Rechnungsstellung 2014 für im Vorjahr (2013) erledigten Auftrag?

Hallo,

angenommen, ein (recht frischgebackener) Freiberufler (Kleinunternehmer, EÜR) hat in 2014 noch zwei Rechnungen für zwei Aufträge an zwei Kunden gestellt, die er bereits in 2013 vollständig erledigt hatte. (Mal davon abgesehen, dass das am Jahresanfang vermutlich bei vielen vorkommt, war es hier so, dass diese zwei Rechnungen dem Neu-Freiberufler irgendwie „durchgerutscht“ waren…) So weit, so klar.

Wie aber ist das nun steuerlich zu behandeln?

a) „Fallen“ die beiden betroffenen Aufträge bzw. Rechnungen/Geldeingänge noch in die Steuererklärung für 2013 (sprich: Ist der Zeitpunkt der Auftragserledigung maßgeblich?) oder

b) gehört das Geschäft erst in die Steuererklärung 2014 (sprich: Ist der Zeitpunkt der Rechnungsstellung oder des Geldeingangs maßgeblich?)?

Zusatzfrage:
Wenn b): Fragt sich das FA dann nicht, was mit den beiden in der Steuererklärung 2013 fehlenden (weil fortlaufenden) Rechnungsnummern ist?

Danke im Voraus für alle sachkundigen Antworten!
Ezri

Servus,

a) „Fallen“ die beiden betroffenen Aufträge bzw.
Rechnungen/Geldeingänge noch in die Steuererklärung für 2013
(sprich: Ist der Zeitpunkt der Auftragserledigung maßgeblich?)

wenn der Gewinn gem. § 4 Abs 1 EStG ermittelt wird („Bilanzieren“), ist der Ertrag bereits mit vertragsgemäßer Lieferung in 2013 realisiert; wenn der Gewinn gem. § 4 Abs 3 EStG ermittelt wird („Überschussrechnung“), wird die Betriebseinnahme dann aufgezeichnet, wenn das Geld hereinkommt, und der Zeitpunkt der Vertragserfüllung und der der Fakturierung sind nicht entscheidend.

In welchen Voranmeldungszeitraum die Umsatzsteuer fällt, hängt davon ab, ob nach vereinbarten oder nach vereinnahmten Entgelten besteuert wird.

Zusatzfrage:
Wenn b): Fragt sich das FA dann nicht, was mit den beiden in
der Steuererklärung 2013 fehlenden (weil fortlaufenden)
Rechnungsnummern ist?

Der Sachbearbeiter auf dem FA wird sich eher fragen, was der Steuerpflichtige mit Rechnungsnummern in einer Steuererklärung will. Stell Dir mal vor, was für ein Telefonbuch die Steuererklärung z.B. des Betriebes, in dem ich derzeit arbeite wäre, wenn dort zusammen mit den Steuererklärungen für 2013 die ca. 140.000 Rechnungsnummern aus diesem Jahr als Liste oder gar die Rechnungen in Kopie eingereicht würden. Ist übrigens eine ziemlich kleine Bude mit sieben Mitarbeitern und etwa drei Mio Umsatz - Herr Grube von der Deutschen Bahn müsste dann wohl mit mehreren Vierzigtonnern zum Finanzamt fahren, wenn er zusammen mit den Steuererklärungen Listen oder Kopien von allen Rechnungen (in diesem Fall den verkauften Fahrkarten) vorlegen wollte.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hi, es mag länderspezifisch unterschiedlich sein, aber grundsätzlich hängt es davon ab ob er eine Einnahmen Ausgaben Buchhaltung macht, oder ob er Bilanziert.

zu B
was hat das mit den Rechnungsnummern zu tun, die sind doch in jedem Fall Fortlaufend

er schreibt Rechnung 252 dann 253, 254, 255 usw.
wie kann er eine Nummer vergeben, und auf die Rechnung vergessen, das ist ja eben denkunmöglich, und deshalb sind Rechnungen ja fortlaufend zu nummerieren.

hat er am 31 Dezember die letzte 2013 Rechnung geschrieben und bei 253 aufgehört, so beginnt er im Jänner 2014 mit 254,255,256…
kein Mensch schreibt Ihm vor das er im Jahr 2013 bis zur Rechnungsnummer 255 kommen muss.
Im Jänner muss er natürlich den Leistungszeitraum angeben, also als Bilanzierer für das Jahr 2013 versteuern, als Einnahmen Ausgabenrechner ist der Erhalt der Zahlung ausschlaggebend.
OL

Hallo,

also persönliche Erfahrung:

es ist völlig egal, wann Du Dein Geld verdienst. Steuerpflichtig bist Du dann, wenn Du es verdienst. Das ist bei einem größeren Unternehmen anders (kenne ich auch), aber als Kleinunternehmer ganz einfach: Kohle da oder nicht.

