Rechnungsstellung und Umsatzsteuer Leistungen in Schweiz

Hallo,

es geht sich um folgendes:
Deutscher Kunde bestellt Dienstleistungen bei deutschem Lieferanten.
Ein Teil der Dienstleistungen werden bei der schweizer Schwester/Tochter des deutschen Kunden geleistet. Der Kunde möchte, dass die Rechnung für diese Leistungen an den selben Debitor (deutscher Kunde), aber mit abweichender Rechnungsadresse an die Schweizer gestellt wird.

  1. Ist das mit der Rechnungsstellung so in Ordnung?
  2. In einem ähnlichen Fall (allerdings USA), wurde die Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer erstellt.
    Ist das richtig so?

Kann mir da jemand helfen? Ich hoffe, der Sachverhalt ist verständlich dargelstellt.

Danke und Gruß

Servus,

man kann den Leistungsempfänger nicht beliebig per „Debitor“ oder „Rechnungsadresse“ verschieben, wie man es braucht.

Leistungsempfänger ist der Unternehmer oder dessen Betriebsstätte, für den oder die die Leistung ausgeführt wird.

Wenn Leistungen für die schweizer Betriebsstätte eines deutschen Unternehmens erbracht werden, ist dieser Umsatz in Deutschland nicht steuerbar, er unterliegt der Schweizer MWSt, die vom Leistungsempfänger geschuldet wird (reverse charge fast gleich wie in Deutschland).

Die Fakturierung mit deutscher USt an einen Leistungsempfänger, der ein Unternehmen in den USA betreibt, ist in einigen Ausnahmefällen richtig. Um das zu beurteilen, reicht „ähnlich“ nicht aus, sondern man muss wissen, welche Leistung genau an wen genau ausgeführt worden ist.

Ausnahmen wie Beförderungsleistungen, Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, künstlerische Darbietungen usw. habe ich hier nicht aufgeführt, das würde den Rahmen bei weitem sprengen.

Schöne Grüße

MM

Hallo MM,

Danke für die Info. Ich hatte mit meinem Anfängerwissen auch auf nicht steuerbar „getippt“, aber der USA-Vorgang hat mich durcheinander gebracht.

Nach kurzer Nachfrage wäre der USA-Fall nicht ähnlich, sondern gleich und es würde bei allem um IT-Leistungen inkl. Reisekosten vor-Ort gehen.

Gruß

Servus,

bei IT-Leistungen (falls diese „auf elektronischem Weg“ erbracht werden, z.B. per remote session) ist die Sache noch ein bissel einfacher, weil hier die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers nicht nachgewiesen werden muss (was in den USA manchmal schwierig ist, weil die Kunden die Feinheiten des deutschen UStG nicht zu schätzen wissen, sondern mit „don’t bother me“ kommentieren).

Zur Fakturierung mit deutscher USt ist es hier vermutlich gekommen, weil ein Mäuselein aus dem kaufmännischen Bereich glaubte, die USA gehörten zum Gemeinschaftsgebiet und keine USt-Identifikationsnummer des US-Kunden eingeben konnte - diese braucht man bei Drittländern natürlich nicht.

Schöne Grüße

MM