Recht

Liebe/-r Experte/-in,
Ich habe vor einigen Monaten ein sehr teures Notebook bei ebay gekauft, und der Verkäufer hat mich betrogen.
Daraufin habe ich einen Mahnbescheid gemacht. Nach sehr langem hin und her, habe ich nun Post bekommen worin steht, dass der Antragsgegner Wiederspruch erhoben hat.
Ich werde nun aufgefordert 137,50€ (Gerichtsgebühr §§ 3, 34, Nr. 1210 KV GKG) zu zahlen!
Die Sache ist, dass ich Angst habe, das es sich sowieso nicht lohnen wird, und ich später einfach wieder aufgefordert werde Geld zu bezahlen…
Außerdem wohnt der Antragsgegner nicht mehr bei seinen Eltern, hat jedoch die alte Adresse angegeben.
Aber das Wiederspruch eingelegt wurde, macht mir jedoch wieder Hoffnung. Ich habe echt nicht genug Geld um ständig Geld zu bezahlen…
Was soll ich tun?
Vielen Dank im Vorraus!

Hallo,

Aus dem hier geschilderten Sachverhalt ist die derzeitige Rechtslage nicht erkennbar.

  • Worauf bezieht sich die Betrugshandlung?
  • Durch wen wird die Gerichtsgebühr eingefordert? Sollte durch ein Gericht diese Gebühr eingefordert worden sein, dann muss ja ein amtlicher Bescheid bzw. ein Urteil vorliegen.
    Einem amtlichen Gebührenbescheid sollte man schon Folge leisten.
    Sollte es sich jedoch nur um eine Forderung des Antragsgegners handeln, wenn er zum Gericht geht und dort für eine Auskunft o.g. Gebühr zahlen musste, ist das sein Privatvergnügen.
    Inwieweit die eingeforderte Gerichtsgebühr rechtmäßig und somit einklagbar ist, geht aus dem Sachverhalt leider nicht hervor.
    Rechtmäßige Forderungen müssen auch beglichen werden, unabhängig davon ob der Antragsgegner sich an der angegebenen Wohnanschrift aufhält oder nicht. Hier sollte ja dann eine Kontoverbindung bestehen.
    Eventuell solltest du hier einen Rechtsanwalt konsultieren.

Mit freundlichen Grüßen

Günter

Ich kenne Deine finanziellen Verhältnisse nicht. Wenn Du aber Hartz IV oder ein ähnlich niedriges Einkommen hast, kannst Du bei der Rechtsberatungsstelle des Amtsgerichtes Prozesskostenhilfe für den Mahnbescheid beantragen, dieses mit dem Antrag, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen.
Wenn man einen Vollstreckungsbescheid hat, kann man grossen Druck ausüben, in dem man z.B. die zukünftigen Rentenansprüche des Schuldners pfändet und lässt man ihn die eidesstattliche Versicherung abgeben, weiß man auch wo er Konten und ähnliches hat. Mit genug Druck kommt man dann an sein Geld (und wenns in Raten ist)!
Und sollte in der Tat ein „Betrug“ möglich sein, dann muss man den Sachverhalt ordentlich prüfen und ggf. der Staatsanwaltschaft mitteilen - das gibt noch mehr Druck!

Tag Dennis!

Du benutzt das Wort ,betrogen" welches natürlich sehr viel Raum für interpretation bietet.

Ich gehe davon aus du bist im Recht und hast noch Forderungen offen bzw. willst aus dem Kaufvertrag zurücktreten und hast auf eigene Faust eine Mahnung verfasst.

Es gibt die Möglichkeit Prozesskostenbeihilfe zu beantragen, unter verschiedenen Voraussetzungen.
Frag dazu am besten einen Anwalt.
Ohne einen Anwalt wirst du leider keine Chance haben.

Kommt es zu einem Prozess, der zu deinen Gunsten ausfällt, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass der Angeklagte die Kosten tragen muss.

Aber wie gesagt, in solchen Fällen, in denen das Gericht bereits eingeschaltet wurde, immer, wohl oder übel, einen Anwalt hinzuziehen.

Viele Grüße

Alle Angaben ohne Gewähr

Lieber Dennis,

das Wichtigste zuerst: Da läuft meines Wissens eine Frist! Irgendwo im Schreiben des Gerichts steht, bis zu welchem Tag du die Gebühren einzahlen musst. Wenn du diese Frist versäumst, ist die Sache für dich tot.

Ansonsten ist das in meinen Augen ein klarer Fall für Fachleute. Wenn du nicht sehr viel Geld verdienst, kannst du dafür möglicherweise Prozesskostenhilfe bekommen, dann zahlt die Staatskasse deine Anwalts- und Gerichtskosten.

