Rechnungsstellung nach Leistungserbringung

Guten Tag,

stellt Euch vor, ein Handwerker hat eine Leistung erbracht. Seit nunmehr zwei Jahren jedoch wartet der Leistungsempfänger auf die Rechnung dafür. Etwa 9 Monate nach der Leistungserbringung hat der Leistungsempfänger sogar auf die fehlende Rechnung hingewiesen.

Meine Frage: Wann verjährt der Anspruch eine durchsetzbare Rechnung zu stellen?

Danke und Gruß

Moin Moin,
auch her gilt, die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre immer zum 31.12 hin.
Vorrausgesetzt es handelt sich um eine Kaufpreisforderung, Werklohnforderung.

Gruß

zum 31.12. hin bedeutet: Die Frist beginnt zu laufen ab dem 1. Januar des Folgejahres, in dem die Leistung erbracht wurde.
Bsp.: Februar 2004 war die Leistung, dann beginnt am 1. Januar 2005 die Frist zu laufen, und nach dem 31. Dezember 2007 ist die Forderung verjährt.

Gruß

Herzlichen Dank für die Antworten!