Recht am eigenem Wort

Hallo,

folgende Fälle:

Bernd spricht Klaus auf den Anrufbeantworter. Klaus zieht dies auf einen MP-Stick und reicht diesen - ohne Wissen von Bernd - an Peter weiter.

Oder:

Bernd schreibt Klaus einen Brief. Klaus kopiert diesen und reicht die Kopie - ohne Wissen von Bernd - an Peter weiter.

Oder:

Bernd schreibt Klaus eine Mail - im Betreff steht „Persönlich“ oder „Streng vertraulich“. Klaus leitet diese Mail ohne Wissen von Bernd an Peter weiter.

Um es nicht zu verkomplizieren: alle drei stehen in keinerlei arbeits- oder vertragsrechtlicher Beziehung. Es sind schlicht Bekannte.

Handelt Klaus in allen drei Fällen rechtens?

Was meint ihr?

Vielen Dank für die Antworten.

Bye,

nimreem

So, wie du den Fall schilderst, ist zumindest kein rechtswidriges Verhalten erkennbar. Die bloße Weitergabe von Gesagtem ist erlaubt (weil nirgendwo verboten).

So, wie du den Fall schilderst, ist zumindest kein
rechtswidriges Verhalten erkennbar. Die bloße Weitergabe von
Gesagtem ist erlaubt (weil nirgendwo verboten).

und was is mit dem geschriebenen?
denn brief und email sind ja nichts „gesagtes“

Mit dem Gesagten meinte ich natürlich auch das Geschriebene.

So, wie du den Fall schilderst, ist zumindest kein
rechtswidriges Verhalten erkennbar. Die bloße Weitergabe von
Gesagtem ist erlaubt (weil nirgendwo verboten).

Was ist mit § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Worts), da kann das schon zum Tragen kommen?

Es kommt drauf an.

Handelt Klaus in allen drei Fällen rechtens?

Was meint ihr?

Hi,

es kommt natürlich auf den Inhalt der Briefe an!

Gruß, trobi

Aber in keinem der drei geschilderten Fälle liegt mE eine Verletzung des 201 vor.

  • Es wird keine unbefugte Aufnahme angefertig; der Anrufer spricht selbst auf den Anrufbeantworter.
  • Es wird auch niemand mittels Abhörgerät abgehört.

Gruß,
Max

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Mit dem Gesagten meinte ich natürlich auch das Geschriebene.

hier gibts aber auch einschlägige urteile die im unberechtigten weiterleiten eine verletzung des post und briefgeheimnisses sehen

eine email von A an B ist eben nicht für C bestimmt und wenn diese ohne kenntnisnahme von a und vor allem ohne dessen einwilligung an c weitergeleitet wird kann hier denke ich schon ein straftatbestand erfüllt sein

Die Frage ist, ob in den genannten Beispielen Gesetze verletzt werden. Wenn du mir das subsumierst, bin ich gern bereit, das zu überprüfen und dich entweder zu korrigieren oder meine Ansicht zu revidieren. Ob deine Argumente aus Urteilen kommen oder aus Büchern oder woher auch immer, ist mir dabei persönlich egal. Ein Urteil muss übrigens nicht richtig sein, lass dir das aus Erfahrung gesagt sein. Aber wenn es richtig ist und dann auch noch die hier genannten Beispiele trifft, bin ich der Letzte, der sich dieser Einsicht verschließen würde.

Mit dem Gesagten meinte ich natürlich auch das Geschriebene.

hier gibts aber auch einschlägige urteile die im
unberechtigten weiterleiten eine verletzung des post und
briefgeheimnisses sehen

Wirklich? Ich kenne keine (was nichts heissen muss), wohl aber über die Verletzung des Persönlichkeitsrecht des Verfasser oder des Urheberrechts bei entsprechender Schöpfungshöhe.

Meiner Ansicht nach ist es quasi unmöglich als bestimmungsgemässer Empfänger das Briefgeheimnis zu verletzten.

eine email von A an B ist eben nicht für C bestimmt und wenn

Genau, sie ist für B bestimmt, und der hat sie ja auch erhalten. Damit ist die Sache abgeschlossen.

Alle weiteren Betrachtungen haben dann nichts mehr mit Brief/Post/oä zu tun.

DW.

Hallo,

es einem Dritten zur Kenntnis zu geben oder der ganzen Welt ist sicherlich schon ein Unterschied, ebenso auch, ob es sich um erkennbar vertrauliche Inhalte (private oder geschäftliche Geheimnisse) handelt oder nicht, zudem kann es auch Fälle des berechtigten Interesses für eine Veröffentlichung geben.

Härting, Redlich, K & R 2007, 551:

Die Publikation von Privat- und Geschäftspost ist (nur) gestattet, wenn eine Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Verfassers einerseits und dem geltend gemachten Verbreitungs- bzw. Veröffentlichtungsinteresse andererseits ein überwiegendes Publikationsinteresse ergibt. Je privater der Inhalt eines Briefs, desto höher werden die Anforderungen an ein hinreichendes Veröffentlichungsinteresse. Vergleichsweise gering sind diese Anforderungen bei Geschäftspost. Nicht anders als bei Briefen kommt auch E-Mails grundsätzlich ein Vertraulichkeitsschutz zu, so dass die Veröffentlichung und Verbreitung von E-Mails nicht per se erlaubt ist. Allerdings liegt es in der Natur einer E-Mail, dass sie nicht in gleicher Weise Gewähr gegen den Einblick durch Dritte bietet, wie dies bei einem verschlossenen Brief der Fall ist. Die Wahl der E-Mail als Kommunikationsmittel (als Alternative zum herkömmlichen Brief) kann daher bei der stets vorzunehmenden Güter- und Interessenabwägung zu Lasten des Vertraulichkeitsschutzes ins Gewicht fallen.