Möglicherweise spekuliert der Verkäufer darauf, dass du das Ding ohnehin nicht durchziehst. Aber das alles kann und darf ich nicht beurteilen, weil ich kein Anwalt bin.

Wenn ich du wäre, würde ich mich umhören, welcher Anwalt gut in Zivilrecht ist, und den fragen, wie teuer die Sache wird bzw. ob er prüfen kann, ob du Recht auf Prozesskostenhilfe hast. Diese Erstberatung wird dich war auch was kosten, aber er muss dir vorher sagen, wie teuer die Beratung (und ggf. auch das Verfahren später) wird. Dann kannst du immer noch entscheiden, wie du weiter vorgehst, hast aber immerhin den Rat eines Fachmanns bekommen.

Schließlich *ist* Jura nun mal nicht so eine einfache Sache, als dass jeder sich selbst bei Gericht vertreten könnte. Dazu *gibt* es Juristen, dazu *müssen* die jahrelang lernen und sich ständig weiterbilden.

Ich wünsche dir viel Glück!

Gabi

1.) Inwiefern wurdest Du betrogen?
Ich nehme an, Du hast das teuere Notbook in Händen und hast das erforderliche Geld bezahlt - und kannst das richtige Bezahlen auch beweisen. z.B. durch Überweisungsbeleg Deiner Bank.
Du hast ihm einen Mahnbescheid zugesandt.
2.) Um welches Verhalten wurde er gemahnt ?

Beantworte mir bitte meine Fragen 1 und 2, vorher kann ich rechtlich zu Deinem Problem nichts sagen.

Freundliche Grüße

Toni

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Hallo, erstmal allen einen großen Dank für die Antworten!

Ich habe das Notebook bei ebay gekauft, das Geld überwiesen, aber die Wahre nach mehreren Mahnungen nicht bekommen.

Aber ist es denn nicht schweine Teuer einen Anwalt zu beziehen? Kann mann das nicht irgendwie alleine regeln, wieviel würde ein Anwalt denn kosten?

MfG

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Mahnbescheid
Auf ihren Mahgnbescheid hin hat der Antragsgegner, gegen den sie den Mahnscheid erwirkt haben (der Verkäufer des Notebooks) Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch bewirkt, dass das Mahnverfahren in das streitige Verfahren übergeht. Das heißt, weil der Verkäufer auf den Mahnbescheid von Ihnen hin den Betrag nicht zahlen will und den Anspruch (ihren Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises) an sich bestreitet, soll nun streitig das Amtsgericht darüber entscheiden, das heißt es wird zu einem Gerichtsverfahren kommen. Hierfür müssen sie jedoch die vom Gericht gefordeten Gebühren einzahlen, sonst wird das Gericht nicht tätig und alle ihre Aufwendungen waren umsonst.

Hier müssen Sie abwägen, ob sie beweisen können, dass ihnen der mit dem Mahnbescheid geltend gemachte Anspruch auch zusteht, einfach wie sicher sie sich sind, dass auch das Gericht sagen wird, dass der Verkäufer sie betrogen hat.

Wenn Sie vor Gericht obsiegen, hat der Verkäufer alle ihre Kosten (die des Mahnverfahrens, die des Gerichtsverfahrens zu tragen), wenn sie sich beispielsweise vergleichen sollten, kann es zu einer hälftigen Kostentragung kommen (50:50).

Weitere Kosten wird das Gericht von ihnen nicht anfordern, wenn sie die jetz angeförderten Gerichtsgebühren zahlen. Allenfalls für eine Vernehmung von Zeugen oder Begutachtung durch einen Sachverständigen könnten neue Kosten anfallen.

Wenn der Antragsgegner nicht mehr bei seinen Eltern wohnt, allerdings an diese Adresse der Mahnpruchbescheid zugestellt und auch unter dieser Adresse Widerspruch eingelegt wurde, spricht vieles dafür, dass seine melderechtliche und damit ladungsfähige Anschrift noch immer der elterliche Haushalt ist. Hier drohen für Sie zunächst keinerlei Nachteile.

Was Sie tun soll kann ich Ihnen schwer anraten: Prüfen Sie, ob ihnen der Rückzahlungsanspruch tatsächlich zusteht und ob sie diesen nachweisen können, ist dies ihrer Meinung nach whrscheinlicher der Fall, als dass sie vor Gericht vollständig unterliegen könnten, weil ihnen der Anspruch nicht zusteht, kann sich die Durchführung des streitigen Verfahrens unter Einzahlung der Gerichtskosten lohnen.

Mit freundlichen Grüßen
Ron

Vieeeeelen Dank !!!
R. Bischof, Sie haben mir wirklich Sehr geholfen!!!

