Ein Kind, minderjährig, besucht einen Kurs bei einem Verein, ist dort aber nicht Mitglied. Während des Kurses werden Fotos gemacht und später in der Vereinseigenen Zeitung (auch als PDF im Internet herunterladbar) veröffentlicht. Durch Zufall entdecken die Eltern das PDF im Internet.
Die Eltern wurden nicht gefragt ob Fotos vom Kind gemacht, Geschweige denn veröffentlicht werden dürfen. Das Kind ist deutlich auf 2 Fotos in einer Gruppe von ca. 10 weiteren Kindern gut erkennbar. Es stehen keine Namen der Kinder dabei.
Bei der Anmeldung wurde lediglich ein einfaches Anmeldeformular mit Versicherungstechnischen Klauseln unterschrieben.
Haben die Eltern einen Anspruch auf Unterlassung? Welche Paragraphen würden hier greifen? Oder müssen die Eltern das einfach so hinnehmen? Die Zeitungen sind ja bereits gedruckt und wahrscheinlich bereits verteilt.
Alf war vermutlich mit einem Auge schon im Bett - da habe ich nun schnell den § nachgeschoben.
Zitat:
KunstUrhG Kunsturheber-Gesetz
§ 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Ich denke übrigens schon, dass man die Eltern um Erlaubnis hätte fragen soll, da es sich um einen Kurs, in einem geschlossenen Raum handelte. Also keine öffentliche Versammlung oder ähnliches.
Geld gab es für die Fotos natürlich nicht, der Verein benutzt sie in seiner Zeitschrift als Werbung für den Kurs.
Nochmal vielen Dank! Ihr habt mir schon weitergeholfen.
wir sind uns einig: In so einem Fall braucht es vermutlich keine Genehmigung, und war die Aufnahme und deren Veröffentlichung auch ohne ausdrückliche Zustimmung möglich.
ich kann es mir eigentlich kaum vorstellen, dass man Kinder, die einem anvertraut werden (in dem Kurs) einfach so fotografieren und die Bilder veröffentlichen darf. Es handelt sich schließlich um Fotos auf denen jedes einzelne Kind gut zu erkennen ist (Gruppenfoto, 10 Kinder).
Dann könnte jeder auf einem Kindergeburtstag Fotos machen und die Bilder z.B. ans örtliche Anzeigenblatt schicken oder auf seiner Homepage veröffentlichen.
Oder?
Viele Grüße
Steffi
wir sind uns einig: In so einem Fall braucht es vermutlich
keine Genehmigung, und war die Aufnahme und deren
Veröffentlichung auch ohne ausdrückliche Zustimmung möglich.