Ist es richtig, was dieser Wiki-Artikel zur Veröffentlichung von Bildern sagt, daß es also gestattet ist z.B. Bilder eines Fastnachtumzugs ohne Erlaubnis der abgebildeten Personen zu veröffentlichen? (Ein Fastnachtszug dürfte doch zweifellos ein „Aufzug“ sein, oder?)
(mir geht es darum, was unter „Rechtslage in D“ bis zu 1.1 gesagt wird - nicht um das zu „Erkennbarkeit“ und dem Folgenden)
Gilt dies auch für die Zuschauer eines solchen Zuges (die ja mehr oder weniger zwangsweise mit auf den Bildern sind)?
Wie sieht es aus bei Bildern, die von einer (öffentlichen) Sportveranstaltung (z.B. ein Fußballturnier) für Jugendliche oder Kinder gemacht wurden? Zählen Sportveranstaltungen als „Versammlungen, Aufzüge und ähnliche Veranstaltungen“? Und gibt es im Falle von Kindern oder Jugendlichen noch besondere Regeln?
auf mich macht der Artikel einen sehr gründlich recherchierten Eindruck. Es gibt ja auch Sinn, dass ein Zuschauer (solange er Teil einer Menge ist und nicht als hervorstehende Person abgelichtet ist) nicht gefragt werden muss.
Sonst dürfte ja keiner mehr Bilder von einem Rosenmontagszug veröffentlichen ohne vorher Dutzende von Leuten um Erlaubnis zur Fragen. Mir ist auch nicht bekannt, dass es hier für Kinder eine Sonderregelung gibt.
Laut § 23 KUG dürfen Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen ohne die grundsätzlich nach KUG § 22 erforderliche Einwilligung der abgebildeten Personen verbreitet und zur Schau gestellt werden. Um „ähnliche Vorgänge“ im Sinne dieser Rechtsvorschrift dürfte es sich auch bei den Zuschauern von Veranstaltungen handeln. Die Schutzvorschrift des § 22 KUG wird erst dann greifen, wenn eine Person - unabhängig von ihrer Erkennbarkeit - als Individuum und nicht mehr als ein Teil der abgebildeten Menschenmenge abgebildet wird.
Das trifft auf Erwachsene, Kinder und Jugendliche gleichermaßen zu.
Von daher könnten durchaus Film- und/oder Fotoaufnahmen gemacht und veröffentlicht werden.
Die
Schutzvorschrift des § 22 KUG wird erst dann greifen, wenn
eine Person - unabhängig von ihrer Erkennbarkeit - als
Individuum und nicht mehr als ein Teil der abgebildeten
Menschenmenge abgebildet wird.
Danke für die Antwort.
Ist die Ausnahme des §23 KunstUrhG wirklich so zu verstehen? Also der Sportler in Großaufnahme beim Torschuß oder der Umzugsteilnehmer der bildfüllend (aber erkennbar aus dem Geschehen heraus) abgebildet ist, wird von der Ausnahme nicht erfaßt?
Kennst Du (oder jemand sonst) einen Link, der sich mit der Abgrenzung beschäftigt, wann man sich auf die Ausnahme des §23 berufen kann und wann für eine Person die Schutzvorschrift greift?
Und wenn er es sicher nicht ist (z.B. ein jugendlicher
Freizeitsportler)?
Auch ein jugendlicher Freizeitsportler kann eine (relative) Person der Zeitgeschichte sein. Für die Lokalzeitung Brunsbüttelkoog wäre das D-Klasse-Derby mit dem Nachbarort, das seit Wochen Stadtgespräch ist,
durchaus ein zeitgeschichtliches Ereignis und die Spieler damit relative Personen der Zeitgeschichte.
Kannn es sein, daß du das mit der absoluten Person der Zeitgeschichte verwechselst, also dem klassischen Prominenten?
Auch hier: wenn die Person das ganz sicher nicht ist?
Relative Person der Zeitgeschichte wirst Du durch Beteiligung an einem zeitgeschichtlichen Ereignis. Das ist eine Auslegungsfrage, bei der es mE keine absolute Sicherheit geben kann.
Der Demonstrationsteilnehmer, der „ganz sicher“ keine relative Person der Zeitgeschichte ist, sitzt Zuhause auf der Sofa. Sobald er mitmarschiert, ist es eine Auslegungssache. Der Anführer, der mit der roten Fahne vornewegläuft und „Folgt mir!“ ruft, dürfte dadurch mit Sicherheit zu einer relativen Person der Zeitgeschichte werden. Ob ein Richter das bei einem Mitläufer in Reihe 3435 auch noch so sieht, kann ich dir nicht sagen. Vermutlich eher nicht. „Ganz sicher“ ist das aber nicht.
Kannn es sein, daß du das mit der absoluten Person der
Zeitgeschichte verwechselst, also dem klassischen Prominenten?
naja, den sechsjährigen Hans Müller zu einer Person der Zeitgeschichte zu erklären, nur weil er in einem Umzug mitläuft oder an einem G-Jugendturnier teilnimmt, bereitet mir weiterhin gewisse Schwierigkeiten.
Daß man das bei seinem Vater, der als Jugendtrainer oder in einer Fastnachtsgruppe aktiv ist, durchaus so sehen könnte, ist ein für mich neuer Gedanke.
Beim Vereinsvorsitzenden, dem Wehrführer, dem Stadtrat oder dem Bürgermeister war mir das auch vorher klar (auch wenn die keine „klassischen Promis“ sind). Aber um diesen Personenkreis ging es ja auch nicht.
Man hört so vieles, viele Halbwahrheiten und Gerüchte. Ich möchte in solch einem Fall aber nicht durch schlechte Erfahrung lernen sondern lieber vorab ein Gefühl dafür entwickeln, wo der Gesetzgeber und die Gerichte die Grenzen ziehen.
Daß es letztlich immer eine Einzelfallbetrachtung sein wird, ist natürlich klar. Aber bevor man irgendwelche Fotos veröffentlicht, sollte man sich schon mal mit den damit verbundenen juristischen Fragen auseinandersetzen.
Nun denn, so langsam entwickelt sich ein Gefühl für die Thematik.
naja, den sechsjährigen Hans Müller zu einer Person der
Zeitgeschichte zu erklären, nur weil er in einem Umzug
mitläuft oder an einem G-Jugendturnier teilnimmt, bereitet mir
weiterhin gewisse Schwierigkeiten.
Mir auch. Das sind sie nämlich auch nicht. Sie nehmen aber an „Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen“ teil. Und das ist dann eine der im Gesetz genannten Möglichkeiten (§23 KunstUrhG, http://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html).
Hast Du aber im im Posting ganz oben genannten Link sicher schon selber heraus gefunden.
Gruß
loderunner (ianal)