Rechnungskorrektur Umsatzsteuer

Hallo Community,

nehmen wir an Person A hat in 2014 eine Rechnung falsch ausgestellt, da sie die MwSt bei einem Posten vergessen hatte. Nehmen wir an die Rechnung sah folgendermaßen aus:

  • Dienstleistung B € 1000,- + 19% MwSt = € 1190,-
  • Verpflegung C € 100,-
  • GESAMT € 1290,-

Nun möchte Person A diese Rechnung erneut ausstellen. Eigentlich müsste die Rechnung folgendermaßen aussehen:

  • Dienstleistung B € 1000,- + 19% MwSt = € 1190,-
  • Verpflegung C €100,- + 19% MwSt = € 190,-
  • GESAMT € 1380,-

Person A wurden in 2014 Jahr die schon in Rechnung gestellten € 1290,- überwiesen. Es fehlen also noch die € 90,-der Umsatzsteuer auf die Verpflegung C.

1.) Wie kann Person A eine richtige Rechnungskorrektur nun in 2015 richtig ausstellen?

2.) Was passiert mit den nun in 2015 nachüberwiesenen € 90,- Werden die für 2014 oder für 2013 als Einnahmen verzeichnet?

3.) Die falschen Eingänge von 2014 werden in der Steuererklärung für 2014 „falsch“ verbucht? Sprich: Die Verpflegung unter Einnahmen mit 0% MwSt?

4.) Oder wird die eigentlich richtige Einnahme (€ 1380,-) einfach in 2014 als Einnahme mit 7% MwSt verbucht obwohl der fehlende Betrag erst 2015 überwiesen wurde?

Person A ist Selbstständig und weist die Umsatzsteuer rückwirkend jährlich aus und muss keine Vorleistungen zahlen.
Bin schon neugierig,
Danke,
Meren

Servus,

1.) Wie kann Person A eine richtige Rechnungskorrektur nun in 2015 richtig ausstellen?

Am einfachsten geht das, indem man eine Gutschrift (= „Stornorechnung“) erteilt, die genau gleich aufgebaut ist wie die ursprüngliche Rechnung einschließlich Fehler, und gleichzeitig eine Rechnung mit richtigen Beträgen erstellt. Auf der Gutschrift wird auf die Nummer der ursprünglichen Rechnung verwiesen, und auf der korrigierten Rechnung wird unten abgesetzt: „davon für stornierte Rechnung Nr. NN bereits bezahlt … - verbleibt zu zahlen …“.

2.) Was passiert mit den nun in 2015 nachüberwiesenen € 90,- Werden die für 2014 oder für 2013 als Einnahmen verzeichnet?

Dann, wenn sie fließen, d.h. jetzt = 2015.

3.) Die falschen Eingänge von 2014 werden in der Steuererklärung für 2014 „falsch“ verbucht? Sprich: Die Verpflegung unter Einnahmen mit 0% MwSt?

Nein, geschuldet wird die Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie richtig ausgewiesen ist. Also Umsatz = Rechnungsbetrag / 1,19 (bzw. in Deinem Beispiel / 1,07 - ich glaub dir mal den ermäßigten Steuesatz), USt = Umsatz * 0,19 bzw. 0,07 - unabhängig von der verkehrten Aufteilung auf der ursprünglichen Rechnung. Das Gleiche gilt für den nachträglich erhobenen Restbetrag.

Schöne Grüße

MM

danke!