Kann ein Anwalt für den Leistungszeitraum 2007 jetzt noch eine Rechnung stellen? Theoretisch wäre diese doch bereits verjährt? Nach dem Jahr 2007 wurden keinerlei Tätigkeiten im betreffenden Fall mehr durch den Anwalt ausgeführt.
Kann mir Jemand weiterhelfen und die Rechtslage erläutern?
Vielen Dank im voraus und einen schönen Abend an Alle.
Hallo,
die Verjährung ist eine sog. „Einrede“. Natürlich darf der Anwalt die Rechnung stellen. Er darf sogar vor Gericht klagen. Wenn aber der Mandant auch nur erwähnt, dass seines Erachtens die Sache verjährt sei, dann wird der Anwalt leer ausgehen. Macht er die Einrede nicht geltend wird der Anwalt recht bekommen.
Viele Grüße
Lumpi
Hallo!
die Verjährung ist eine sog. „Einrede“. Natürlich darf der
Anwalt die Rechnung stellen. Er darf sogar vor Gericht klagen.
Soweit goldrichtig.
Wenn aber der Mandant auch nur erwähnt, dass seines Erachtens
die Sache verjährt sei, dann wird der Anwalt leer ausgehen.
Na, da wäre ich mir aber nciht mehr so sicher. Bloße Untätigkeit (oder das, was der Mandant dafür hält) löst noch lange nicht die Fälligkeit aus. Einen Anhaltspunkt bietet § 8 RVG.
Macht er die Einrede nicht geltend wird der Anwalt recht
bekommen.
Das auf jeden Fall.