Recht

hallo,
angenommen man bekommt von seinem steuerberater einen brief in dem mitgeteilt wird dass, zitat:

  • leider haben wir festellen müssen das wir bislang unsere leistungen nicht in rechnung gestellt haben. aus kulanz erlauben wir uns, ihnen anlieged eine gesamtliquidation zu senden mit welcher dann alle bisher erbrachten leistungen abgegolten sind.

Die anliegende Gebührenrechnung enthält das DAtum - ( Zeitraum 2009 )
die leistung die erbracht wurde( Gebühr Gesetz ) für unsere bemühungen im zusammenhang mit der erstellung der finanzbuchhaltung für 2008
Zeitgebühr gem. 13 STBGebV
dann der zu zahlende betragca. 550 €

nun die fragen:
wie soll man darauf reagieren -
wieso kulanz -
wieso so spät eine rechnung -
muss diese noch bezahlt werden -
ist das schon verjährt -
das ganze ist wahrscheinlich schon bezahlt ( es kann aber nicht so ohne weiteres belgt werden da die unterlagen bei einem brand vor einem jahr abhandenkamen )
es gibt keine rechnungsnummer und keine auflistung der leistung
wer weiss rat - was sagt das gesetz -
vielen dank im voraus fritz d9 e

wie soll man darauf reagieren -
wieso kulanz -
wieso so spät eine rechnung -
muss diese noch bezahlt werden -
ist das schon verjährt -

Hallo,

verjährt ist die Forderung (Leistung in 2009? > verjährt am 01.01.2013) sicher nicht, vllt aber durch Zahlung erloschen.

Ohne konkrete Rechnung mit Leistungsbeschreibung - auch Rg.-Nr. muss drauf sein- ist die Leistung auch nicht fällig. Kulanz ist ganz schön und gut, aber es wäre ja dann zumindest mitzuteilen, wie hoch denn der reguläre Rechnungsbetrag gewesen wäre. Risiko: Eine konkrete Rg. wird noch erstellt, die natürlich höher ausfallen kann. Die muss dann aber auch in voller Höhe bezahl werden, wenn das Kulanzangebot zurückgenommen wird.

Ob die Leistung schon bezahlt wurde, muss der Schuldner beweisen. Notfall Bankunterlagen besorgen, wenn diese nicht mehr verfüpgbar sind - die Bank hat sie noch. Wenn die Leistung aber tatsächlich noch nicht in Rechnung gestellt wurde, wird es auch keine Zahlungsbelege geben. Sofern Beweis für die Zahlung erbracht werden kann, muss ggf. nochmal bezahlt werden, wenn es keine inhaltlich Einwände gegen die Rechnung gibt.

Grüße
Vierten

Hallo Fritz,

zunächst eine Einschränkung zu meinen Angaben: ich bin kein Steuerberater und habe mir die Sache nur überschlagsmäßig angesehen.

Zunächst verjährte der Anspruch des Steuerberaters früher innerhalb von drei Jahren ab Leistungserbringung. Der frühere § 68 StBG ist allerdings weggefallen, so dass nunmehr die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren zum Jahresende greifen dürfte. Nach beiden Alternativen wäre der Anspruch des Steuerberaters für Ansprüche die Leistungen aus 2009 betreffen, daher nicht verjährt.

Aus Anwaltsrechnungen bin ich es gewohnt, dass die erbrachten Leistungen einzeln aufgeführt werden müssen. Ich gehe davon aus, dass Ihr Steuerberater hierzu nicht mehr oder nur unter hohem Aufwand in der Lage wäre und es daher vorgezogen hat, es einfach mit einer Pauschalsumme zu versuchen.

Warum es sich hierbei um eine Kulanz handeln könnte, müssen Sie wissen. Eine Gebühr von ca. EUR 550,- reicht jedenfalls nach meiner Erfahrung für nicht mehr als 7 Arbeitsstunden maximum. Ob die Finanzbuchhaltung bei Ihrem Unternehmen in dieser Zeit erstellt werden konnte oder ob der Aufwand vielleicht viel höher gewesen sein könnte, müssen Sie wissen.

Soweit Sie sich darauf berufen, die Rechnung bereits bezahlt zu haben, müssen Sie die im Falle des Bestreitens des Gegners auch nachweisen.

