Hallo Birgit,
Deine Nachfrage will ich Dir kurz mit einem Hinweis auf die Vorschrift des § 406e I StPO beantwort:
Akteneinsicht erhält nur ein Rechtsanwalt, wenn er dazu ein berechtigtes Interesse des Verletzten darlegt. Ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht besteht insbesondere, wenn sie der Prüfung der Frage dienen soll, ob eine Einstellungsbeschwerde nach § 172 I StPO eingelegt oder ein Klageerzwingungsantrag nach § 172 II StPO gestellt werden soll oder ob und in welchem Umfang der Verletzte gegen den Beschuldigten bürgerlich-rechtliche Ansprüche geltend machen kann, hinsichtlich nicht, wenn die Einsichtnahme nur zur „Ausforschung“ des Beschuldigten oder einer nach materiellem Zivilrecht unzulässigen Beweisgewinnung dienen soll.
Auch die Notwendigkeit, solche Ansprüche abzuwehren, begründet ein berechtigtes Interesse!
Näheres erfrage dann beim Rechtsanwalt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Martin