vorsteuer)

Hallo,

angenommen ein Unternehmer der zur Buchführung verpflichtet ist kopiert jede Rechnung. Die Vorsteuer wurde monatlich geltend gemacht. Nach einem Umzug verliert der Unternehmer alle Belege, kann jedoch die Rechnungskopien welche auch als solche gekennzeichnet sind wieder auffinden und anhand der Kontoauszüge alle Kontovorgänge und Buchführung nachweisen.
Würde es bei einer Steuerprüfung hierbei zu Problemen kommen?

Danke schonmal im Voraus.

MfG

Servus,

Würde es bei einer Steuerprüfung hierbei zu Problemen kommen?

Wahrscheinlich nicht. Grundsätzlich wurde hier gegen die Aufbewahrungspflicht verstoßen; wenn aber plausibel gezeigt werden kann, daß der Unternehmer zum Zeitpunkt der Verbuchung im Besitz der Originale war, sollte sich daran kein Prüfer festbeißen.

Hängt natürlich ein bissel davon ab, wie die Aufzeichnungen sonst so aussehen, um welche Vorgänge und um welche Beträge es geht. Formal gäbe es die Möglichkeit, den Vorsteuerabzug insgesamt zumindest in Zweifel zu ziehen. Ganz versagt werden dürfte er wohl kaum, weil in diesem Fall eine Schätzung unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen angesagt ist, und zu diesen Tatsachen gehören halt auch die vorgelegten Kopien.

Wenn es sich um eine Belegsammlung für den Bau eines Gewerbeobjektes handelt, die mehr oder weniger viele seltsamen Rechungen mit unplausiblen Leistungen, Beträgen oder irgendwelchen nicht mehr auffindbaren ausführenden Unternehmen enthält, schaut das anders aus.

Prüfer haben in der Regel auch eine Nase dafür, ob eine Kopie dafür verwendet worden ist, vom Original abweichende „Verbesserungen“ anzubringen.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

angenommen ein Unternehmer der zur Buchführung verpflichtet
ist kopiert jede Rechnung. Die Vorsteuer wurde monatlich
geltend gemacht. Nach einem Umzug verliert der Unternehmer
alle Belege, kann jedoch die Rechnungskopien welche auch als
solche gekennzeichnet sind wieder auffinden und anhand der
Kontoauszüge alle Kontovorgänge und Buchführung nachweisen.
Würde es bei einer Steuerprüfung hierbei zu Problemen kommen?

EIGENTLICH SOLLTE es nicht zu Problemen kommen, das hängt aber wohl auch ein wenig von den Betriebsprüfern ab

Siehe hierzu aber auch BFH-Urteil vom 16.4.1997 (XI R 63/93) BStBl. 1997 II S. 582

Die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug setzt voraus, daß der Steuerpflichtige im Besitz der Originalrechnung ist.

Den Nachweis, daß diese Voraussetzung erfüllt war, kann der Steuerpflichtige nicht nur durch Vorlage der Originalrechnung, sondern mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln führen.

Urteil

Danke schonmal im Voraus.

MfG

Gruß
Stefan

A 190b UStR Kopie ist teilweise zulässig
Hi !

In den Umsatzsteuer-Richtlinien bzw. im jetzt neu geltenden Umsatzsteuer-Erlass findet sich zum § 14b UStG in A 190b Abs. 6 UStR folgende Regelung

(6) 1Die Rechnungen müssen über den gesamten Aufbewahrungszeitraum lesbar sein. 2Nachträgliche Änderungen sind nicht zulässig. 3Sollte die Rechnung auf Thermopapier ausgedruckt sein, ist sie durch einen nochmaligen Kopiervorgang auf Papier zu konservieren, das für den gesamten Aufbewahrungszeitraum nach § 14b Abs. 1 UStG lesbar ist. 4Dabei ist es nicht erforderlich, die ursprüngliche, auf Thermopapier ausgedruckte Rechnung aufzubewahren.

Es ist also nicht undenkbar, dass die Kopien als Nachweis für den Aufwand ausreichen.

BARUL76

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Vielen Dank für die fachkundigen Antworten.