Nach meiner Ansicht würde es sich anbieten, kurz nachzufragen, welche Leistungen im Einzelnen abgerechnet würden und auf die Reaktion zu warten.

Ich hoffe, Ihnen ein wenig geholfen zu haben.

MfG

H.K.

Guten Abend,

Verjaehrung waer nach 3 jahren gegeben, d.h. Leistungen aus 2008 koennen nur noch in diesem jahr berechnet werden, das ist hier auch der Grund.

Grs. ist es nicht gute Manier 3 Jahre zu arbeiten, und spaeter alles auf einmal abzurechnen, gerade Steuerberater duerften dies wissen. Denn die Finanzgesetze halten ja selbst zur unmittelbaren Abrechnung nach Leistungserbringung an.
Aber rechtlich kann man hier auch nichts machen, zumindest nichts um der Zahlung zu entgehen, es sei denn man reagiert nicht und hofft, das die Zeit bis Ende 2011 schnell verstreicht und der Rechnungssteller nicht vorher einen Mahnbescheid erlaesst. Dann waere zumindest 2008 erledigt.

Hins. der Hoehe arbeiten die StB nach Honorarkatalog. Hier habe ich nicht im Kopf welche Arbeiten mit wieviel abgerechnet werden, aber es ist immer sinnvoll nachzufragen (schriftlich mit Empfangsnachweis) was im detail Grundlage der Abrechnung ist. So kann man abwaegen ob eine Rechtfertigung da ist oder nicht.

MfG

Sack M.

Hallo,
warum gehen Sie nicht zur Bank und bitten um die entsprechenden Auszüge. Weiterhin ist in solch einem Fall real, ein Gespräch mit dem Steuerberater zu führen. Wenn schon kulanterweise eine Rechnung gestellt wurde, (warum kulant) so lassen Sie sich auflisten, welche Arbeiten exakt gemacht wurden. Diese sind allerdings schon bei der Rechnung genannt. Die Gebührenansätze müssen mit den einzelnen Positionen korrespondieren und die Höhe der Summe mit den Prozentzahlen der Schwierigkeit angeben. Wenn ich aber die absolute Zahl (Rechnungsbetrag) sehe, so kann die Beauftragung nur im Bereich von

Hallo Fritz,

wahrscheinlich ist die Kulanz das Alibi für ihre schlampige Arbeit. Leider kenne ich mich hier nicht so gut aus. Ich würde mich an die Verbraucherzentrale wenden. Das kostet zwar auch ein wenig Geld, aber man ist damit auf der richtigen Seite.
Viel Glück!

Gruß Katja

Hallo,
leider bin ich da kein Experte, ein Fachmann auf dem Gebiet wird dir hoffentlich eine hilfreiche Antwort senden.

Gruß

wie soll man darauf reagieren -

Entsprechend der objektiven Rechtslage.

wieso kulanz -

Wahrscheinlich, weil der Steuerberater davon ausgeht, dass bei Abrechnung des Honorars auf der Grundlage tatsächlicher Gegenstandswerte (§ 33 Abs. 6 StBGebV) ein höheres Honorar zu berechnen gewesen wäre und er somit ein Entgegenkommen seinerseits sieht.

wieso so spät eine rechnung -

Wahrscheinlich, weil die Abrechnung bis dahin vergessen wurde.

muss diese noch bezahlt werden -

Ja, sie muss bezahlt werden (§ 7 StBGebV), sofern die Angelegenheit erledigt und die Honorarforderung des Steuerberaters noch nicht verjährt ist.

ist das schon verjährt -

Nein.
Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (= 31.12.2009; § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Sie endet also am 31.12.2012 (§ 188 Abs. 2 BGB).

das ganze ist wahrscheinlich schon bezahlt ( es kann aber
nicht so ohne weiteres belgt werden da die unterlagen bei
einem brand vor einem jahr abhandenkamen )
wer weiss rat - was sagt das gesetz -

Das Gesetz sagt, dass derjenige, der eine für ihn günstige Tatsache behauptet (z.B. die Bezahlung einer Forderung) dafür auch die Beweislast trägt (BGH NJW 1991, 1053; BGH NJW 2005, 2396).

