hi Jürgen
gut, ich teile zwar die meinung nach fälligkeit und verzug nicht so ganz (weil ab fälligkeit ist auch verzug gegeben), macht aber nix, ist eh blos erbsenzählerei, weil ich hab noch keinen gesehen, der im normalen geschäftsverkehr das so „ernst“ nimmt
Ausnahmen? Ich dachte, wir reden hier über „echten“
Geschäftsverkehr… Für mich ist in diesem Zusammenhang die
Privatgeschäftstätigkeit eher die „Ausnahme“.
ja privatgeschäft ist richtig, aber es gibt ja auch minderkaufleute (einzelfirmen, gbr etc. - bitte mal die BWLer nach genauer def. fragen) - und da gelten nicht die „harten“ bandagen des HGB, die sind so ein bisschen wie zwitter, keine privatpersonen und keine richtige gestzl. Kaufleute, im zweifelsfall wenn du geschäfte mit denen machen willst, wie privatpersonen behandeln (z.b. agb vorlegen)
Außerdem ist dann auch kein(!) Vertrag zustande gekommen, da
ein geänderter Auftrag ein neues Angebot ist.
- richtig, weis auch nicht jeder
Wenn Du also
trotzdem als Privatmann auf den Auftrag hin losarbeitest, hast
Du IMHO konkludent das neue Angebot angenommen! Der
Unterschied zwischen Vollkaufleuten und Privatpersonen ist
also, daß beim Schweigen des Vollkaufmanns der Vertrag
zustande kommt (d.h. die Leistung muß unter den geänderten
Bedingungen erbracht werden),
-
fast richtig, siehe oben angebot, geändertes anfgebot etc. bis übereinstimungf erzielt wird, dann erst auftrag, äußerst selten das 100 % vertragsbedingungsübereinstimmung,
-
ausnahmen gelten nur bei kauf. bestätigungsschreiben (hier mal ein erklärende links
http://www.steuernetz.de/fachinfos/mustervertraege/s…
http://bgb.jura.uni-hamburg.de/cd-demo/av/kaufmbests…
http://www.jura.uni-bonn.de/institute/handelsr/gbitt…
ich hab die nicht gelsen, aber ich denke da steht alles schön erklärt )
meines erachtens wird dieses rechtl. mittel viel zu wenig angewand, da 1. nicht bekannt und 2. nix so richtiges damit anzufangen weis,
es gibt dem anwender die möglichkeit, mdl. (zusatz)absprachen zu zementieren und nachweissicher zu machen, ist halt ne feine angelegenheit, aber halt relativ anbekannt, weil anders als bei auftragsbestätigungen (die meistens keine sind sondern neue angebote) MUSS (!!!) hier der empfänger innerhalb kürzester frist (meist ca. 3-4 Tage) WIDERSPRECHEN wenn die inhalte nicht mit dem übereinstimmen was vereinbart, wen ner das nicht tut gilt das ganze,
Auch das gilt nur für Nicht-Vollkaufleute! Vollkaufmänner
können sich da nur auf unbillige Regelungen berufen, worunter
die Zahlungsbedinungen i.d.R. nicht fallen dürften. Ansonsten
sind sie wie überall in der Vertragsausgestaltung weitgehend
frei und sich selber überlassen beim Schutz vor
„Überraschungen“…
ja so im groben, vollkaufleute haben aber noch viel weniger „rechte“ weil die sind vom gestz her „alt“ genug um auf sich selbst aufzupassen und brauchen vom gesetzgeber her keine „omma“
,
ach nun hab ich doch noch was gefunden wo das mit vollkaufleuten etc. mal erklärt wird:
http://www.giessen-friedberg.ihk.de/recht/r0033.htm
Uwe