Hallo,
ich hätte eine dringende Frage. Im Zusammenhang mit den handelsrechtlichen Herstellungskosten gilt ein Wahlrecht für die Zuweisung von Pensionsrückstellungen für die mit der Fertigung Beschäftigten. Nach § 255 HGB ist diese Aussage richtig. Aber nach § 294 HGB i. V. mit Art. 28 EGHGB gibt es eine Rückstellungspflicht für alle nach dem 31.12.86 erteilten Pensionszusagen.
Was stimmt denn nun? Kann ich die zweite Variante vergessen, weil es sich um mit der Fertigung Beschäftigte handelt?
Vielen Dank schon mal für die Antworten.
Simone
hi simone,
du musst mal korrekt lesen! zum einen hast du dich vertippt und mich reichlich verwirrt, denn nicht 294, sondern 249HGB meinst du…
zum problem:
rückst. für sogen.
pensionsverpflichtungen MÜSSEN bilanziert werden, es sei denn der anspruch entstand vor 1987.
das ist die eine sache. die anteilige zuordnung der rückstellung in die AHK, kann erfolgen wie du feststellst.
insoweit widersprechen sich jedoch 255 HGB und 28 EGHGB nicht. der eine spricht vom ansatz überhaupt, der andere vom ansatz in den AHK…
oder habe ich dein problem nicht richtig erkannt???
gruss vom
showbee
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
hallo,
sorry, du hast natürlich recht. aber im allgemeinen klausuren-stress macht sich mal wieder der wahnsinn breit
)
trotzdem danke
simone
hi simone,
du musst mal korrekt lesen! zum einen hast du dich vertippt
und mich reichlich verwirrt, denn nicht 294, sondern 249HGB
meinst du…
zum problem:
rückst. für sogen.
pensionsverpflichtungen MÜSSEN bilanziert werden, es sei denn
der anspruch entstand vor 1987.
das ist die eine sache. die anteilige zuordnung der
rückstellung in die AHK, kann erfolgen wie du feststellst.
insoweit widersprechen sich jedoch 255 HGB und 28 EGHGB nicht.
der eine spricht vom ansatz überhaupt, der andere vom ansatz
in den AHK…
oder habe ich dein problem nicht richtig erkannt???
gruss vom
showbee