Recht auf Akteneinsicht ?

Hallo,

wenn man jemanden angezeigt hat (Belästigung, Beleidigung,Bedrohung) und der Angezeigte nicht auf die dann anschließende Vorladung der Polizei reagiert, sondern sich zu den Anzeigen schriftlich bei der Staatsanwaltschaft äußert, hat der Anzeigende dann Recht auf Akteneinsicht oder evtl. ein Anwalt ? Ich hoffe, die Frage ist verständlich gestellt.

Vielen lieben Dank im voraus.

Birgit

Hi, Birgit,
ich denke, wenn, dann hat der Anwalt ein Recht auf Akteneinsicht.
Gruß, Miriam

Hallo Birgit,

Deine Nachfrage will ich Dir kurz mit einem Hinweis auf die Vorschrift des § 406e I StPO beantwort:

Akteneinsicht erhält nur ein Rechtsanwalt, wenn er dazu ein berechtigtes Interesse des Verletzten darlegt. Ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht besteht insbesondere, wenn sie der Prüfung der Frage dienen soll, ob eine Einstellungsbeschwerde nach § 172 I StPO eingelegt oder ein Klageerzwingungsantrag nach § 172 II StPO gestellt werden soll oder ob und in welchem Umfang der Verletzte gegen den Beschuldigten bürgerlich-rechtliche Ansprüche geltend machen kann, hinsichtlich nicht, wenn die Einsichtnahme nur zur „Ausforschung“ des Beschuldigten oder einer nach materiellem Zivilrecht unzulässigen Beweisgewinnung dienen soll.

Auch die Notwendigkeit, solche Ansprüche abzuwehren, begründet ein berechtigtes Interesse!

Näheres erfrage dann beim Rechtsanwalt.
 
Mit freundlichen Grüßen

Peter Martin