Recht am eigenen Bild

Hallo zusammen!

Angenommen, in einem kleinen Dorf am Niederrhein hat sich jemand niedergelassen, der in der Vergangenheit durch die ein andere Straftat rechtsextremer Natur bis hin zu mehreren Körperverletzungen in diesem Zusammenhang auffällig geworden ist.
Diese Person gründet eine Organisation, welche es recht flott es in die Hitliste des Verfassungsschutzes (nicht nur Land sondern auch Bund) geschafft hat und es gibt regelmäßig eingeworfene Fensterscheiben, zerstochene Autoreifen, Buttersäureattacken, etc. in der Nachbarschaft, seitdem er dort wohnt.

Anyway: Irgendwann haben die Nachbarn die Nase voll und veranstalten einen friedlichen Spaziergang (das Durchschnittsalter lag irgendwo jenseits der 50 Jahre) mit einer Kundgebung zum Thema Frieden, Toleranz, usw.

Bei dieser Kundgebung wird aus dem Haus des oben genannten Menschen heraus gefilmt und genau diese Aufnahmen werden mit dem „passenden“ Soundtrack (Michael Regener „singt“) untermalt auf einem Videoportal verbreitet, das fleißig im Netzwerk der o.g. Organisation geteilt wird.

Fällt das in den Bereich des § 23 KUG oder könnte man sich unter Berufung auf den Absatz 2 dagegen wehren?

Viele Grüße
Guido

P.S. Nein, ich selbst war dort nicht anwesend

Hallo Herr Jurist!

Als Teilnehmer einer Demonstration begibst du dich in den öffentlichen Raum, nimmst an einer an die Öffentlichkeit gerichteten Veranstaltung teil, da ist es natürlich zulässig, dass fotografiert bzw. gefilmt werden darf und dass die Fotos auch veröffentlicht werden können. Geheimdemos wären ja auch irgendwie Quatsch.

Somit ist davon auszugehen, dass Fotos und Videoaufnahmen vom Demonstrationszug zulässig sind, § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG regelt genau diesen Fall.

Abzugrenzen wäre möglicherweise, wenn eine durch Teleobjektiv oder Vergrößerung hergestellte, detaillgetreue Abbildung einzelner Teilnehmer, gegebenenfalls mit Hinweis auf Namen oder Wohnort, veröffentlicht wird. Dies könnte ein Fall für den Absatz 2 sein.

Schöne Grüße!

Nicht wirklich …

Vielen Dank für Deine Antwort - ich hätte bei dem verlinkten rechtsextremen Netzwerk gehofft, dass solche Dinge ebenfalls in die Ausnahmen der Ausnahmen fallen.

VG
Guido