es gibt keine rechnungsnummer und keine auflistung der
leistung

Die Rechnungsnummer ist nicht zwingend Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Honorarrechnung.
Der Auftragnehmer könnte vom Steuerberater lediglich noch eine Aufschlüsselung der angewandten Gegenstandswerte, Zehntelsätze, Gebührenvorschriften usw. fordern (§ 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StBGebV) sowie eine Erläuterung zu der Frage, warum die - eigentlich nur für Hilfstätigkeiten im Zusammenhang mit einer Buchführung (§ 33 Abs. 7 StBGebV) zulässige Zeitgebühr (§ 13 StBGebV) berechnet wird anstelle eines Honorars auf der Grundlage von Gegenstandswerten. Es ist dann aber damit zu rechnen, dass der Steuerberater die Rechnung korrigiert und das anhand von Gegenstandswerten berechnete Honorar höher ausfällt.

Mit freundlichem Gruß

U. Szymborski
www.kfsteuerrecht.de

Hallo,

die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. Demnach würde für Ansprüche aus dem Jahr 2008 zum Ende dieses Jahres Verjährung eintreten. Außerdem muss die Rechnung schon erkennen lassen, wofür man da bezahlen soll. Ich würde in dieser Sache erst einmal nichts unternehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo,

Rechnungen verjähren nach 3 Jahren. Aber immer mit Ende des Jahres. Daher sind die Rechnungen noch zu zahlen. Warum das einem Steuerberater passiert ist wirklich eigenartig. Eine Rechung muss immer eine Rechnungsnummer und auch Art der Leistung enthalten. Dies sollte gerade ein Steuerberater wissen.

Sie können keinen Nachweis der Zahlung erbringen? Gehen Sie doch mal Ihre Kontoauszüge durch. Das reicht als Beweis.

Mit freundlichen Grüßen
Anja

Sehr geehrter Herr,

wenn der Steuerberater eine Dienstleistung erbracht hat, ist diese natürlich zu bezahlen. Verjährt sind die Ansprüche aus 2008 noch nicht. Diese verjähren erst Ende 2011.

Wenn der Steuerberater Sie aber so anschreibt, vermute ich fast, dass er selbst nicht mehr genau nachvollziehen kann, welche Leistungen er für Sie genau erbracht hat und daher auch pauschal abrechnet.

Wenn SIe der Ansicht sind, dass die Leistungen von Ihnen bereits bezahlt sind, dann müssten Sie das notfalls nachweisen.

Ob die Höhe der Rechnung ok ist, kann ich Ihnen natürlich nicht sagen.

Mit freundlichen Grüßen

Nicolai F. Kutz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.kapitalanwalt.de

Wenn die Leistung 2009 erbracht wurde, tritt Verjährung frühestens Ende 2012 (3 Jahre ab Jahresende) ein.

Fehlende Rechnungsnummer etc. kann man monieren; führt aber nur dazu, daß Rechnung ordnungsgemäß neu erstellt wird.

Richtigkeit der Rechnung kann ich nicht beurteilen, da ich mich mit Steuerberatergebührenabrechnungen im Einzelnen nicht auskenne.

Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung werden Sie beweisen müssen, daß Rechnung schon beglichen ist. Ob das trotz Brandes noch möglich ist, müssen Sie beurteilen.

Vorschlag: Da der Steuerberater seine Leistungen offenbar selbst nicht mehr exakt nachvollziehen und in Rechnung stellen kann - und erst recht wenig Spaß an einem Prozeß haben wird -, wird er sicher bereit sein, eine angemessene Summe (200-300 €) als Ausgleich für alle Forderungen zu akzeptieren.

Hallo Fritz,
Antwort bei deinen Fragen.

hallo,
angenommen man bekommt von seinem steuerberater einen brief in
dem mitgeteilt wird dass, zitat:

  • leider haben wir festellen müssen das wir bislang unsere
    leistungen nicht in rechnung gestellt haben. aus kulanz
    erlauben wir uns, ihnen anlieged eine gesamtliquidation zu
    senden mit welcher dann alle bisher erbrachten leistungen
    abgegolten sind.

