Recht

Liebe/-r Experte/-in,
ich habe eine rechtliche Frage, wäre toll, wenn ihr mir helfen könntet:

ich habe meine Eigentumswohnung wegen Eigenbedarf gekündigt, nun kann ich noch nicht sofort da selbst einziehen, sondern ich möchte diese zunächst mal untervermieten, bis ich dann selbst einziehen kann.

Stellt es rechtlich ein Problem dar, sprich kann mein ehemaliger Mieter, der natürlich nicht begeistert war, auszuziehen, irgendwelche rechtlichen Schritte gegen mich veranlassen, denn ich werde ja erst mal in der Wohng nicht selbst wohnen, bin da aber gemeldet.

In wie weit stehe ich da auf der rechtlich unbedenklichen Seite, wenn ich wie gesagt meine Wohng jetzt untervermieten möchte, obwohl ich wegen Eigenbedarf meinen, nun ehemaligen Mieter gekündigt habe??

Vielen leiben Dank!

Hallo,
die Konstruktion ist m. E. gewagt. Rechtliche Schritte kann Ihr Mieter immer unternehmen. Denn die Frage ist letztlich bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung, wie die Richter die Konstruktion
Eigenbedarfskündigung - (Unter-)Vermietung an einen Dritten bewerten.

Wie wäre es, mit dem alten Mieter den Vertrag zu verlängern und mit einer Frist zu versehen?
Oder schließen Sie einen Mietaufhebungsvertrag mit Ihrem derzeitigen Mieter.
Rechtsauskünfte gibt es auch bei Haus & Grund bzw. beim Mieterbund.

Tut mir leid, aber Mietsachen sind nicht meine Spezialität. Da muß ich passen.

Friede7

Was ist Eigenbedarf?
Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die (ganze) Mietwohnung für sich selbst oder für eine zu seinem Hausstand gehörende Person, zum Beispiel eine Pflegekraft, oder für einen Familienangehörigen zu Wohnzwecken benötigt. Familienangehörige, zu deren Gunsten der Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigen kann, sind zum Beispiel Eltern oder Kinder des Vermieters, Enkel oder Geschwister. Seit dem 27. Januar 2010 gehören nun auch Nichten und Neffen zum Kreis der Personen, für die Eigenbedarf angemeldet werden darf.

Was kann der Mieter machen?:
Der Mieter kann, sofern ihm eine Kündigung ausgesprochen wird, nach § 574 BGB Widerspruch erheben. Der Widerspruch bewirkt, dass das Mietverhältnis noch eine Zeit lang fortgesetzt wird, sofern die Kündigung eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Die Kündigung kann rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sein, wenn der Vermieter eine freie, ähnliche Wohnung im selben Haus oder in derselben Wohnanlage dem Mieter nicht anbietet. Stellt der Mieter im Nachhinein fest, dass der Eigenbedarf des Vermieters lediglich vorgetäuscht gewesen ist, so stehen ihm grundsätzlich Schadensersatzansprüche zu. Typische Schadenspositionen sind beispielsweise Umzugs-, Makler- und Renovierungskosten sowie höhere Mietausgaben für die neue Wohnung.

Ich hoffe damit sind deine Fragen beantwortet, wenn du pech hast macht er eine Schadensersatzklage, kommt häufig genug vor.

Liebe Grüße
Marco