Liebe/-r Experte/-in,ich habe einen Rechtsstreit über 6,10 EUR durchgeführt und gewonnen.
Es ging um die Rücksendekosten wegen eines beschädigt erhaltenen Artikels, den ich im Internet gekauft hatte. Der Verkäufer zeigte sich dermaßen kaltschnäuzig und unverschämt, dass ich mich zur Klage veranlasst sah, obschon ich mich nicht als rechthaberisch oder als Prozesshansel bezeichnen möchte. Dem Fachmann werde ich nicht erklären müssen, wie viel Zeit und Arbeit ich investiert habe. Noch einmal täte ich das nicht, man ist aber unversehens in der Situation, dass es eigentlich kein Zurück mehr gibt, will man nicht auf den gezahlten Gerichtskosten sitzen bleiben.
Mich würde nun interessieren, ob ich für einen solchen Fall einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen kann/darf, der damit sein Geld verdienen und mir die Schreiberei abnehmen würde. Oder gibt es hier eine Mindest-Streitwerthöhe oder müsste ich mir evtl. sagen lassen, dafür brauchten Sie keinen Anwalt, das hätten Sie auch selber erledigen können.
Wer kann mich schlau machen?
Hierfür schon jetzt herzlichen Dank.
Gruß
Walter Nemitz
Lieber Herr Nemetz,
sie können auch für solch niedrige Streitwerte einen Rechtsanwalt beauftragen. Das Recht sich eines rechtkundigen Vertreters bedienen zu dürfen ist gesetzlich unabhängig von der Höhe des Streitwertes garantiert - niemand darf daran gehindert werden einen Rechtsanwalt seines Vertrauens in jedweder Rechtsangelegenheit zu beauftragen.
Die Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich nach dem Streitwert. Allerdings ist nicht jedem Betrag eine prozentuale Vergütung oder ähnliches zugewiesen, sondern es gibt immer sogenannte „Gebühren“ für einen bestimmten Streitwertrahmen. Bei 6,10 Euro fällt die Vergütung des Rechtsanwalts in den Rahmen „bis 300 Euro“. Das heißt also: für den Verdienst des Anwalts macht es keinen Unterschied, ob es um 6,10 Euro (oder 5 Cent) oder 300 Euro geht. Erst wenn der Betrag über 300 Euro beträgt erhöht sich das Honorar des Anwalts.
Bei ganz geringen Beträgen (eben die 5 Cent) kann die Klage jedoch durch das Gericht wegen Mutwilligkeit bzw. unzulässiger Rechtsausübung im Einzelfall nicht zugelassen bzw. gewonnen werden. Grundsätlich gilt jedoch, dass selbt eine 5 Cent-Klage zulässig ist.
Wahrscheinlich werden Sie auch einen Anwalt für die Erledigung der Sache finden. Der Anwalt erhielte im 6,10 Euro-Beispiel im Falle der Klage eine Vergütung in Höhe von 2,5 Gebühren, 1 Gebühr = 25 Euro, also 62,50 Euro zzgl. Auslagenpauschale (20 Euro) und zzgl. MWSt. Also 82,50 Euro netto. Und wie gesagt: dies erhält der Anwalt unabhängig davon, ob es sich um 5 Cent oder 300 Euro Streitwert handelt.Kommt es nicht zur Klage, so bestimmt sich das Honorar etwas anders.
Seriöse Anwälte werden das Mandat jedenfalls annehmen - wenngleich kein Anwalt zur Übernahme gezwungen werden kann.
Sollten Sie sich für das anwaltliche Gebührenrecht interessieren, so folgen Sie dem Link zum RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Die 2,5 Gebühr des Anwalts ergibt sich aus der Anlage 1 zum RVG - und zwar aus Nummern 3100 und 3104, bei lediglich außergerichtliche Tätigkeit aus Nummer 2300 (in der Regel 1,3 Gebühren). Die Höhe der einzelnen Gebühr folgt aus der Anlage 2 zum RVG (Tabelle).
http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/index.html
Viele Grüße aus Augsburg!
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Hallo,
ich bedanke mich herzlich für die nette und ausführliche Beantwortung meiner wer-weiss-was Anfrage.
Freundlicher Gruß aus dem Rheinland
Walter Nemitz
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Hallo Herr Nemitz,
nun unabhängig vom Streitwert kann man einen Anwalt zur Rate ziehen. Es besteht bei einigen auch die Möglichkeit die entsprechenden Schreiben aufzusetzen um weitere entstehende Kosten zu vermeiden. Bei anderen widerum kann es durchaus sein, dass diese den Wert ablehnen. Grundsätzlich geht es nach einer Tabelle die die Streitwerte beinhaltet und als Berechnungsgrundlage dient. In Fällen die ausserhalb dieser Werte liegen, wird allgemein der Mindeststreitwert in Rechnung gestellt. Was man aber versuchen kann, ist ein Schreiben zu verfassen und einen Beratungstermin in Anspruch nehmen. Das Schreiben mitnehmen und versuchen im Gespräch die Punkte zu erörtern. Eine allgemeine Linie hierfür kann ich ihnen nicht garantieren. Dies lediglich als Hilfestellung in der Hoffnung dases Ihnen weiterhilft.
Mit besten Grüßen
I. Fischer
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Sehr geehrter Herr Nemitz,
Sie können grundsätzlich immer einen Rechtsanwalt mit der Vertretung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen - egal wie hoch der Streitwert ist. Das einzige, was passieren kann, ist, dass der Anwalt bei einem so geringen Streitwert nicht nach den gesetzlichen Gebühren mit Ihnen abrechnet, weil er in dem Fall nichts verdient.
Bei einem Gerichtsverfahren müsste der Gegner im Falle des Unterliegens die Anwaltsgebühren tragen - auch die außergerichtlichen Gebühren im Verzugsfalle. Abrechnen kann man gegenüber dem Gegner aber dann nur die gesetzlichen Gebühren und keine gesonderte mit dem eigenen Anwalt abgeschlossene Gebührenvereinbarung.
Ich hoffe, ich konne helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Nicolai F. Kutz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
www.kapitalanwalt.de
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