Die anliegende Gebührenrechnung enthält das DAtum - ( Zeitraum
2009 )
die leistung die erbracht wurde( Gebühr Gesetz ) für unsere
bemühungen im zusammenhang mit der erstellung der
finanzbuchhaltung für 2008
Zeitgebühr gem. 13 STBGebV
dann der zu zahlende betragca. 550 €

nun die fragen:

zahlen bzw. sich mit dem Stb ins Benehmen setzen.

wie soll man darauf reagieren -

ich würde das Gespräch mit dem Stb suchen

wieso kulanz -

anscheinend wird was pauschaliert abgerechnet? Frag den Stb.

wieso so spät eine rechnung -

Frag den Stb. Wahrscheinlich verschlammpt, kommt schon mal vor. (Es müsste dir doch selbst aufgefallen sein, dass die Rechnungen fehlen…)

muss diese noch bezahlt werden -
ist das schon verjährt -

Verjährung ist 3 Jahre.

das ganze ist wahrscheinlich schon bezahlt ( es kann aber
nicht so ohne weiteres belgt werden da die unterlagen bei
einem brand vor einem jahr abhandenkamen )

Ob du bereits bezahlt hast, musst du schon selbst nachweisen. Bankauszüge kann man sich auch 'nachbestellen". Kostet aber was.

es gibt keine rechnungsnummer und keine auflistung der
leistung

Da hat der Stb. wohl auch seine Aufzeichnungen verloren bzw. weiß selbst nicht mehr, was er gemacht hat?

wer weiss rat - was sagt das gesetz -

Auftragserteilung -> Auftragsannahme -> Leistungserbringung -> Leistungsabnahme => Bezahlung

vielen dank im voraus fritz d9 e

Rede mit dem Stb!

Gruß, Daniela

Hallo Fritz Bruase,
also eine Rechnung ohne Rechnungs-Nr. und ohne Auflistung der Leistungen würde ich nicht bezahlen. Wenn aber diese Leistungen wie du genannt hast, aufgeführt sind, dann reicht das aus. Dann fehlt nur die Re-Nr.

Verjährt ist der Anspruch noch nicht, erst nach 3 Jahren.

Ob es Kulanz ist, müssen Sie selbst beurteilen daran, ob das was der Berater gemacht hat, angemessen ist.

Mehr kann ich dazu nicht sagen.

MfG H. Eger

PS: notfalls muss eben ein Rechtsberater hinzugezogen werden, der sollte sich aber im Steuerrecht auskennen und wissen, was die Leistungen eines Steuerberaters Wert sind.

Aus der zitierten Gesetzesbestimmung geht hervor, dass sich die Frage auf deutsches Recht bezieht. Ich bin jedoch österreichischer Jurist.

Steuerberatung Stuttgart: Re: recht
Unter Zugrundelegung des uns übermittelten Sachverhalts nehmen wir ohne Begründung einer Rechtspflicht und rechtsunverbindlich Stellung wie folgt :

Die Verjährung für Forderungen des Steuerberaters beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Nach § 7 StBGebV wird die Vergütung des Steuerberaters fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist. Somit verjähren Ansprüche für im Jahr 2009 erbrachte Leistungen grundsätzlich am 31.12. 2012. Noch nicht verjährte Ansprüche sind zu bezahlen, sofern keine Einwendungen oder / und Einreden entgegenstehen. Falls Sie geltend machen, dass die Rechnung bereits bezahlt sei, sind Sie hierfür beweispflichtig. Sollten sie aufgrund des Brandes keine Unterlagen haben, kann Ihnen Ihre Bank möglicherweise nochmals einen Kontoauszug mit der Überweisung ausdrucken.

Für eine eindeutige Rechtsfolgerung aus der von Ihnen angesprochene „Kulanz“ gibt der Sachverhalt zu wenig her. Sie könnte sich daraus ergeben, dass möglicherweise länger zurückliegende Leistungen geltend gemacht werden sollen und deshalb entgegenkommenderweise der Gesamtbetrag niedriger angesetzt wird.

Neben dem § 13 StBGebV müsste noch ein weiterer § der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) aufgeführt sein. Nach § 9 II 1 StBGebV sind in der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften dieser Gebührenverordnung und bei Wertgebühren auch der Gegenstandswert anzugeben. Ihr Steuerberater muß in der Rechnung also seine Leistungen auflisten.

Wir empfehlen, sich an Ihren Steuerberater zu wenden und rückzufragen,

  • was mit „Kulanz“ gemeint ist
  • aufgrund welcher Gebührentatbestände der StBGebV die einzelnen Beträge erhoben werden (Rechtsgrundlage)

Erst dann kann geprüft werden,ob und falls ja inwiefern die geltend gemachten Beträge rechtens sind.