Liebe/-r Experte/-in,
Guten Tag,
meine Frage: Bin ich gesetzlich verpflichtet, einen Artikel der aus Versehen bei Ebay falsch eingestellt wurde, trotzdem zum Zuschlagspreis zu verkaufen?
Ebay schweigt sich darüber aus.
Im konkreten Fall wurde ein Artikel mit Startpreis 1.-€ eingestellt, obwohl ursprünglich ein Höherer Startpreis eingegeben wurde. Dieser Fehler ist leider nicht aufgefallen, da der Inhaber aus beruflichen Gründen die Auktion nicht miverfolgen konnte. Nun ist der Artikel für genau 1.-€ verkauft worden, obwohl es anhand der Ware schon erkennbar ist ( da teuer) , dass es sich hier nicht um einen Realen Preis handeln kann.
Ist der Verkäufer nun verpflichtet, dieses Artikel auch für diesen Preis zu verkaufen? Oder gibt es da eine Rechtsprechung oder ein Gesetz welches ihm da eine Möglichkeit der Rückgängigkeit des Kaufvertrages gibt?
Vielen herzlichen Dank!
Hallo Mirja,
so wie Sie den Sachverhalt schildern, handelt es sich entweder um eine
Falscheingabe oder einen Softwarefehler. Letzteres halte ich für SEHR schwer zu
beweisen, ersteres ist zunächst IHR Problem. Warum?
Der Verkäufer ist für den Inhalt und die Preisgestaltung des Angebotes
verantwortlich. Käufer können nicht wissen, ob nur die Angebotsgebühr gespart
werden soll oder sonst welche Gründe vorliegen, einen solch niedrigen Startpreis
anzusetzen. Erst recht nicht, wenn der Fehler korrigiert oder schlimmstenfalls das
Angebot geschlossen wurde.
Da beides versäumt wurde, sehe ich hier keine Ansatzpunkte.
Ist die Auktion einwandfrei verlaufen und jemand hat den Zuschlag, bekommt er
auch die Ware wie Sie im umgekehrten Fall auch Ihr Geld erwarten können.
Wenn der Inhalt Ihres Angebotes ebenfalls keinen Hinweis auf einen
offensichtlich deutlich höheren Wert ergibt (Stichwort: Sportwagen für EUR 1,00) und
NICHT für jeden offensichtlich ist, dass hier ein Eingabefehler vorliegt, dann fürchte
ich müssen Sie zum Vertrag stehen. („Pacta sunt servanda“).
Sprechen Sie auf jeden Fall mit Ebay, die melden sich normalerweise.
Wenn der Gegenstand zu wertvoll ist (s.o.) bzw. Sie einen Softwarefehler vermuten,
müssen Sie über den Rechtsweg gehen und auf jeden Fall einen Anwalt einschalten!!
Gibt es keine Anhaltspunkte für beide Dinge, sehe ich keine Möglichkeit, da sauber
wieder raus zu kommen, es sei denn, der Käufer wäre einverstanden.
Gruß
FG