Recht an einer Domain oder nicht?

Hi!

Gestern Abend ist uns bei einem Glas Wein ein interessanter Fall in den Kopf gekommen. (der ist echt interessant, weil es in Deutschland nach meinem Wissen immer noch an konkreten Gesetzen mangelt - oder doch nicht??)

Also angenommen es geht um einen alteingesessenen Handwerksbetrieb, der jetzt auch im Internet vertreten sein möchte. Leider ist jetzt aber die .de-Domain mit dem Familiennamen (=Firmennamen) bereits vergeben. Nennen wir die Familie/Firma mal „Bierheber“ (man könnte mit Fantasie also auch eine generische Domain ableiten).

Naja, schade, dass die Domain schon weg ist, dachte ich mir. Auf der Seite wird sie aber zum Verkauf angeboten für 320,- Euro. Etwas nachrecherchiert kommt man dann zu folgenden Fakten:
-> Domaininhaber ist ein Österreicher „Alfred Bierheber“, Ansprechpartner ist eine deutsche Firma
-> Google Maps zeigt dass die österreichische Anschrift des Inhabers offensichtlich in einem Industriegebiet liegt in einem Gebäude mit mehreren Firmen (> ich bezweifle, dass es diese Person gibt)
-> Die deutsche Firma hat/hatte laut domaintools.com 429 Adressen registriert

Man kann also davon ausgehen, dass es sich bei dem aktuellen Besitzer um einen kommerziellen Domainhändler handelt.

Der Interessent ist im Handelsregister eingetragen.
Da sein Hauptbetätigungsfeld nicht im Internet liegt, ist ihm die Adresse den geforderten Betrag nicht wert. Mit einem Anruf bei dem Domainhändler hat er 70 Euro angeboten, das wurde aber nicht angenommen.

Jetzt die Frage aller Fragen:
Hat Firma „Bierheber“ unter den gennnten Voraussetzungen rechtliche Ansprüche auf die Domain? (wikipedia http://de.wikipedia.org/wiki/Domainnamensrecht drückt sich dafür nach meinem Dafürhalten schwammig aus)

Hi,

ich denke, das hilft hier weiter:
http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir…

Gruß,
Sax

Danke für den Link Sax.
Sehr interessant. Für den geschilderten Fall besonders diese Passage:

"3. Soweit der Domaininhaber bei der Registrierung oder dem Halten des Domainnamens rechtsmissbräuchlich handelt, ist es ihm jedoch verwehrt sich auf die grundsätzlich zu seinen Gunsten ausgehende Interessenabwägung zu berufen. Ein Rechtsmisbrauch ist inbesondere dann anzunehmen, wenn der Domaininhaber den Domainnamen ohne ernsthaften Benutzungswillen registriert hat, um sich diesen später von dem Inhaber eines entsprechenden Kennzeichen- oder Namensrechts abkaufen zu lassen (BGH, Urteil vom 24.04.2008 - Az. I ZR 159/05 - afilias.de = MIR 2008, Dok. 310, Rz. 33 - afilias.de). "

Ich würde das mal so interpretieren. Wenn es den Österreicher „Alfred Bierheber“ wirklich gibt, besitzt er die Domain legal - andernfalls handelt es sich um illegales Domaingrabbing.