Umsatzsteuerpflichtig wirst Du rein rechtlich, wenn Du eine Rechnung stellst.

Beleuchten wir noch kurz die bilanzrechtliche Frage, obwohl das einen Kleinunternehmer nicht die Bohne interessieren muss (meist auch nicht kann)

Der beschriebene Vorgang ist eine Forderung. Das müsstest Du bilanziell unter Forderung verbuchen. Es ist in keiner Weise steuerpflichtig. Falsch, das hat eine Auswirkung auf die Gewerbesteuer, aber das ist ein anderes Thema. Bilanzielle Wirkungen hätte es nur dann, wenn Du eine andere Rechtsform hättest, da wäre es eine Rückstellung. Steuern fallen auch da nicht an…einfach (der Rest ist eine Katastrophe) Kohle, Steuern, keine Kohle nicht…

Nur um das mal deutlich zu sagen, eine nicht gestellte Rechnung existiert einfach nicht.
Man zahlt aber keine Steuern, wenn es nicht exisiert…

Der Blumepeder hat alles eigentlich schon sehr gut erklärt. Nur: Bist du Kleinunternehmer? Dann fällt das natürlich auch mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung weg. Bei EÜR kommts immer auf die Zahlung an.

Gruß
StB Noé

Veräppelst Du den Fragesteller oder meinst Du das ernst?
Hallo,

es ist völlig egal, wann Du Dein Geld verdienst.
Steuerpflichtig bist Du dann, wenn Du es verdienst.

Hä?

Das ist
bei einem größeren Unternehmen anders (kenne ich auch), aber
als Kleinunternehmer ganz einfach: Kohle da oder nicht.

Bedingt falsch.

Umsatzsteuerpflichtig wirst Du rein rechtlich, wenn Du eine
Rechnung stellst.

Falsch.

Beleuchten wir noch kurz die bilanzrechtliche Frage, obwohl
das einen Kleinunternehmer nicht die Bohne interessieren muss
(meist auch nicht kann)

Falsch.

Der beschriebene Vorgang ist eine Forderung. Das müsstest Du
bilanziell unter Forderung verbuchen. Es ist in keiner Weise
steuerpflichtig.

Falsch.

Falsch, das hat eine Auswirkung auf die
Gewerbesteuer,

Hä?

Bilanzielle
Wirkungen hätte es nur dann, wenn Du eine andere Rechtsform
hättest, da wäre es eine Rückstellung.

Falsch.

Steuern fallen auch da
nicht an…einfach (der Rest ist eine Katastrophe) Kohle,
Steuern, keine Kohle nicht…

Hä?

Nur um das mal deutlich zu sagen, eine nicht gestellte
Rechnung existiert einfach nicht.

Ha! Einmal Recht gehabt. Wenn etwas nicht in die Welt gesetzt wird, ist es nicht da!

Man zahlt aber keine Steuern, wenn es nicht exisiert…

Falsch.

Setzen, Sechs.

&Tschüss


Bitte gib eigenen Text ein und lösche den Teil des Zitats, auf den du dich nicht beziehst. Denn ein unverändertes Zitat der vorherigen Antwort bietet keinen Mehrwert für den Fragesteller.

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fast alle Antworten kann man vergessen, da sie nicht auf die Frage eingehen:

es geht um einen Kleinunternehmer - also OHNE USt

es geht um EÜR - also die Einnahmen werden im Jahr des Zahlungseinganges versteuert!!

Das FA sieht ja erst mal die Rechnungen nicht und auch sonst, wundert es sich nicht, wenn Rechnungen aus dem Dezember erst im Januar eingehen.

Lia

Ah, hat also *doch* jmd. meinen Artikel VOLLSTÄNDIG gelesen! :smile: | Nochmal Zusatzfrage.
Hallo schlauelia!

fast alle Antworten kann man vergessen, da sie nicht auf die Frage eingehen:

es geht um einen Kleinunternehmer - also OHNE USt

es geht um EÜR -

Exakt… Vielen Dank schon mal dafür!
[Nur Blumepeders Antwort hat mir in der Tat sonst noch weitergeholfen (auch wenn auch er das „EÜR“ im UP anscheinend überlesen hat :wink:. Daher also auch an Dich vielen Dank!]

also die Einnahmen werden im Jahr des Zahlungseinganges versteuert!!

