Recht am eigenen Bild nach Entlassung

Moin!

Könnt Ihr mir bitte Sagen, ob bei folgender Geschichte das Recht am eigenen Bild geltend gemacht werden kann?

Mitarbeiter wird während seines Angestelltenverhältnisses fotografiert (nachgestellte Konferenzszene) und weiß, das diese Bilder für z.B. Imagebroschüren, Geschäftsbericht usw. verwendet werden könnten (er denkt sich das, unterschrieben hat er nix).
Firma entläßt den MA (ohne Angabe von Gründen; Probezeit).
Einige Zeit später erfährt MA, das mehrere Bilder verwendet wurden.

Kann er hier das Recht am eigenen Bild geltend machen und Bildrecht geltend machen? Wenn ja: in welcher Höhe? Gibt es Tabellen o.ä., in denen Auflagehöhen und weitere Kriterien den Geldern gegenüberstehen?

Oder kann er gar kein Recht am eigenen Bild geltend machen, weil er „indirekt“ sein Einverständnis gab, als die Bilder gemacht wurden?

Danke Euch sehr!
Vince.

§ 22 KUG
Hi Vince,

Könnt Ihr mir bitte Sagen, ob bei folgender Geschichte das
Recht am eigenen Bild geltend gemacht werden kann?

Ja, kann es! Und zwar nicht nur in zivil- sondern auch in strafrechtlicher Hinsicht.

Firma entläßt den MA (ohne Angabe von Gründen; Probezeit).
Einige Zeit später erfährt MA, das mehrere Bilder verwendet
wurden.

Na suuuuuuper… Wenn keine Einverständnis zur Veröffentlichung der Bilder vorliegt, kann der Mann nicht nur eine Unterlassungsklage (auch in Verbindung mit einer Einstweiligen Verfügung) anstrengen, sondern auch strafrechtlich dagegen vorgehen. Auf sowas stehen entweder eine saftige Geldstrafe oder aber bis zu 12 Monate Koste & Logie auf Staatskosten. Genaueres gibt es hier nachzulesen: http://www.rewi.hu-berlin.de/Datenschutz/DSB/SH/mate….

Ich habe erst vor kurzem ein solches Urteil ausgegraben (Mitarbeiterin wurde geknipst -> Fotos landeten in den Firmenbroschüren -> sie flog raus und den Rest kannst Du Dir sicher vorstellen); ich schaue mal, ob ich den Link noch finde…

Kann er hier das Recht am eigenen Bild geltend machen und
Bildrecht geltend machen?

Recht am eigenen Bild: yepp! Ähm… Was meinst Du mit ‚Bildrecht‘?

Wenn ja: in welcher Höhe? Gibt es
Tabellen o.ä., in denen Auflagehöhen und weitere Kriterien den
Geldern gegenüberstehen?

Da bin ich leider überfragt.

Oder kann er gar kein Recht am eigenen Bild geltend machen,
weil er „indirekt“ sein Einverständnis gab, als die Bilder
gemacht wurden?

Neeee, Hase. *fg* Ein ‚indirektes‘ Einverständnis gibt es in diesem Zusammenhang nicht (auch dazu wird in dem Link einiges ausgeführt). Ach ja: der Datenschutzbeauftragte wird Dir sicherlich auch einiges dazu sagen können.

Beste Grüße nach HH

Tessa