Recht am eigenen Bild

Hallo Jura-Experten,

§ 22 KunstUrhG/KUG besagt ja, dass Bildnisse nur mit der Einverständniserklärung der abgebildeten Person veröffentlicht werden dürfen.

Meine Fragen:

a) Dieses Gesetz gilt m. E. nicht für Gruppenbilder oder?
==> § 23 Abs. 1 Satz 3 KUG „Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben“: Zählen Gruppenbilder zu einer dieser Aufzählungen?

b. I) Es gibt ja genügend dieser regionalen Seiten, die Partybidler im Netz veröffentlichen. Verstoßen diese gegen § 22 oder greift hier § 23 Abs. 1 Satz 2 KUG: „Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen“?

b. II) Falls bei b. I) nicht § 23 Abs. 1 Satz 2 greift, wäre folgendes möglich?

Partygänger bezahlt Eintritt und akzeptiert hiermit die AGB des Veranstalters, welche ausgehängt wird.
In den AGB’s steht, dass der Partygänger einwilligt, dass der Webdienst „Fetenbilder“ (fiktiv natürlich…) Evtl. Bilder des Besuchers auf der Internetpräsenz des Dienstes veröffentlichen darf.

c) Eine wöchentlich erscheinende Lokalzeitung veröffentlicht für ein Gewinnspiel den Ausschnitt eines Fotos, auf dem immer nur der Kopf einer Person zu sehen ist. Derjenige muss/soll sich dann bei der Redaktion bzgl. Gewinn melden.
Hier greift doch auf jeden Fall § 22 KUG und auf keinen Fall § 23 KUG oder?

Dieses Thema interessiert mich schon lange, und jetzt hab ich mal Zeit gefunden, das zu formulieren.

Vielen Dank schonmal

Grüße
Martin

Hi!

Also ohne Anspruch auf absolute Korrektheit:

a) Dieses Gesetz gilt m. E. nicht für Gruppenbilder oder?
==> § 23 Abs. 1 Satz 3 KUG „Bilder von Versammlungen,
Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten
Personen teilgenommen haben“: Zählen Gruppenbilder zu einer
dieser Aufzählungen?

Wenn du (Karnevals)Umzüge oder Demos meinst, dann ja. Für gestellte Gruppenfotos wie Klassenfotos kann man sich hierauf nicht berufen, da die abgelichteten Person ja kein Beiwerk der Veranstaltung sind, sondern das eigentlich Hauptwerk.

b. I) Es gibt ja genügend dieser regionalen Seiten, die
Partybidler im Netz veröffentlichen. Verstoßen diese gegen §
22 oder greift hier § 23 Abs. 1 Satz 2 KUG: „Bilder, auf denen
die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder
sonstigen Örtlichkeit erscheinen“?

Wenn du als Individuum deutlich erkennbar bist, ist es ein Verstoß. Hierzu gibt es versch. Urteile. In einem war m.W. schon eine Aufnahme von hinten (wenn Bezug zur Person gegeben ist) verboten.

b. II) Falls bei b. I) nicht § 23 Abs. 1 Satz 2 greift, wäre
folgendes möglich?

Partygänger bezahlt Eintritt und akzeptiert hiermit die AGB
des Veranstalters, welche ausgehängt wird.
In den AGB’s steht, dass der Partygänger einwilligt, dass der
Webdienst „Fetenbilder“ (fiktiv natürlich…) Evtl. Bilder
des Besuchers auf der Internetpräsenz des Dienstes
veröffentlichen darf.

Die AGB von Reinigungsdiensten wurden schon für ungültig erklärt, auch wenn sie an einem Ständer neben der Kasse standen. Man kann von einem Kunden nicht erwarten, dass er an der Kasse einige Seiten Kleingedrucktes liest. Ähnliches dürfte wohl an der Kasse eine Disse sein. Die AGB müssen dem Kunden vor Vertragsabschluss (Kartenkauf) in ausreichendem Maße zugängich gemacht werden.

c) Eine wöchentlich erscheinende Lokalzeitung veröffentlicht
für ein Gewinnspiel den Ausschnitt eines Fotos, auf dem immer
nur der Kopf einer Person zu sehen ist. Derjenige muss/soll
sich dann bei der Redaktion bzgl. Gewinn melden.
Hier greift doch auf jeden Fall § 22 KUG und auf keinen Fall §
23 KUG oder?

M.E. ja.

Gruß
Falke