Hallo,
habe mal eine Frage. Ist es erlaubt das ein mittelgroßes Unternehmen Rechnungsnummern händisch vergeben kann?
Sodass es vorkommt das Nummern doppelt vergeben werden.
Danke für eure Hilfe
Gruß
Bella
Hallo,
habe mal eine Frage. Ist es erlaubt das ein mittelgroßes Unternehmen Rechnungsnummern händisch vergeben kann?
Sodass es vorkommt das Nummern doppelt vergeben werden.
Danke für eure Hilfe
Gruß
Bella
Hallo,
habe mal eine Frage. Ist es erlaubt das ein mittelgroßes
Unternehmen Rechnungsnummern händisch vergeben kann?
Du meinst also ein Unternehmen bis 500 Mitarbeitern und mit bis zu 50 Mio€ Umsatz?
Ich glaube nicht, dass Unternehmen in dieser Größenordnung soetwas machen!
Sodass es vorkommt das Nummern doppelt vergeben werden.
Das darf nicht sein!
Danke für eure Hilfe
Bitte!
Michael
Ja genau zwischen 100 und 500 Mitarbeiter.
Es gibt ein Unternehmen das Rechnungsnummer händisch nach Lust und Laune vergibt. Wollte einfach mal wissen, ob das zulässig ist.
Danke für die schnelle Antwort
Gruß
Isabell
hi,
ja das ist erlaubt - so lange keine Rechnungsnummer doppelt vorkommt. Die fortlaufende Nummerierung ist kein Zwang - macht es aber für das FA einfacher die Rechnungen zu prüfen.
Servus,
in § 14 Abs 4 Nr. 4 UStG wird aber genau diese
fortlaufende Nummerierung
gefordert. Konkret:
„eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer)“
Wie genau diese gestaltet ist, ist dem Aussteller der Rechnung überlassen. Er kann z.B. alle Rechnungen aus November 2011 mit 201111xxx beginnen lassen und dann im Dezember 2011 mit 201112xxx weiter machen, oder auch die Rechnungen für Warenlieferungen 10000xxx und die für Dienstleistungen 20000xxx zählen etc.
Fortlaufend ist eine Rechnungsnummer aber jedenfalls nicht, wenn auf die Nummer mit den Endziffern 0815 die mit den Endziffern 0819 folgt, und die Endziffern 0816 bis 0818 nicht vergeben sind.
Sie ist auch nicht fortlaufend, wenn es zwei Rechnungen mit den Endziffern 0815 gibt.
Im gegebenen Fall - händische Vergabe von Rechnungsnummern durch verschiedene Mitarbeiter - kann man sich helfen, indem man den einzelnen Mitarbeitern oder auch den Stellen im Unternehmen, an denen sie sitzen, verschiedene Nummernkreise zuteilt, die dann jeweils fortlaufend zählen.
Wie auch immer - § 14 UStG ist eine Vorschrift, die sich nur aufs USt-Recht bezieht; die Mindestangaben auf einer Rechnung gem. § 14 Abs 4 UStG werden also bloß eine Rolle spielen, wenn andere Unternehmer den Abzug der USt aus den ausgestellten Rechnungen als Vorsteuer geltend machen. Beim Verkauf an Endverbraucher gilt § 14 Abs 4 UStG zwar auch, aber er interessiert niemanden.
Die Vorschriften aus dem UStG über das Ausstellen von Rechnungen sind übrigens die einzigen im gesamten Steuerrecht, in deren unmittelbarer Nachbarschaft (§ 26a UStG) die Bußgelder benannt sind, die bei Verstoß verhängt werden können. Das ist im Steuerrecht ein absolutes Unikum, kein anderes Einzelsteuergesetz enthält einen Bußgeldkatalog.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder
Hi
Wie genau diese gestaltet ist, ist dem Aussteller der Rechnung
überlassen. Er kann z.B. alle Rechnungen aus November 2011 mit
…
Sie ist auch nicht fortlaufend, wenn es zwei Rechnungen mit
den Endziffern 0815 gibt.
das Widerspricht sich. Wer sagt, dass sich die fortlaufende Nummerierung auf den letzten Bestandteil beziehen muss? Wenn die Ausgestaltung dem Aussteller überlassen ist, dann sollte auch so was ohne Probleme als fortlaufend durchgehen:
001-2011
002-2011
oder
012011
022011
032011
Die Vorschriften aus dem UStG über das Ausstellen von
…
anderes Einzelsteuergesetz enthält einen Bußgeldkatalog.
Da kann ich aber kein Bußgeld finden, der sich explizit auf §14 Abs. 4 bezieht. Bitte korrigiere mich wenn ich falsch liege!
Es mag sein, dass meine Informationen etwas älter sind, stammen aber aus der Oberfinanzdirektion in BaWü, bei der ich mich bzgl. der fortlaufenden Nummerierung erkundigt habe. Die Aussage war: Wenn bei der Prüfung Lücken in der fortlaufenden Nummerierung festgestellt werden, dann wird ein entsprechender Hinweis ausgegeben. Bei mehreren Hinweisen wird eine vor Ort Betriebsprüfung durchgeführt.
Wenn Du aber andere Infos hast, nur her damit - würde mich sehr interessieren wenn sich hier was geändert haben sollte…
Grüße
Rg-Nummern fortlaufend / lückenhaft
Servus,
Wenn
die Ausgestaltung dem Aussteller überlassen ist, dann sollte
auch so was ohne Probleme als fortlaufend durchgehen:001-2011
002-2011
ja, ohne weiteres - ich bin da zu sehr im Rahmen meines Beispiels geblieben. In diesem Fall dürfte auf die 002-2011 nicht die 005-2011 folgen, es müssen nicht die Endziffern sein. Der Text im UStAE zu diesem Thema ist ein bissel vage formuliert - wenn dort steht, es sei nicht notwendig, dass die Reihe der Rechnungsnummern lückenlos ist, können im Zusammenhang mit dem Begriff „fortlaufend“ aus dem Gesetz meiner Ansicht nach nur Fälle gemeint sein, in denen eine Lücke in der Nummerierung jedesmal auftritt, wenn ein neuer Nummernkreis beginnt.
Ein expliziter Bezug auf § 14 Abs 4 UStG ist in § 26a UStG nicht enthalten; ob § 26a UStG das hergibt, dass ein Dokument, das nicht den Anforderungen von § 14 Abs 4 UStG entspricht, gar nicht als ausgestellte Rechnung anzusehen ist, kommt mir jetzt auch zweifelhaft vor - ich hätte zu § 26a UStG eigentlich ein paar Konkretisierungen im UStAE erwartet, aber dort ist zu den Bußgeldvorschriften überhaupt nichts gesagt. Es kann gut sein, dass Du Recht hast, und die Ausstellung von Rechnungen mit unvollständigen Pflichtangaben gar nicht durch § 26a UStG sanktioniert ist.
Die Rolle, die § 26a UStG bei nicht abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen spielt, ist sicherlich wichtiger. Bei offensichtlich schlampiger oder auch beabsichtigt konfuser Vergabe von Rechnungsnummern ist die Bp wohl das üblichere Mittel - und auch einfacher in der Anwendung und in der Regel „ertragreich“. Fehlende Rechnungsnummern lassen sich bloß bei dem Unternehmer feststellen, der die Rechnungen ausstellt, auf mehrfach vergebene kann man überall stoßen.
Von daher ist unabhängig von der abstrakten Würdigung von § 14 Abs 4 UStG das viel größere Risiko für einen Unternehmer, wenn er agiert wie im UP beschrieben und Rechnungsnummern mehrfach vergibt, als wenn er sie nicht fortlaufend vergibt.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder
Aufklärung
Vor einigen Jahren hat jemand geklagt, weil das Finanzamt von ihm eine fortlaufende Rechnungsnummerierung (1, 2, 3, 4, 5…) verlangte weil dies seit 2004 im §14 vorgeschrieben ist. Der Unternehmer meinte hierbei dass Kunden / Konkurrenten ihn dabei zu sehr in die Karten schauen können, da ja daraus ersichtlich ist wieviele Rechnungen er schreibt.
Das Gericht urteilte im Sinne des Klägers / Unternehmers.
Kurz danach gab es einen Runderlasse der Oberfinanzdirektion Koblenz welcher wieder für Klarheit sorgte. Ich darf daraus zitieren:
_Die in § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 UStG enthaltene Pflichtangabe einer fortlaufenden Nummer in der Rechnung macht keine zahlenmäßige Abfolge der ausgestellten Rechnungsnummern zwingend, da es lediglich um die Einmaligkeit der erteilten Rechnungsnummer geht. Die Anforderungen an die Rechnung sind vor dem Hintergrund zu interpretieren, dass es um die Verhinderung eines ungerechtfertigten Vorsteuerabzugs geht. Diesbezüglich reicht die Einmaligkeit der Nummerierung aus (Abschn. 185 Abs. 10 UStR).
Bearbeiter: Frau Schönknecht (0261) 4932-3666_
Rohrkrepierer
Schönen Dank, Alexander -
ein gar hübsches Exempel dafür, dass die „Frontkämpfer“ von der Finanzverwaltung sich näher am realen Geschehen bewegen als die Damen und Herren im Ministerium, die die Vorlagen für die Gesetzgebung zusammenschrauben.
Es scheint, dass das Wörtlein „fortlaufend“ hier ein ähnliches Schicksal erlitten hat wie die „im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts“, nach der kein Hahn mehr kräht, weil es für den Lieferanten ziemlich gleichgültig ist, ob er Skonti im Voraus vereinbart oder ob der damit leben muss, dass ihm seine Kunden noch ein Vierteljahr nach der vereinbarten Frist Skonti abziehen oder diese völlig willkürlich berechnen, auch wenn sie gar nicht vereinbart sind.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder
ja das ist erlaubt - so lange keine Rechnungsnummer doppelt
vorkommt. Die fortlaufende Nummerierung ist kein Zwang - macht
es aber für das FA einfacher die Rechnungen zu prüfen.
Und warum sollte man es denen einfacher machen…
Für Bezahlvorgänge werden häufig auch nur Kundennummern benutzt. Ist wiederum für den Kunden und den Anbieter einfacher.