Recht

Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,

stellen Sie sich folgende Situation vor:

Ein A geht in eine Druckerei D um einen Ausdruck von seinen Visitenkarten zu machen. Er macht zunächst nur einen Testausdruck, um die Qualität zu überprüfen. Dieser Ausdruck ist unscharf und verschwommen obwohl die Vorlage klar ist.
A verweigert die Annahme der Kopie sowie deren Bezahlung und verläßt die Druckerei.

Meine Auffassung ist, daß A keinen Druck aus einer mißkalibrierten Maschine annehmen muß. Letztlich muß er die Visitenkarten an Kunden weitergeben und kann sich hier keinen Fehler der Druckerei leisten.

Kann D die Bezahlung und Annahme verlangen?

Grüße

A. Kenn

Hallo A. Kenn,

A hat einen Vertrag über die Herstellung von Visitenkarten geschlossen. Dies ist grundsätzlich als Werkvertrag zu qualifizieren, jedoch laufen die Gewährleistungsregelungen analog zu denen des Kaufvertrags.
Eine rechtliche Einordnung ist also entbehrlich.
Aufgrung des Vertrages mit der Druckerei ist A verpflichtet, den vereinbarten Preis zu zahlen. Die Druckerei ihrerseits ist verpflichtet, entsprechend des Vertrages die Karten zu drucken.
Sofern die Karten unmittelbar nach dem Druck Unschärfe oder dergleichen aufweisen, so kann davon ausgegangen werden, dass ein Mangel vorliegt. Nun ist es so, dass eine mangelhafte Sache als solche nicht erfüllungstauglich ist und dem Käufer gesetzliche Sekundärrechte zustehen. (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz).
Hierbei gilt das „Primat der Nacherfüllung“ so dass der Käufer (oder beim Werkvertrag der Besteller) erstmal nur Anspruch auf Beseitigung des Mangels oder Neulieferung (wohl hier im Fall das einzig sinnvolle) hat.
Eine mangelhafte Leistung muss der Käufer / Besteller nicht annehmen.
Auch kann er hier von der Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB erhoben werden. Dies bedeutet, dass der Käufer bis zu seiner Befriedigung aus dem Schuldverhältnis die ihm obliegende Verpflichtung, also Zahlung des Geldes verweigern kann.
Dies kann auch ganz bewusst als Druckmittel eingesetzt werden.

Ich hoffe, dass diese Antwort hilfreich war.
MfG

Hallo,

wenn ich alles richtig verstanden habe, geht es lediglich um den Testausdruck?
Wenn dem so ist, dann sagt die Bezeichnung „Testausdruck“ schon aus, welche Bedeutung dieser Druck hat, nämlich um die herstellbare Qualität der Druckerei zu testen.
Wenn der Testausdruck fehlerhaft, also unscharf und verschwommen ist, gibt es keinen Grund, dafür zu zahlen. Ferner war mit akzeptabler Qualität des Testdrucks ja erst der eigentliche Auftrag in Aussicht gestellt.
Ferner würde die Sachmängelhaftung hier eine entsprechende Rolle spielen. Da der Drucker den mangelhaften Druck nicht nachbessern kann, bleibt ihm entweder die Neulieferung fehlerfreier Ware oder aber wie in Ihrem Fall - der Käufer oder der Verkäufer tritt von der Vereinbarung zurück, da der Verkäufer seinen Teil des Vertrages nicht entsprechend erfüllt hat.

Ich sehe keinerlei Veranlassung für Sie, einen fehlerhaften Testdruck zu bezahlen.

Mit freundlichen Grüßen
thomania

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Verwechseln Sie bitte nicht A und meine Person.
Vielen Dank.

Im Grunde sind wir uns über den Sachverhalt einig.

Grüße aus Köln

Andreas Kenn.

Vielen Dank. Der Besitzer von D sandte A mehrere schwarze Seiten per Fax - wohl als Reaktion auf die Weigerung des A, minderwertige Qualität zu bezahlen.

Wie mahnt A den D richtig ab?

Der Besitzer von D sandte A mehrere schwarze Seiten per Fax - wohl als Reaktion auf die Weigerung des A, minderwertige Qualität zu bezahlen.

Wie mahnt A den D richtig ab?

Grüße
A. Kenn

Hallo,

Grundsätzlich zur Herstellung einer Sache: Sofern der Mangel nicht nur ganz unerheblich ist (eine verschwommene Schrift auf einer Visitenkarte dürfte nicht unerheblich sein), können Sie nach §§ 634 Abs. 1 Nr. 1 BGB Nacherfüllung verlangen.

Nach dem Sinn eines Probedrucks ist jedoch noch gar kein Vertrag zustande gekommen. Vielmehr soll der Probedruck ja Aufschluss darüber geben, wie das Produkt letztlich aussieht, ob also ein „echter“ Druck in Auftrag gegeben werden soll. Sie haben daher - soweit Sie nichts anderes vereinbart haben - noch keine vertragliche Verpflichtung begründet, auch nicht hinsichtlich des Probedrucks.
Daher müssen Sie den Probedruck nicht bezahlen.
Nochmal: Sofern Sie hinsichtlich des Probedrucks etwas anderes vereinbart haben, gilt das Vereinbarte.

Der Anbieter hat jedoch Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstanden Kosten, die er in der Hoffnung auf einen Vertragsschluss aufgewendet hat, also auf die Kosten für Material usw. (das sog. negative Interesse).

(Aber mal ehrlich: es geht um eine einzige Visitenkarte, wie kann man darüber ernstlich in Streit geraten?)

