Rechnungsstellung bei Gbr-Vertrag?

Hallo liebe Experten,

ich arbeite zur Zeit für ein Projekt mit einem Unternehmen zusammen und habe jetzt ein kleines Problem mit der Rechnungssstellung.
Innerhalb welchen Zeitraumes kann/ darf man verlangen dass eine Rechnung bezahlt wird? 2 Wochen, 4 Wochen, oder gar länger???

vielen dank für Eure Antworten im Voraus!

Gruß Andrea

hi,

im prinzip ist alles möglich, du kannst vorauszahlungen, abschlagszahlungen während des projektes und/ oder zahlung bei Fertigstellung/ übergabe etc. verlangen, vorraussetzung ist, das wurde vorher vereinbart,

rechtlich gesehen gilt so ganz grob der grundsatz: erst die ware dann das geld

seit dem 01.01.02 ist es auch bei BGB verträgen möglich und zulässig abschlagszahlungen während der arbeiten zu verlangen:

„…Für bereits erbrachte vertragsmäßige Teilleistungen können Sie Abschlagszahlungen vom Kunden verlangen, wenn der Kunde daran schon Eigentum erwirbt oder Sie eine Sicherheit leisten (wie zum Beispiel bei der Bauhandwerker-Sicherheit)…“

ich hab dir hier mal eine pdf aufstellung zum neuen schuldrecht gelinkt:

http://www.brennecke-partner.de/html/Schuldrechtsmod…

ansonsten sind zahlungen generell 4 wochen nach zugang und leistungserbringung ohne gesonderte vereinbarung fällig,

wie haben so ähnlich schon im brett „recht“ diskutiert, klick dich mal durch:

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl…

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl…

hoffe das hilft erstmal

uwe

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Andrea,

wie Uwe schon ausführte, darfst Du erstmal alles verlangen inkl. sofort netto nach Rechnungsstellung.

Nur wirst Du leider häufig feststellen, daß Deine Konditionen nicht wirklich Bestand haben, d.h. es wird von Deinen Kunden häufig erst nach mehrfacher mündlicher (bis zur schriftlichen gings bei mir zum Glück noch nicht) Mahnung gezahlt. Im Prinzip sind Deine Kunden 30 Tage nach Fälligkeit automatisch im Verzug. D.h. aber auch, daß sie vorher definitiv nicht zahlen müssen bzw. nicht zur Zahlung gezwungen werden können. Aus diesem Hintergrund heraus ergibt sich auch das oft vereinbarte Skonto, um schneller an sein Geld heranzukommen.

Weiterhin mußt Du aufpassen, ob bei der Bestellung (falls es eine schriftliche gab) von Deinem Kunden Bedingungen festgesetzt wurden (u.U. in den AGBs!). Wenn Du diesen nicht wiedersprochen hast, sind diese gültig, egal was im Angebot stand…

Grüße
Jürgen

hi Jürgen u. Andrea,

…aber auch, daß sie vorher definitiv nicht zahlen
müssen bzw. nicht zur Zahlung gezwungen werden können… - ne ne dat is so nich ganz richtig,

wenn vereinbart wurde zahlung sofort nach waren/ leistungsübergabe dann ist die rechnung einschl. verzugszinsen ab da auch fällig, dat neue gesetz gibt „nur“ den mind. rahmen vor

…Weiterhin mußt Du aufpassen, ob bei der Bestellung (falls es
eine schriftliche gab) von Deinem Kunden Bedingungen
festgesetzt wurden (u.U. in den AGBs!). Wenn Du diesen nicht
wiedersprochen hast, sind diese gültig, egal was im Angebot
stand…

das ist auch nicht so ganz richtig, im geschäftsverkehr gilt, anders wie üblicherweise angenommen, schweigen bedeutet KEINE zustimmung,

ausnahmen gibt es da nur unter VOLLKAUFLEUTEN (z.b. GmbH, AG, OHG etc. und/ oder bei Kaufmänischen Bestätigungsschreiben)

nur da ist äußerste vorsicht geboten weil da greift das HGB und/ oder spez. gestzl. Regelungen,

in den anderen fällen sind sämtliche AGB Bedingungen dem harten gestzl. Vorschriften des AGB Gesetzes unterworfen und müssen AUSGEWOGEN und NICHT ÜBERASCHEND sein (ganz grob)