Auch einen Dank an alle anderen, sehr nett von ihnen Mensche mit solchen Problemen Rat zu geben

Vielen dank

Mit freundliche Grüßen

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Hallo Dennis

da hier bereits gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet wurde und es somit in ein Widerspruchsverfahren hinaus läuft kann ich nur vorschlagen einen Anwalt zu konsultieren. hinzu kommt, das die Ausführungen hier zu waage sind um einen Überblick über das geschehene zu erhalten.

Mit besten Grüßen

I. Fischer

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Freitag, 9.10.09
Hallo Dennis,

Du hast halt bisher nirgends geschrieben, außer in Deiner letzten AW an mich, daß Du das Notebook überhaupt nicht erhalten hast.
Damit liegt ganz klar im strafrechtlichen Sinne ein Vergehen des Betruges vor.
Ein Anwalt wäre schon der 4. Weg für Dich.
Ich rate Dir zunächst mal zum Weg Nr. 1.
Und der heißt Ebay.

Schreibe an Ebay, was geschehen ist. Vergiß dabei nicht das Wichtigste wie in Deinem 1. Schreiben, das ich gelesen habe, daß Du eben dieses VORHER BEZAHLTE Notebook nie erhalten hast.

Die Damen und Herren von Ebay werden sich dann an Deinen Geschäftspartner wenden und ihn unter Druck setzen.

Sollte auf diesem Wege im Endeffekt nichts gehen, schreibe im 2. Weg noch mal an Deinen Geschäftspartner. Setze ihm eine Frist. Wenn er bis zum Ablauf dieser Frist Dir das Notebook nicht zugesandt hat, UND es IN ORDNUNG ist, kündigst Du ihm für den nächsten Tag nach Fristablauf die amtliche Betrugsanzeige bei Deiner nächsten Polizeidienststelle an.

Diese Anzeige als 3. Weg machst Du dann auch. Die Polizisten helfen Dir auf jedem Gebiet und es ist ganz leicht.

Letztlich wird Dein Geschäftspartner dann als Betrüger verurteilt und bekommt einen Strafbefehl. Wenn er nicht sogar ein höherkarätiger Betrüger ist und in den Knast wandert. Das ist im StGB als Höchststrafe vorgesehen. Du wirst vom Ausgang des Verfahrens von der zuständigen Staatsanwaltschaft informiert.

An den 4. Weg, einen Anwalt zu bemühen, würde ich also jetzt noch nicht denken. Ein Anwalt kostet, falls Du keine Rechtsschutzversicherung hast, schon für das 1. Beratungsgespräch so ca. 200,-- Euro.

Für 2 Anwaltstermine von 1/2 bis 1 Stunde kannst Dir durchaus ein neues Notebook kaufen. Das ist hier in diesem Fall normalerweise nicht verhältnismäßig.

Gruß Toni

Nochmals zur Verdeutlichung möchte ich anmerken, dass bei der Verfolgung eines Anspruchs im Wege des Mahnbescheides, gegen den Widerspruch erhoben wurde, zweifach ein Gebührenvorschuss an das Gericht zu leisten ist: derjenige für den Erlass des Mahnbescheides (Mahnverfahren, Stufe 1) und derjenige für die Durchführung des streitigen Verfahrens (Gerichtsverfahren, Stufe 2).

Das Gericht wird immer erst tätig, wenn die Gerichtsgebühren eingezahlt sind. Diese richten sich nach der Höhe der beantragten Zahlung.

  1. Gebühren für das Mahnverfahren
    Zunächst sind bei dem Gericht, bei dem sie den Mahnbescheid beantragt haben, Gerichtsgebühren für das Mahnverfahren einzuzahlen(Bearbeitung in der Geschäftstelle, Zustellung an den Gegner, Mitteilung ob Widerspruch erhoben wurde etc.)erst dann erlässt das Gericht den Mahnbescheid.

  2. Gebühren für das streitige Gerichtsverfahren
    Erhebt der Schuldner Widerspruch gegen den beantragten Mahnbescheid wird der Anspruch im Klagewege weiterverfolgt und es findet ein Gerichtsverfahren statt. Der Übergang vom Mahnverfahren in das gerichtliche Klageverfahren geschieht in der Weise, dass bei dem Mahngericht die entsprechenden weiteren Gerichtsgebühren für das Gerichtsverfahren einzahlen sind und der Kläger damit in Vorleistung für die Kosten des Gerichts geht. Obsiegt der Kläger vor Gericht, bekommt dieser dann diese Kosten samt des Klageanspruchs erstattet.

Die Ausführungen vom 22.09.2009 beziehen sich dabei allein auf den Gebührenvorschuss für die Abgabe an das streitige Verfahren (Stufe 2), das auf das Mahnverfahren (Stufe 1) folgt.