Rechnungskorrektur zwingend?

Guten Tag,

ein Malerbetrieb stelle dem Kunden eine Rechnung über 5.000. Der Kunde ist unzufrieden und man einigt sich auf einen Betrag von 3.500.

Folgende Fragen:

  • muss zwingend eine Gutschrift bzw. Rechnungskorrektur erfolgen, oder kann der Maler einfach eine Erlösschmälerung buchen.
  • macht es einen Unterschied, ob der Kunde Privatmann oder Unternehmer ist?

Vielen Dank

Nein.

Ja, aber trotzdem sollte der Grund für die Erlösschmälerung nachvollziehbar dokumentiert sein (z.B. Korrespondenz, Aktenvermerk), sonst könnte ein argwöhnischer Finanzbeamter vermuten, dass eine Barzahlung erfolgt ist.

Vom Grundsatz her nicht.

Hallo,

ich (als Buchhalterin) würde auf einer Gutschrift bestehen.
Jeder Prüfer stolpert über einen Skontoabzug ( und nichts anderes ist eine Erlösschmälerung).
Mal ganz davon abgesehen hat man seine Buchhaltung, sowohl als Auftragnehmer wie Auftraggeber vernünftig. Wie würden sich denn die 1500 Euro Abzug darstellen? Farbe, Fahrtkosten, Personalkosten? Das wird in einer vernünftigen Buchhaltung auf beiden Seiten dargestellt.
Soviel Arbeit macht ja eine Gutschrift auch nicht, oder?
Gerade wenn es um den Wareneinsatz geht, ist es sinnvoll (zwingend!), den Inventurbestand mit dem Buchhaltungsbestand pari zu haben.

Viele Grüße

Gesine

hat ja mit dem Warenbestand nichts zu tun. auf Seiten des Auftragnehmers gibt es natürlich eine Aktennotiz, die auch an die Buchhaltung geht mit dem Hinweis auf der Rechnung - z.B. Abzug 1.500 € wegen Aufmaßfehler. Dann wird der Debitor gegen Erlösschmälerung glattgezogen und fertig. Da fehlts weder am Belegnachweis, noch an der internen Doku.

Schön. Und dann? Würdest du die 1500 doch bezahlen, weil der Auftragnehmer dir einfach keine Gutschrift erteilt? Ich glaube, du hast den Sachverhalt einfach nicht verstanden.

Träum weiter. Bei einem kleinen Handwerker gibt es meistens nur Umsatzerlöse 19% und Umsatzerlöse 13b, halt die Konten, die für die Umsatzsteuervoranmeldung notwendig sind, sonst keine weitere Differenzierung.

Wovon zum Teufel redest du? Es wird keinen „Buchhaltungsbestand“ an Material geben. Es handelt sich um einen Maler. Ein Maler wird kein Warenwirtschaftssystem führen, sodern der bucht den Materialeinkauf gleich in den Aufwand. Der zählt (wenn er sehr ordentlich ist) zum 31.12. wie viele Eimer Farbe rumstehen, mehr macht der nicht.

Gutschrift ist nicht notwendig, intern kann sich der Unternehmer auf § 17 II UStG berufen.

Und wenn ein Prüfer meint, da könnte der Restbetrag in bar geflossen sein, dann soll er es bitteschön beweisen. Andersherum: Selbst wenn eine Gutschrift erstellt wurde, beweist das nicht, daß dieser Betrag nicht als Bargeld geflossen ist.

Auch falls überhaupt kein Beleg ausgefertigt wurde, kann das Entgelt als Bargeld, meist ohne USt, vereinnahmt werden. Ist natürlich gesetzeswidrig.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald