Angenommen, ein Freiberufler hat einen anderen Freiberufler im nicht-europäischen Ausland mit einer Arbeit beauftragt. Dieser schickt nach abgeschlossener Dienstleistung seine Rechnung als Word-Dokument per eMail und ist trotz mehrmaliger Bitte nicht bereit, die Rechnung als Original per Post zu senden.
Was nun? Diese „Word-Rechnung“ ist ja in Deutschland noch nicht endgültig anerkannt - so zumindest die Auskunft des zuständigen Finanzbeamten.
Das zuständige Finanzamt ist da aber anderer Meinung. Da die Texte in diesem neuen Gesetzesentwurf so schwammig sind, dass kein Mensch darauf schlau wird, haben die kurzerhand mitgeteilt, dass Rechnungen weiterhin in Papierform und vor allem als Original vorzuliegen haben. Sogar rückwirkend solle man Papierrechnungen nachfordern.
ist dem zuständigen FA denn bekannt, dass es sich um einen 13b-Fall handelt? Wo kein Vorsteuerabzug möglich (oder sich der Vorsteuerabzug nicht aus der Rechnung ergibt, sondern mit der Versteuerung durch den Leistungsempfänger einhergeht), fallen alle Ansprüche weg, die an eine Rechnung umsatzsteuerrechtlich gestellt werden.
Der Abzug als Betriebsausgaben oder betrieblicher Aufwand ist auch mit dem vorliegenden *.doc möglich, verbunden mit dem Nachweis der Überweisung des Betrages an den Aussteller der Rechnung.
Es soll übrigens böse Menschen geben, die so ein Dokument schlicht ausdrucken und vor dem Lochen und Anbringen der Buchungs- und Zahlungsvermerke zwei Mal falten, so dass es in einen Briefumschlag passt. Das ist natürlich furchtbar verboten und unanständig - der ehrliche Weg wäre, wenn ein Betriebsprüfer an so einem Beleg herumkaspert, die Chose eben vom Finanzgericht entscheiden zu lassen; kommt halt drauf an, ob das Geld, Zeit und Mühe wert ist.
wenn ein USt-pflichtiger Unternehmer eine sonstige Leistung von einem Unternehmer im Ausland bezieht, ist der Ort der Leistung Deutschland. Der Umsatz des ausländischen Unternehmers unterliegt der deutschen USt. Die Steuer schuldet aber nicht der ausländische Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger.
Auf der Rechnung ist keine USt auszuweisen, es wird „netto“ fakturiert. Der Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger ergibt sich nicht aus dem, was auf der Rechnung ausgewiesen ist, sondern daraus, dass er gem. § 13b UStG die USt schuldet.
Die Vorschriften aus § 14 UStG betreffend Form und Inhalt von Rechnungen sind rein umsatzsteuerrechtlicher Natur. Wenn eine Rechnung nicht für den Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger gebraucht wird, sind sie obsolet - das ist auch sinnvoll, weil das UStG nur in Deutschland gilt, und seine Vorschriften über Form und Inhalt einer Rechnung also nicht dafür geeignet sind, z.B. Unternehmer aus Russland oder der Schweiz zu irgendwas zu zwingen.
D. h. also, dass die Original-Papierrechnung nur für die vorsteuerliche Betrachtung benötigt wird. Da auf Rechnungen aus dem Ausland keine VSt. steht, wird für diese Rechnungen auch kein Papier-Original benötigt. Richtig so?
Im Zusammenhang Betriebsausgaben und Betriebsaufwand ist es zwar sicher auch nicht grad beliebig, was als Beleg akzeptabel ist und was nicht. Aber die teils schon regelrecht rituell anmutenden Einzelvorschriften aus § 14 UStG sind halt bloß für die USt relevant.