Das ist die Auskunft, die meinen fiktiven Freiberufler in erster Linie interessierte. :smile: Thx!

Das FA sieht ja erst mal die Rechnungen nicht

Entgegen der unten geäußerten Vermutungen (wobei ich mich wohl auch nicht ganz unmissverständlich ausgedrückt hatte…) ist dieser Fakt bekannt :wink: - aber der Betroffene hat in das Excelsheet, worin er seine EÜR 2013 fürs FA schriftlich niedergelegt hat, auch eine Spalte für die Rechnungsnummern angelegt. (Er wollte halt gründlich sein. B)
Er sagt, im konkreten Fall könne man sich das - beispielhaft! - in etwa so vorstellen:
RNr. 001: 678 EUR
RNr. 00 2 : 546 EUR
RNr. 00 5 : 325 EUR
RNr. 006: 789 EUR

Fehlten im Bsp. also die RNr.n 003 + 004 in der EÜR. Und da kam eben die Frage auf, ob dem FA die beiden fehlenden RNr.n vllt. irgendwie würden aufstoßen!?

-> Daher nochmal die, nun vllt. etwas konkretere, Frage:
Sollte man
a) die fehlenden RNr.n im EÜR-Sheet vllt. in einem Nebensatz kurz erläutern (z.B. „Geldeingang 003+004 erst in 2014“) oder
b) die RNr.n in der EÜR generell weglassen?

und auch sonst, wundert es sich nicht, wenn Rechnungen aus dem Dezember erst im Januar eingehen.

Die sind in diesem konkreten Fall aber nicht erst aus Dezember, sondern (weil eben „irgendwie durchgerutscht“ = (in der hektischen Gründungszeit irgendwie) vergessen worden - ja, ich weiß: wahnsinnig professionell von ihm…) aus September '13.
Um im o.g. Beispiel zu bleiben: Als die Rechnung (für den nach diesen beiden Aufträgen (003+004) angenommenen Auftrag*) mit der Nr. 005 rausgeschickt wurde, befanden sich 003+004 zumindest noch im Hinterkopf [weswegen die nächste Rechnung eben mit #005 versehen wurde (usw.) und nicht mit #003; aber dann war’s irgendwie 2014 und die Rechnungen 003+004 waren immer noch nicht raus…]

Vielen Dank nochmal!
Ezri


*) Es ist zum besseren Verständnis vllt. hilfreich zu erwähnen, dass (aufgrund des spezifischen Charakters der erbrachten Dienstleistung) das Schema in aller Regel folgendes ist:
Annahme/Erledigung Auftrag #1 -> Rechnungsstellung für #1 -> Annahme/Erledigung Auftrag #2 -> Rechnungsstellung für #2 -> Annahme …
Eine Überlappung der Aufträge findet also i.d.R. nicht statt, weswegen eine Durchnummerierung auch besonders einfach ist.

dann machen Sie doch einfach einen Vermerk auf die Liste, dass die Re 3 + 4 erst im Folgejahr bezahlt wurden!

Lia

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Wo haben sie Dich denn gefunden.

Ohne jede Begründung Tatsachen verdrehen?

Du kannst davon wirklich nicht den Hauch einer Ahnung haben, da würde ich so einen Mist einfach lassen…

By the way, ich war zehn Jahre selbständig, ich weiß schon, wie das geht…

Ist das als Antwort auf mein Posting gedacht? Du kriegst ja nicht mal das hin, sondern antwortest statt dessen auf dein eigenes.

Ohne jede Begründung Tatsachen verdrehen?

Nichts verdreht, nur den Fragesteller mal grundlegend gewarnt, dass da eine grottenschlechte Antwort herumschwirrt, die in allen Aspekten falsch ist.

Du kannst davon wirklich nicht den Hauch einer Ahnung haben,
da würde ich so einen Mist einfach lassen…

??? Sagt wer? Du? Das erheitert mich…

By the way, ich war zehn Jahre selbständig, ich weiß schon,
wie das geht…

Scheint ja nicht geklappt zu haben, vielleicht wegen mangelhafter kaufmännischer Kenntnisse.

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Vielen Dank! Gebe ich so weiter. (owT)
(y)

Selten in einer Forums-Diskussion so viel Schmarrn gelesen!

Der Fragesteller ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs.3 EStG. Damit gilt für die
Betriebseinnahmen und -ausgaben das Zufluß- und Abflussprinzip (§ 11 EStG).

Gruß, RHG.