Recht am Bild trotz Entlohnung?

Hallo,

mal eine Frage zu folgendem Fall:

Eine Person erhält eine Entlohnung für Fotoaufnahmen von ihr. Es wird keine Aussage zu einer eventuellen Veröffentlichung getroffen. Nach Fertigstellung der Bilder spricht die abgelichtete Person sich gegen eine Veröffentlichung aus. Kann sich der Fotograf bei einer Veröffentlichung auf die Entlohnung berufen, bei der ein Einverständnis zur Veröffentlichung im Zweifel als erteilt gilt?

Danke,

Martin

Hallo,

Eine Person erhält eine Entlohnung für Fotoaufnahmen von ihr.

Nach § 22 KunstUrhG gilt im Zweifelsfalle die Entlohnung als Einwilligung.

Es wird keine Aussage zu einer eventuellen Veröffentlichung
getroffen.

Da hier nichts beredet wurde, ist das schlecht fürs Model. Es käme natürlich auch noch auf die Art der Veröffentlichung an, aber bei „normalen“ Aufnahmen hat der Fotograf hier die besseren Karten und kann die Bilder verwenden.

lg
Richard

Frage: Was wurden denn vereinbart, zu welchem Zweck die Fotos gemacht werden?

Wenn ein Fotograf Fotos macht, dann ist er es meist, der entlohnt wird. Zahlt er dafür, ist in aller Regel davon auszugehen, dass er irgendeine Verwendung anstrebt. Darüber müsste kommuniziert worden sein.

Oder ist es so, dass der Fotografierte seine Meinung geändert hat, nachdem er die Fotos gesehen hat? (Weil extra erwähnt wird, dass die Person sich erst nach Fertigstellung der Bilder geäußert hat)

Wenn ein Fotograf Fotos macht, dann ist er es meist, der
entlohnt wird.

Nein, eigentlich nicht. Professionelle Fotografen bezahlen Models, um dann ihrerseits die Bildrechte weiterverkaufen zu können.

Zahlt er dafür, ist in aller Regel davon
auszugehen, dass er irgendeine Verwendung anstrebt.

Das ist sozusagen die Grundidee des zitierten Paragraphen. Die Frage st nur, wie man das „im Zweifel“ auszulegen hat. Und da bin ich auch grade überfragt. Ein Zweifel besteht ja eigentlich nicht. Aber bei einer Auftragsarbeit wäre es fatal, wenn das Modell hinterher sagt: Nö, ich will doch nicht! Es sei denn, es bestünde dann Schadensersatzpflicht …

Oder ist es so, dass der Fotografierte seine Meinung geändert
hat, nachdem er die Fotos gesehen hat?

So sieht es aus.

Gruß,
Max

Hi,

Zahlt er dafür, ist in aller Regel davon
auszugehen, dass er irgendeine Verwendung anstrebt.

Das ist sozusagen die Grundidee des zitierten Paragraphen. Die
Frage st nur, wie man das „im Zweifel“ auszulegen hat.

Im Zweifel heißt m.E. einfach, dass keine anderweitige Absprache getroffen wurde. Es dürfte sich dort um eine gesetzliche Vermutung (vgl. § 292 ZPO) handeln. Der Fotografierte müsste also nun darlegen und beweisen, dass eine Veröffentlichung der Bilder nicht vereinbart war.

Kann er das nicht, besteht zunächst mal ein Anspruch auf Veröffentlichung. Der Fotografierte könnte m.E. aber dennoch aus der Nummer raus (allein schon aufgrund der hohen Wertigkeit des allg. Persönlichkeitsrechts - „Recht am eigenen Bild“), macht sich dann aber schadensersatzpflichtig.

LG Pia