Recht am Bild

Hi,

ich habe letztens etwas interessantes gelesen…
Auf der hülle einesröntgenbildes stand, dass es dem urheberrecht unterliegt und eigentum des urhebers bleibt…
Soweit so gut…
Nur ist es ja meist so, dass man seine röntgenbilder nicht mitnehmen darf…
Wiegt denn hier das recht des abgebildeten nicht schwerer oder zumind. gleichviel? Selbst wenn ja sein konkludentes einverständnis zum anfertigen der bilder vorliegt, verliert er doch etwa nicht das recht auf (kostenlose) herausgabe der bilder. Oder etwa doch???

Für sachdienliche hinweise wie immer dankbar…

LG Alex:smile:

Hi,

Nur ist es ja meist so, dass man seine röntgenbilder nicht
mitnehmen darf…

weil man ja nicht der Eigentümer ist.

Wiegt denn hier das recht des abgebildeten nicht schwerer oder
zumind. gleichviel?

Du verwechselst hier etwas ganz grundlegend.
„Das Recht am eigenen Bild, insbesondere die §§ 22-24, versetzt den Abgebildeten in bestimmten Grenzen in die Lage, über die Verbreitung seines Bildnisses zu entscheiden, es stärkt somit sein Selbstbestimmungsrecht. Es handelt sich um ein Persönlichkeitsrecht zum Schutz vor ungewollter Darstellung…“ http://user.cs.tu-berlin.de/~uzadow/recht/raebild.html

Das hat mit den Eigentums- und Besitzverhältnissen der Aufnahme nichts zu tun.

Ciao R.

Hi!

Wobei zu prüfen ist, ob ein Röntenbild überhaupt eine schützenswerte Höhe erreicht. Ich mag dies mal bezweifeln, da hier keinerlei Kreativität zu erkennen ist.

Gruß
Falke

Hi,

Wobei zu prüfen ist, ob ein Röntenbild überhaupt eine
schützenswerte Höhe erreicht. Ich mag dies mal bezweifeln, da
hier keinerlei Kreativität zu erkennen ist.

Das ist für eine Röntgenaufnahme IMHO weitgehend irrelvant, da es entsprechende Spezialregelungen gibt.

Geschützt wird durch das Recht am eigenen Bild "…nicht das Foto als solches (Fotomaterial), sondern die äußere Erscheinung des Abgebildeten als Ausdruck seines Wesens und seiner Persönlichkeit. Andere sollen seine Bildnisse nicht beliebig verwenden, insbesondere auch nicht kommerziell ausnutzen dürfen. " http://www.sakowski.de/skripte/eig_bild.html

Der Schutz der Patientendaten ist jedoch sowieso detailliert geregelt:
Da es sich bei einer Röntgenaufnahme um Patientendaten handelt, ist eine Veröffentlichung ohne Zustimmung des Patienten nicht zulässig.
„Die Übermittlung von Patientendaten bedarf unabhängig von der Form, in der sie erfolgt, grundsätzlich der gesetzlichen Ermächtigung oder, soweit diese nicht vorhanden ist, einer schriftlichen Einwilligungserklärung des Patienten.“ http://www.bundesaerztekammer.de/30/Richtlinien/Empf…

Genauso hat das Auskunftsrecht des Patienten natürlich nichts mit dem KUG zu tun.
„Von der Rechtsprechung wurde als Ausfluss aus dem Persönlichkeitsrecht für Patienten das Recht auf Einsicht in ärztliche Aufzeichnungen entwickelt… Dieses datenschutzrechtliche Auskunftsrecht verdrängt nicht das aus dem allgemeinen Arztrecht folgende Einsichtsrecht. Vielmehr gelten die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Einsichtsrecht des Patienten uneingeschränkt auch dann, wenn diese Dokumentation auf elektronischen Medien erfolgt, d. h., das Einsichtsrecht umfasst den objektiven Teil der ärztlichen Aufzeichnungen. Dieses sind in der Regel die naturwissenschaftlich konkretisierbaren Befunde über Behandlungsmaßnahmen, Angaben über Medikation und Operationsberichte, aber auch z. B. EKG, EEG, Röntgenaufnahmen und Laborergebnisse. …“
http://www.bundesaerztekammer.de/30/Richtlinien/Empf…
(Hervorhebungen von mir)
Anmerkung für den Fragesteller: Von „Herausgabe“ und „kostenlos“ steht auch hier nichts …

Ciao R.

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Ja hallo!

verliert er
doch etwa nicht das recht auf (kostenlose) herausgabe der
bilder.

In welchem Land gibt es das?