Grundsätzlich kann eine Abrechnung der vollständigen Gebühren nach §8 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) erst mit Fälligkeit erfolgen. Fällig sind Gebühren, wenn die Angelegenheit oder der Rechtszug abgeschlossen ist, z.B. durch Urteil oder durch außergerichtliche Einigung oder Erledigung, aber auch durch Niederlegung des Mandats durch den Anwalt oder Entzug des Mandats durch den Mandanten. Als Rechtszug wird eine Instanz bezeichnet, also z.B. Klage vor dem Landgericht als 1. Rechtszug, Berufung vor dem Oberlandesgericht als 2. Rechtszug und Revision vor einem Bundesgericht als 3. Rechtszug.
Folgende Ereignisse lösen die Fälligkeit einer Gebührenrechnung aus:
Erledigung des Auftrags
Einstellung einer Sache wegen mangelnder Erfolgsaussichten
Niederlegung oder Entzug des Anwaltsmandats
Abgabe einer Unterlassungs- oder Abschlusserklärung
außergerichtlicher Vergleich
gerichtlicher Abschluss des Verfahrens (Rechtszug)
Ruhen eines gerichtlichen Verfahrens für mehr als 3 Monate
Anwaltsvergütungen verjähren grundsätzlich innerhalb von 3 Jahren nach Fälligkeit nach §195 BGB. In der Regel vergessen Anwälte die Berechnung von Gebühren nicht, aber im Einzelfall könnte es vielleicht auch passieren, dass ein Anwalt eine nicht berechnete aber ihm zustehende Position später noch abrechnen will. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist oder der Gläubiger von den den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (§199 BGB).
Nach §14 Abs. 2.1 UStG hat der Rechtsanwalt spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Erledigung der Angelegenheit eine korrekte Rechnung mit ausgewiesener MWSt. zu erstellen, um dem Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen.
ich denke es ist eine Verhandlungsbasis wann die Rechnung gestellt wird. Da Rechtsstreitigkeiten auch recht langwierig sein können, kann man das so nicht sagen.
In der Regel weisen Rechtsanwälte USt in der Rechnung aus, es sei denn sie haben auf der Rechnung einen Zusatz, dass sie Kleinunternehmer (Umsatz weniger als 17500 Euro im Jahr) sind.
Hallo Jolinde.
Eine Rechnung „sollte“ Zeitnah gestellt werden. Muss aber nicht. Eine Rechnungstellung verjährt nie - im Gegensatz zur Mahnung (3 Jahre nach der Mahnungstellung zum Ende des Jahres verjährt es).
Ich denke schon, dass er auch Mehrwert berechnen muss. Sicherheitshalber würde ich kurz beim Finanzamt nachfragen.
Gruß - Helena