Rechnungsstellung privat, Sozialversicherung?

Hallo,

angenommen man hätte bei seinem Arbeitgeber (halbe Stelle) eine einmalige Tätigkeit (Projektarbeit - einmalig ca. 80 Std. in 2 Monaten) nach mündlicher Vereinbarung getätigt für die man einen Pauschalbetrag in Rechnung stellen darf, ist man für diese sozialversicherungspflichtig?

Das Finanzamt erlaubt ja eine einmalige Rechnungsstellung als Privatperson ohne eine vorherige Gewerbeanmeldung o.ä., oder? Aber wie schaut es mit der Rentenversicherung aus? Sollte man dort bei einer einmaligen Tätigkeit nachprüfen lassen, ob man sozialversichungspflichtig ist, auch bei einer mündlichen Vereinbarung und einmaliger Tätigkeit?

Servus,

es ist nicht möglich, Tätigkeiten aus ein und demselben Dienstverhältnis willkürlich als selbständig oder nichtselbständig zu behandeln, wenn sie sich im wesentlichen nur dem Umfang nach unterscheiden.

Der Arbeitgeber muss das einmalig für den Einsatz im Projekt bezahlte Entgelt mit dem Gehalt abrechnen und dabei Lohnsteuer und Versicherungsbeiträge einbehalten und abführen.

Schöne Grüße

MM

Ok. Vielen Dank schonmal.

Es handelt sich dabei allerdings um eine komplett andere Tätigkeit, nämlich um selbstständige Projektarbeit, die in einem Projekt absolviert wurde, das nicht am Arbeitsplatz stattgefunden hat.

Sieht es damit genauso aus?

Servus,

komplett anders ist z.B., wenn jemand, der als Regionalleiter Vertrieb angestellt ist und in seiner Freizeit eine früher betriebene Tischlerei in kleinem Umfang weiter unterhält, durch seinen Arbeitgeber mit der Möblierung und Ausstattung eines neuen Besprechungsraumes beauftragt wird.

In so einem Fall ist selbständige und nichtselbständige Arbeit für den gleichen Dienstherrn/Auftraggeber möglich.

Wenn aber z.B. ein Ingenieur, der im Rahmen seines Dienstverhältnisses Steuerungen programmiert, ausnahmsweise zur Inbetriebnahme auf die Baustelle abgeordnet wird, bleibt er auch auf der Baustelle nichtselbständig tätig. Selbst wenn er dort z.B. Kompetenzen hat, die er sonst nicht hat, wie z.B. die eigenverantwortliche Abnahme von Site Acceptance Tests in Vertretung und mit Vollmacht seines Arbeitgebers.

Schöne Grüße

MM

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Ok, aber wie sieht es denn konkret mit der Sozialversicherung aus? Müsste das bei einer einmaligen Sache geprüft werden?

Vielen Dank.

Servus,

Rentenversicherungspflicht besteht hier in jedem Fall, da nur ein Auftraggeber.

Ob Beitragspflicht zu Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung besteht, lässt sich vorab durch ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund klären. Dieses Verfahren kann durch den Auftraggeber und durch den Auftragnehmer beantragt werden.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin

Rentenversicherungspflicht besteht hier in jedem Fall, da nur
ein Auftraggeber.

Auch für selbständige Tätigkeiten gilt die Versicherungsfreiheit bei Kurzfristigkeit bis 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage ( §§ 8 Abs. 3 SGB IV i.V. mit § 5 SGB VI. Daher keine Versicherungspflicht bei angenommener Selbständigkeit.

Ob es sich hier um eine Selbständigkeit oder ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis handelt, geben die neuen Geringfügigkeitsrichtlinien gute Hinweise. Hier:
http://www.versicherungswissen.org/Geringfuegigkeits…

Gruß Woko