Liebe/-r Experte/-in,
prozeskostenhilfe wurde abgelehnt
in der sache : kaputte turnschuhe nach 4 monaten
mit der begründung das allein der schaden an den schuhen
„gebrochene sohlen an beiden schuhen“
kein anhaltspunkt darstellen
für aussicht auf erfolg
anders dazu aber §476 BGB
der da sagt :§ 476 Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
jetzt ist es angeblich nicht mehr möglich gegen diesen beschluss rechtsmittel einzulegen
mann könnte doch vermuten das der richter hier das gesetz gebeugt hat ?
wie könnte mann jetzt noch vorgehen
ich bedanke mich im voraus für die antworten
G.B
Liebe/r G.B.,
zunächst einmal etwas generelles zur Prozesskostenhilfe (PKH):
nachdem der Antrag auf PKH bei dem zuständigen Gericht eingegangen ist, prüft ein Richter, ob die Bedürftigkeit des Antragstellers gegeben ist und ob der geltend gemachte Anspruch auch Aussicht auf Erfolg hat. Dies tut er mittels einer summarischen Vorprüfung (er „überfliegt“ sozusagen den Anspruch). Nur wenn er die Bedürftigkeit und die eventuell bestehende Aussicht auf Erfolg bejaht, wird er der PKH auch stattgeben – was insofern sinnvoll ist, als dass die PKH zumindest vorerst von Steuergeldern finanziert wird…
Bei einer ablehnenden Entscheidung des Richters (ablehnender Beschluss) kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde / Anschlussbeschwerde nach § 567 ZPO eingelegt werden. § 567 Abs.1 S.1 ZPO besagt folgendes:
„Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen.“
Leider Gottes muss ich sagen, dass – soweit ich das verstehe und auch weiß – wenn diese zwei Wochen abgelaufen sind, eine Beschwerde nichts mehr bringen wird, da sie als verspätet vom Gericht nicht angenommen wird. Diese zwei Wochen berechnen sich (vereinfacht dargestellt) wie folgt :Eingangsdatum des Beschlusses bei Ihnen zu Hause (oder Ihrem RA) + 2 Wochen. Sprich, wenn es bei Ihnen am 14.10.2009 eingegangen ist, ist der letzte Tag, an dem Ihre Beschwerde bei dem zuständigen Gericht eingehen musste, der 28.10.2009 (um Mitternacht). Ansonsten ist es verspätet – unabhängig von der Aussicht Ihrer Klage auf Erfolg. Dies ist zunächst einmal zweitrangig…
Abgesehen davon kann ich zu der Anwendbarkeit des § 476 BGB in Ihrem speziellen Fall nichts sagen, außer dass der Richter auch dessen Voraussetzungen überprüfen muss. Diese wären 1.Vorliegen eines Sachmangels; 2. Zeitraum (6 Monate seit Gefahrübergang) und 3. Sich zeigen des Mangels (Erkennbarwerden des Mangels). Er muss jedoch auch die Art des Mangels beachten, wobei die diversen möglichen Mängel in der juristischen Fachwelt oftmals umstritten sind.
Ich hoffe Ihnen trotz des - angesichts der abgelaufenen Frist - negativen Ergebnisses geholfen zu haben. Bitte beachten Sie, dass diese Antwort, aufbauend auf Ihre Schilderung, lediglich meine Einschätzung des Sachverhaltes darstellt. Eine umfassende anwaltliche Beratung und Begutachtung kann dies jedoch nicht ersetzen. Des Weiteren kann durch Weglassen wichtiger Informationen eine rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen. Eine Haftung kann nicht übernommen werden.
L.F.
ich bin kein Anwalt,
in solchen speziellen Fällen
- wie z. B. Einlegen von Rechtsmitteln - kann m. E. nur ein Anwalt eine qualifizierte Rechtsberatung geben.
freundliche Grüße
Ulriko Eknel
Hallo,
mit der Reklamation nach 4 Monaten bist du auf dem richtigen Weg, vorausgesetzt die Schuhe wurden zweckgemäß benutzt, also z.B. nicht als Arbeitsschuhe. In der Beweispflicht ist in der Tat der Verkäufer.
Da der sich dessen bewusst sein dürfte, frage ich mich, weshalb er die Reklamtion ablehnt? Könnte er berechtigte Gründe haben?
Lass dir die verweigerte Annahme der Mängelanzeige schriftlich geben oder durch einen Zeugen (z.B. Freund) wahrnehmen. Damit steigen die Erfolgsaussichten, wenn du dein Recht nur über eine Klage erhalten kannst.
Weshalb es dafür keine Prozesskostenhilfe gibt, kann ich nicht genau sagen. Ich vermute, dass es erfolgte, weil das angestrebte Verfahren nicht als existentiell angesehen wird, wie es z.B. bei einer Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht wäre.
Wo ist denn da bitte eine Rechtsbeugung zu sehen?
Wie die Überschrift sagt, regelt dieser Paragraph die Beweislastumkehr und es läßt sich daraus nicht ableiten, das ein Sachmangel iSdG vorliegt, nur weil die Schuhe innerhalb von 6 Monaten kaputt gegangen sind.
Hallo
Das habe ich jetzt verstanden
aber ,
müßten denn die schuhe nicht sowieso
2 jahre halten ? garantie,die sohle war gebrochen und nicht „durchgelatscht“ ?
Gruß G.
Wo ist denn da bitte eine Rechtsbeugung zu sehen?