Das kommt drauf an, was Partei A will.
Will A die Karten, so verweist er auf die ihm zustehenden Sekundärrechte und verlangt Nacherfüllung, wohlmöglich in Verbindung mit einem ansonsten erfolgenden Rücktritt für den Fall der Nichterfüllung.
Sollte A dann seine Karten zB bei X teurer kaufen müssen, so kann er von D den Mehrbetrag als Schaden geltend machen.

Hallo!

Hier handelt es sich um Zivilrecht (BGB), was nicht mein Fachgebiet ist. Aber grundsätzlich gilt natürlich, dass man nur für eine einwandfreie Leistung zahlen muss, ggfs. hat der Leistungserbringer (hier der D) die Möglichkeit der Nachbesserung. Also muss man keine Waren annehmen, für deren schlechten Zustand ich nicht verantwortlich bin. Ich würde mangelhafte Ware weder annehmen, noch bezahlen.

Ich hoffe, ich konnte ein wenig weiterhelfen.

MfG

André Glowniak

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Es geht jetzt nicht mehr um die Nachbesserung sondern um die schwarzen Seiten.

Stellen Sie sich vor, Sie bekommen schwarze Faxseiten zugesandt. Ihr Toner wird verbraucht, es entstehen Kosten.

Meiner Ansicht nach sind schwarze Faxseiten eine unzumutbare Belästigung.

Wie mahnt A den Besitzer des D richtig ab?

Eine Abmahnung ist hier kein Rechtsbegriff im technischen Sinne. Eine Abmahnung kommt lediglich bei Dauerschuldverhältnissen wie Miete oder Arbeitsverhältnis vor.

Ich interpretiere Ihre Frage aber dahingehend, wie D davon abgehalten werden soll, weiterhin A mit schwarzen Textseiten zu belästigen.
Es könnte an D eine Aufforderung gerichtet werden, diese Störungen im Hinblick auf einen Unterlassungsanspruch gestützt auf § 1004 BGB analog (quasi-negatorischer Unterlassungsanspruch) zu unterlassen.
Ein solcher Anspruch ist zivilprozessual mit einer Einstweiligen Verfügung und Zwangsgeldandrohung für den Fall der Nichtbefolgung realisierbar.
Darüberhinaus könnte es Eindruck auf D machen, ihr strafrechtliche Konsequenzen anzudrohen (ich denke dabei an Tatbestände wie Nötigung nach § 240 StGB oder der gleichen).
Die strafrechtliche Variante mag etwas haltlos sein, ein juristischer Laie wird sich möglicherseise davon beeindrucken lassen.

MfG

Das sieht gut aus.
Ich berufe mich auf §823 BGB i.V.m. §1004 BGB. Wie Sie auf §240 StGB kommen ist mir unklar - bis auf die „Hey ich zitiere aus dem Strafgesetzbuch, du kommst in den Knast, wenn du nicht spurst“. Das mag nötig sein, ich werde es aber vorläufig auf realen Fakten belassen - wer weiß, wie kompetent der Absender ist. Dies ist zwar - bei schwarzen Faxseiten - durchaus stark zu bezweifeln, aber wer weiß.

Grüße

A. Kenn

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ich frage mich, wieso Sie die Frage an mich richten, wenn sie die Antwort zu wissen scheinen.
Ich kann leider aus persönlichen Gründen keine Auskunft mehr in dieser Angelegenheit erteilen.

MfG

Damit kann ich leben.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo A. Kenn

sorry, aber nur mit Übung wird man ein guter Jurist. Diese Übungsaufgabe für Sie zu lösen würde den Rahmen sprengen und Ihnen im Endeffekt nichts nützen (Tip: D kann es nicht verlangen.
Viel Glück u herzlichen Gruß
Philipp Stein

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Philipp Stein, stellen Sie sich folgende Situation vor:

Ein A geht in eine Druckerei D um einen Ausdruck von seinen
Visitenkarten zu machen. Er macht zunächst nur einen
Testausdruck, um die Qualität zu überprüfen. Dieser Ausdruck
ist unscharf und verschwommen obwohl die Vorlage klar ist.
A verweigert die Annahme der Kopie sowie deren Bezahlung und
verläßt die Druckerei.

Meine Auffassung ist, daß A keinen Druck aus einer
mißkalibrierten Maschine annehmen muß. Letztlich muß er die
Visitenkarten an Kunden weitergeben und kann sich hier keinen
Fehler der Druckerei leisten.

Kann D die Bezahlung und Annahme verlangen?

Hallo A. Kenn

sorry, aber nur mit Übung wird man ein guter Jurist. Diese Übungsaufgabe für Sie zu lösen würde den Rahmen sprengen und Ihnen im Endeffekt nichts nützen (Tip: D kann es nicht verlangen.
Viel Glück u herzlichen Gruß
Philipp Stein

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

.

Philipp Stein, stellen Sie sich folgende Situation vor:

Ein A geht in eine Druckerei D um einen Ausdruck von seinen
Visitenkarten zu machen. Er macht zunächst nur einen
Testausdruck, um die Qualität zu überprüfen. Dieser Ausdruck
ist unscharf und verschwommen obwohl die Vorlage klar ist.
A verweigert die Annahme der Kopie sowie deren Bezahlung und
verläßt die Druckerei.

Meine Auffassung ist, daß A keinen Druck aus einer
mißkalibrierten Maschine annehmen muß. Letztlich muß er die
Visitenkarten an Kunden weitergeben und kann sich hier keinen
Fehler der Druckerei leisten.

Kann D die Bezahlung und Annahme verlangen?.