Uwe

(p.s. wollt hier nicht belehren, aber ich wollt das auch nicht so unwidersprochen stehen lassen jürgen)

1 „Gefällt mir“

Hallo Uwe,

hi Jürgen u. Andrea,

…aber auch, daß sie vorher definitiv nicht zahlen
müssen bzw. nicht zur Zahlung gezwungen werden können… - ne ne dat is so nich ganz richtig,

wenn vereinbart wurde zahlung sofort nach waren/
leistungsübergabe dann ist die rechnung einschl. verzugszinsen
ab da auch fällig, dat neue gesetz gibt „nur“ den mind. rahmen
vor

Das ist schon richtig, daß die Rechnung natürlich sofort fällig wird, in Verzug gerät der Kunde allerdings erst nach Mahnung oder 30 Tagen! Und dann erst laufen Verzugszinsen…

…Weiterhin mußt Du aufpassen, ob bei der Bestellung (falls es
eine schriftliche gab) von Deinem Kunden Bedingungen
festgesetzt wurden (u.U. in den AGBs!). Wenn Du diesen nicht
wiedersprochen hast, sind diese gültig, egal was im Angebot
stand…

das ist auch nicht so ganz richtig, im geschäftsverkehr gilt,
anders wie üblicherweise angenommen, schweigen bedeutet KEINE
zustimmung,

ausnahmen gibt es da nur unter VOLLKAUFLEUTEN (z.b. GmbH, AG,
OHG etc. und/ oder bei Kaufmänischen Bestätigungsschreiben)

Ausnahmen? Ich dachte, wir reden hier über „echten“ Geschäftsverkehr… Für mich ist in diesem Zusammenhang die Privatgeschäftstätigkeit eher die „Ausnahme“.
Außerdem ist dann auch kein(!) Vertrag zustande gekommen, da ein geänderter Auftrag ein neues Angebot ist. Wenn Du also trotzdem als Privatmann auf den Auftrag hin losarbeitest, hast Du IMHO konkludent das neue Angebot angenommen! Der Unterschied zwischen Vollkaufleuten und Privatpersonen ist also, daß beim Schweigen des Vollkaufmanns der Vertrag zustande kommt (d.h. die Leistung muß unter den geänderten Bedingungen erbracht werden), während beim Privatmann beim Schweigen keine Leistungserfüllung verlangt werden kann.

nur da ist äußerste vorsicht geboten weil da greift das HGB
und/ oder spez. gestzl. Regelungen,

in den anderen fällen sind sämtliche AGB Bedingungen dem
harten gestzl. Vorschriften des AGB Gesetzes unterworfen und
müssen AUSGEWOGEN und NICHT ÜBERASCHEND sein (ganz grob)

Auch das gilt nur für Nicht-Vollkaufleute! Vollkaufmänner können sich da nur auf unbillige Regelungen berufen, worunter die Zahlungsbedinungen i.d.R. nicht fallen dürften. Ansonsten sind sie wie überall in der Vertragsausgestaltung weitgehend frei und sich selber überlassen beim Schutz vor „Überraschungen“…

Uwe

(p.s. wollt hier nicht belehren, aber ich wollt das auch nicht
so unwidersprochen stehen lassen jürgen)

Kein Problem, Jürgen

hi Jürgen

gut, ich teile zwar die meinung nach fälligkeit und verzug nicht so ganz (weil ab fälligkeit ist auch verzug gegeben), macht aber nix, ist eh blos erbsenzählerei, weil ich hab noch keinen gesehen, der im normalen geschäftsverkehr das so „ernst“ nimmt

Ausnahmen? Ich dachte, wir reden hier über „echten“
Geschäftsverkehr… Für mich ist in diesem Zusammenhang die
Privatgeschäftstätigkeit eher die „Ausnahme“.

ja privatgeschäft ist richtig, aber es gibt ja auch minderkaufleute (einzelfirmen, gbr etc. - bitte mal die BWLer nach genauer def. fragen) - und da gelten nicht die „harten“ bandagen des HGB, die sind so ein bisschen wie zwitter, keine privatpersonen und keine richtige gestzl. Kaufleute, im zweifelsfall wenn du geschäfte mit denen machen willst, wie privatpersonen behandeln (z.b. agb vorlegen)

Außerdem ist dann auch kein(!) Vertrag zustande gekommen, da
ein geänderter Auftrag ein neues Angebot ist.

