Hallo,
es einem Dritten zur Kenntnis zu geben oder der ganzen Welt ist sicherlich schon ein Unterschied, ebenso auch, ob es sich um erkennbar vertrauliche Inhalte (private oder geschäftliche Geheimnisse) handelt oder nicht, zudem kann es auch Fälle des berechtigten Interesses für eine Veröffentlichung geben.
Härting, Redlich, K & R 2007, 551:
Die Publikation von Privat- und Geschäftspost ist (nur) gestattet, wenn eine Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Verfassers einerseits und dem geltend gemachten Verbreitungs- bzw. Veröffentlichtungsinteresse andererseits ein überwiegendes Publikationsinteresse ergibt. Je privater der Inhalt eines Briefs, desto höher werden die Anforderungen an ein hinreichendes Veröffentlichungsinteresse. Vergleichsweise gering sind diese Anforderungen bei Geschäftspost. Nicht anders als bei Briefen kommt auch E-Mails grundsätzlich ein Vertraulichkeitsschutz zu, so dass die Veröffentlichung und Verbreitung von E-Mails nicht per se erlaubt ist. Allerdings liegt es in der Natur einer E-Mail, dass sie nicht in gleicher Weise Gewähr gegen den Einblick durch Dritte bietet, wie dies bei einem verschlossenen Brief der Fall ist. Die Wahl der E-Mail als Kommunikationsmittel (als Alternative zum herkömmlichen Brief) kann daher bei der stets vorzunehmenden Güter- und Interessenabwägung zu Lasten des Vertraulichkeitsschutzes ins Gewicht fallen.
In besonderer Weise tut sich hier das Kölner Landgericht hervor, das sehr umstrittene Urteile gefällt hat in Bezug auf Veröffentlichung von E-Mail und Briefen durch den Empfänger oder mit Wissen und Wollen des Sprechers gemachte Sprachaufzeichnungen, wobei es aber hier immer nur um die Verbreitung in der Öffentlichkeit ging.
VG
EK
Rechtsprechung:
LG Köln, Urteil vom 6.9.2006 - 28 O 178/06 (nicht rechtskräftig):
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Wer vertrauliche, nicht an ihn adressierte geschäftliche E-Mails im Internet veröffentlicht, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Absenders.
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Die Höhe der Schadensersatzpflicht bei schuldhaftem Handeln hängt von der Dauer der Veröffentlichung und von den Zugriffszahlen ab. Hierüber hat der Schädiger Auskunft zu erteilen.
LG Köln, Urteil vom 28.5.2008 - 28 O 157/08 (rechtskräftig)
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Das Veröffentlichen einer E-Mail mit Namensnennung des Verfassers durch den Betreiber eines Blogs ist als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht rechtswidrig, wenn der Verfasser ausdrücklich die Veröffentlichung untersagt hatte.
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Deuten Indizien darauf hin, dass eine bestimmte Person Betreiber des Blogs ist, so trägt diese Person die sekundäre Darlegungslast für Umstände, die diese Indizien widerlegen. Ein einfaches Bestreiten der Domaininhaberschaft genügt nicht.
LG Berlin Urteil vom 23. Januar 2007 – 16 O 908/06 – nicht rechtskräftig
Ein Brief ist gemäß § 2 UrhG urheberrechtlich geschützt, wenn die persönliche geistige Schöpfung in einer bildhaften Sprache, den verwendeten Stilmitteln und der inhaltlichen Auseinandersetzung zum Ausdruck kommt. Veröffentlicht eine Tageszeitung einen solchen urheberrechtlich geschützten Brief, den ein Autor Jahre zuvor an einen Bundesminister geschrieben hat, so liegt ein Eingriff in das Veröffentlichungsrecht gemäß § 12 UrhG vor.
KG Berlin, Urteil vom 21. April 1995 - 5 U 1007/95
Die Veröffentlichung von als vertraulich bezeichneten Briefen (hier: des Schriftstellers Botho Strauß) in einem Theatermagazin stellt ohne Einwilligung des Urhebers eine Verletzung des diesem gem. § URHG § 12 UrhG zustehenden Erstveröffentlichungsrechts dar. (Leitsatz der Redaktion)