Liebe/-r Experte/-in,
ich beschäftige eine Haushaltshilfe. Jetzt ist sie schwanger und hat ein Beschäftigungsverbot.
Selstverständlich zahl ich ihr weiter Gehalt.
Nächstes Jahr will ich umziehen, allerdings nicht sehr weit, aber ich möchte jemand anderen beschäftigen.
Ich sitzte im Rollstuhl. Daher brauch ich jemanden.
Ab wann darf ich kündigen und welche Außnahmen gibt es im privaten Haushalt?
Vielen Dank für deine Antwort
Anja
Es handelt sich natürlich um einen ganz normalen Arbeitsvertrag, den du mit deiner Haushaltshilfe geschlossen hast, wenn ich dies richtig interpretiere. Sofern dies deine einzige Angestellte ist, so bist du natürlich ein Kleinbetrieb im Sinne des § 23 KSchG. Du könntest somit natürlich jederzeit den Vertrag ohne Angabe von Gründen mit entsprechender Frist kündigen. Das MuSchG sagt allerdings in § 9 Abs.1 Satz 1, dass eine Kündigung in der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung unzulässig ist. Danach bist du dann wieder Kleinbetrieb und kannst ohne Angabe eines Grundes kündigen.
Ja, ist meine einzige. Also muss ich sie nach der Niederkunft noch 4 Monate beschäftigen?
Gibt es keine Ausnahmen?
Danke für deine Antwort.
Hallo Anja,
ich habe Deine Anfrage eben erst entdeckt und nehme an, dass es sich erledigt hat?
Gruß
Ernie
Hallo Ernesto,
nein, ist noch nicht erledigt. Gibt es Ausnahmen?
Viele Grüße
Anja
Hi Anja,
Du kannst jederzeit kündigen. Es gibt keinerlei Beschränkung. Das Kündigungsschutzgesetz gilt bei Dir nicht. Es gibt übrigens kein Beschäftigungsverbot, wenn man schwanger ist.
Du wirst doch nicht etwa ausgenutzt?
Es grüßt
Ernesto
Hallo Ernesto,
natürlich gibt es das. Frag mal einen Anwalt. Warum meinst du, das alles für mich nicht gild?
Selbst die Knappschaft hat mir gesagt, das ich sie nicht kündigen ksnn.
Viele Grüße
Anja
Hi Anja,
jetzt bin ich verunsichert. Ich erkundige mich und melde mich wieder bei Dir.
Viele Grüße
Ernesto
Hi Anja,
ich habe noch mal versucht mich schlau zu machen: Wenn Du auf die Hilfe angewiesen bist und diese Hilfe nicht erbracht werden kann, kannst Du jederzeit kündigen. Aus meiner Sicht unterliegt das höchstens dem Willkürverbot.
Das Kündigungsschutzgesetz gilt nur in Betrieben mit mehreren Beschäftigten.
Aber nochmal: Es gibt kein Beschäftigungsverbot, bloß weil man schwanger ist.
Viele Grüße
Ernesto
Hallo Ernesto,
doch gibt es. Sie hat es mir schriftlich von ihrem Arzt gebracht. Schau mal unter Knappschaft, Rechte wegen Schwangerschaft bei Minijobs, da steht es auch.
Die Knappschaft würde ja sonst auch kein Geld bezahlen.
Wir müssen unserer Putzfrau bis zum Entbindungstermin ihr Gehalt weiterbezahlen, bekommen es aber 100% von der Knappschaft zurück.
Viele Grüße
Anja
Hi Anja,
sehr interessant - das habe ich nicht gewusst! Und wenn Du das Geld von der Knappschaft zurück bekommst, hast Du ja auch wirklich keinen Nachteil.
Alles Gute
Ernesto
nein, das nicht. Aber ich möchte sie entlassen. Nicht wegen der SchwangerSCHAFT sondern weil sie distanzlos ist. Ich wollte sie gerade kündigen, nur kam die Schwangerschaft dazwischen. Und das ist eine Person, die sofort zum Anwalt rennt.