folgender theoretischer Fall: A und B haben zusammen gearbeitet
und es gibt auch eine Homepage. Für diese Homepage wurden eigens
Fotos beim Fotografen gemacht, damit sie auch nach was aussehen.
A und B sind auf den Fotos zu sehen, und diese wurden auf der
Homepage veröffentlicht. Den Fotografen bezahlte allein A.
Es existierte nie ein Vertrag zwischen A und B.
Dann haben A und B sich zerstritten, B hat sich komplett zurück
gezogen und A betreibt die Homepage allein weiter.
Nach fast einem Jahr fordert nun B, die Fotos zu entfernen, auf
denen er abgebildet ist. Damit wäre fast die gesamte Homepage
zerstört.
Kann B das jetzt so verlangen und wenn ja, kann A dann wenigstens
Anteilig etwas von den Kosten für den Fotografen zurückverlangen?
Würde es reichen, B auf den Fotos unkenntlich zu machen und diese
dann weiterzuverwenden?
folgender theoretischer Fall: A und B haben zusammen
gearbeitet
und es gibt auch eine Homepage. Für diese Homepage wurden
eigens
Fotos beim Fotografen gemacht, damit sie auch nach was
aussehen.
A und B sind auf den Fotos zu sehen, und diese wurden auf der
Homepage veröffentlicht. Den Fotografen bezahlte allein A.
Es existierte nie ein Vertrag zwischen A und B.
Dann haben A und B sich zerstritten, B hat sich komplett
zurück
gezogen und A betreibt die Homepage allein weiter.
Nach fast einem Jahr fordert nun B, die Fotos zu entfernen,
auf
denen er abgebildet ist. Damit wäre fast die gesamte Homepage
zerstört.
Kann B das jetzt so verlangen und wenn ja, kann A dann
wenigstens
Theoretisch ja (§22 KunstUrhG). Danach kann jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden. Durch die Einbindung auf die Homepage könnte es aber sein, dass B konkludent zugestimmt hat.
B könnte aber versuchen eine Berechtigungsanfrage an A zu stellen oder eine Unterlassungs- bzw. Beseitigungsverpflichtungserklärung von A zu erwirken.
Anteilig etwas von den Kosten für den Fotografen
zurückverlangen?
ja kann er durchaus, etwa Ersatz von Aufwendungen.
Würde es reichen, B auf den Fotos unkenntlich zu machen und
diese
dann weiterzuverwenden?
Das kann u.U. nicht ausreichend sein. Wenn z.b. aus dem Kontext die Person auf einem unscharfen Bild trotzdem erkennbar wird.
Theoretisch ja (§22 KunstUrhG). Danach kann jeder Mensch
grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob und in welchem
Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden. Durch die
Einbindung auf die Homepage könnte es aber sein, dass B
konkludent zugestimmt hat.
Wenn er aber doch nun ausdrücklich der Nutzung widerspricht?
Warum dann „theoretisch“?
B könnte aber versuchen eine Berechtigungsanfrage an A zu
stellen oder eine Unterlassungs- bzw.
Beseitigungsverpflichtungserklärung von A zu erwirken.
Könntest Du mir das bitte ein wenig erläutern? Vor allem den zweiten
Begriff verstehe ich in diesem Zusammenhang nicht.
Anteilig etwas von den Kosten für den Fotografen
zurückverlangen?
ja kann er durchaus, etwa Ersatz von Aufwendungen.
Was für Aufwendungen sollten denn hier ersetzt werden?
mit einer Mischung aus den beiden o.s. Antworten kommt man schon ganz
gut hin.
A betreibt die Homepage allein weiter.
Damit ist ja schon das meiste gleich am Anfang gesagt
Nach fast einem Jahr fordert nun B, die Fotos zu entfernen,
auf denen er abgebildet ist.
Ziemlich spät, aber immerhin
Damit wäre fast die gesamte Homepage zerstört.
Kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen. Wenn die Homepage
nicht gewerblich ist, dann wäre sie mit Bild von B, der ja nichts
mehr damit zu tun hat, Schmu an den Betrachtern. Wenn sie gewerblich
ist, könnte das wettbewerbsrechtlich bedenklich sein.
Kann B das jetzt so verlangen
ja
kann A dann wenigstens anteilig etwas von den Kosten für
den Fotografen zurückverlangen?
Nein, gab ja keinen Vertrag
Würde es reichen, B auf den Fotos unkenntlich zu machen und
diese dann weiterzuverwenden?
Wenn man daraus nicht auf die Beteiligung von B an der Seite
schließen kann, dann schon. Aber wenn ich mir dann die Seite
vorstelle … Bitte unbedingt die URL dann mal bekannt geben.
Kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen. Wenn die
Homepage
nicht gewerblich ist, dann wäre sie mit Bild von B, der ja
nichts
mehr damit zu tun hat, Schmu an den Betrachtern. Wenn sie
gewerblich
ist, könnte das wettbewerbsrechtlich bedenklich sein.
es ist bissel schwer, dass zu erklären, ohne zu sehr ins
Detail zu gehen. Dann wär die Fragestellung hier wieder nicht
erlaubt.
Also, es ist eine gewerbliche Homepage. Auf den Fotos demonstriert
A etwas an B, damit Kunden leichter verstehen um was es geht.
Das „Produkt“ kann von A allein weiterverkauft werden, aber auf
den Bildern ist eine zweite Person (oder auch ne Schaufensterpuppe)
zur Verdeutlichung notwendig. Und dies war halt damals B.
Wenn B nun von der Homepage gelöscht werden muss, ist die Homepage
so gut wie ohne Aussage.
hallo,
ok, jetzt verstanden. Dann würde ich sagen (man möge mich korrigieren),
dass B als Fotomodell zur Verfügung gestanden hat und nicht
repräsentativ für das Unternehmen ist. Wenn B damals kein Honorar
erhalten hat und damit einverstanden war, dass er im Internet für das
Produkt steht (eben nur als "Schaufensterpuppe), dann denke ich, kann
er nicht verlangen, dass sich das nun ändern sollte. In dem Fall sein
Pech, wenn nichs ausgemacht war.