In besonderer Weise tut sich hier das Kölner Landgericht hervor, das sehr umstrittene Urteile gefällt hat in Bezug auf Veröffentlichung von E-Mail und Briefen durch den Empfänger oder mit Wissen und Wollen des Sprechers gemachte Sprachaufzeichnungen, wobei es aber hier immer nur um die Verbreitung in der Öffentlichkeit ging.

VG
EK

Rechtsprechung:

LG Köln, Urteil vom 6.9.2006 - 28 O 178/06 (nicht rechtskräftig):

  1. Wer vertrauliche, nicht an ihn adressierte geschäftliche E-Mails im Internet veröffentlicht, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Absenders.

  2. Die Höhe der Schadensersatzpflicht bei schuldhaftem Handeln hängt von der Dauer der Veröffentlichung und von den Zugriffszahlen ab. Hierüber hat der Schädiger Auskunft zu erteilen.

LG Köln, Urteil vom 28.5.2008 - 28 O 157/08 (rechtskräftig)

  1. Das Veröffentlichen einer E-Mail mit Namensnennung des Verfassers durch den Betreiber eines Blogs ist als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht rechtswidrig, wenn der Verfasser ausdrücklich die Veröffentlichung untersagt hatte.

  2. Deuten Indizien darauf hin, dass eine bestimmte Person Betreiber des Blogs ist, so trägt diese Person die sekundäre Darlegungslast für Umstände, die diese Indizien widerlegen. Ein einfaches Bestreiten der Domaininhaberschaft genügt nicht.

LG Berlin Urteil vom 23. Januar 2007 – 16 O 908/06 – nicht rechtskräftig

Ein Brief ist gemäß § 2 UrhG urheberrechtlich geschützt, wenn die persönliche geistige Schöpfung in einer bildhaften Sprache, den verwendeten Stilmitteln und der inhaltlichen Auseinandersetzung zum Ausdruck kommt. Veröffentlicht eine Tageszeitung einen solchen urheberrechtlich geschützten Brief, den ein Autor Jahre zuvor an einen Bundesminister geschrieben hat, so liegt ein Eingriff in das Veröffentlichungsrecht gemäß § 12 UrhG vor.

KG Berlin, Urteil vom 21. April 1995 - 5 U 1007/95

Die Veröffentlichung von als vertraulich bezeichneten Briefen (hier: des Schriftstellers Botho Strauß) in einem Theatermagazin stellt ohne Einwilligung des Urhebers eine Verletzung des diesem gem. § URHG § 12 UrhG zustehenden Erstveröffentlichungsrechts dar. (Leitsatz der Redaktion)

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Hallo,

Bernd spricht Klaus auf den Anrufbeantworter. Klaus zieht dies
auf einen MP-Stick und reicht diesen - ohne Wissen von Bernd -
an Peter weiter.

Bernd schreibt Klaus einen Brief. Klaus kopiert diesen und
reicht die Kopie - ohne Wissen von Bernd - an Peter weiter.

Bernd schreibt Klaus eine Mail - im Betreff steht „Persönlich“
oder „Streng vertraulich“. Klaus leitet diese Mail ohne Wissen
von Bernd an Peter weiter.

Es kommt grundsätzlich auf die konkreten Umstände und den Inhalt der Mitteilung an. Das „vertrauliche Wort“ ist als Teil der Geheimsphäre durch § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 Abs. 1 GG geschützt, so dass dessen Weitergabe oder Veröffentlichung ohne Erlaubnis rechtswidrig ist. Hierunter fallen schriftliche sowie Tonbandaufzeichnungen, aber auch persönliche Briefe. Entscheidend ist, ob der Inhalt erkennbar persönlicher Natur war und die Verletzung der Geheimsphäre durch die Weitergabe eine gewisse Schwere aufweist (also keine reine Bagatelle darstellt). Ggf. kann sich im Rahmen einer Güterabwägung (insb. bei einem besonderen Veröffentlichungsinteresse) etwas anderes ergeben.
Eine Verletzung dieses Rechts führt daher sowohl zu einem Schadenersatzanspruch, als auch einem Abwehranspruch aus § 1004 BGB. Nicht relevant für die Rechtswidrigkeit des Handelns ist hierbei, ob zugleich auch eine Strafbarkeit des Verhaltens, etwa nach §§ 202 ff. StGB vorliegt (vgl. insg. LG Köln, Urteil vom 05.10.2007, Az. 28 O 558/06; Urteil vom 06.09.2006, Az. 28 O 178/06; LG Berlin, Urteil vom 10.01.1995, Az. 16 O 788/94 ).

Gruß
Dea