  • richtig, weis auch nicht jeder

Wenn Du also

trotzdem als Privatmann auf den Auftrag hin losarbeitest, hast
Du IMHO konkludent das neue Angebot angenommen! Der
Unterschied zwischen Vollkaufleuten und Privatpersonen ist
also, daß beim Schweigen des Vollkaufmanns der Vertrag
zustande kommt (d.h. die Leistung muß unter den geänderten
Bedingungen erbracht werden),

  • fast richtig, siehe oben angebot, geändertes anfgebot etc. bis übereinstimungf erzielt wird, dann erst auftrag, äußerst selten das 100 % vertragsbedingungsübereinstimmung,

  • ausnahmen gelten nur bei kauf. bestätigungsschreiben (hier mal ein erklärende links

http://www.steuernetz.de/fachinfos/mustervertraege/s…

http://bgb.jura.uni-hamburg.de/cd-demo/av/kaufmbests…

http://www.jura.uni-bonn.de/institute/handelsr/gbitt…

ich hab die nicht gelsen, aber ich denke da steht alles schön erklärt )

meines erachtens wird dieses rechtl. mittel viel zu wenig angewand, da 1. nicht bekannt und 2. nix so richtiges damit anzufangen weis,

es gibt dem anwender die möglichkeit, mdl. (zusatz)absprachen zu zementieren und nachweissicher zu machen, ist halt ne feine angelegenheit, aber halt relativ anbekannt, weil anders als bei auftragsbestätigungen (die meistens keine sind sondern neue angebote) MUSS (!!!) hier der empfänger innerhalb kürzester frist (meist ca. 3-4 Tage) WIDERSPRECHEN wenn die inhalte nicht mit dem übereinstimmen was vereinbart, wen ner das nicht tut gilt das ganze,

Auch das gilt nur für Nicht-Vollkaufleute! Vollkaufmänner
können sich da nur auf unbillige Regelungen berufen, worunter
die Zahlungsbedinungen i.d.R. nicht fallen dürften. Ansonsten
sind sie wie überall in der Vertragsausgestaltung weitgehend
frei und sich selber überlassen beim Schutz vor
„Überraschungen“…

ja so im groben, vollkaufleute haben aber noch viel weniger „rechte“ weil die sind vom gestz her „alt“ genug um auf sich selbst aufzupassen und brauchen vom gesetzgeber her keine „omma“ :wink:,

ach nun hab ich doch noch was gefunden wo das mit vollkaufleuten etc. mal erklärt wird:

http://www.giessen-friedberg.ihk.de/recht/r0033.htm

Uwe

Hallo Uwe.

hi Jürgen

gut, ich teile zwar die meinung nach fälligkeit und verzug
nicht so ganz (weil ab fälligkeit ist auch verzug gegeben),
macht aber nix, ist eh blos erbsenzählerei, weil ich hab noch
keinen gesehen, der im normalen geschäftsverkehr das so
„ernst“ nimmt

Nach § 286 Absatz 3 Satz 1 BGB kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug, ohne dass es zusätzlich einer Mahnung des Gläubigers bedarf.

Zitat siehe:
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/vertra…

Aber ich sagte ja auch schon, daß die verhandelten Konditionen erstmal nur auf dem Papier existieren, sein Geld hat man dadurch noch lange nicht:frowning:

Grüße
Jürgen

hi Jürgen,

dein zitat:

Bei Entgeltforderungen Eintritt des Verzugs SPÄTESTENS nach 30 Tagen …

genug der erbsenzählerei :wink:

uwe