Hallo,
ein Verfahren vor dem Landgericht wurde kürzlich verhandelt. Der Rechtsanwalt des Klägers ging davon aus, dass dies nur eine erste Anhörung vor Gericht war, weil Zeugen gehört werden sollten. Dies stellte sich jedoch als falsch heraus.
Der Anwalt der Gegenseite trat selbst merkwürdiger Weise als Zeuge auf, sowie der den Kläger vor einigen Jahren in dem Fall vertretenden Anwalt, der diesen nachweislich zu seinen Ungunsten falsch beraten hat.
Unter anderem entstand dem Kläger durch den damaligen Anwalt aufgrund der Nennung falscher Fakten und damit verbundener Anspruch auf Rückzahlungen in einer Erbrechtssache ein erheblicher Nachteil bei den Verhandlungen über den Kaufpreis eines ebenfalls zur Hälfte mitgeerbten Wohnhauses, welcher der Kläger unter Anrechnung der anderen Beträge vom Beklagten erwerben wollte.
Der Kläger wurde vorab von seinem jetzigen ihn vertretenen Anwalt darüber informiert, dass der damalige Anwalt als Zeuge vor Gericht auftreten wollte. Die Einwilligung dazu, welche der Kläger bei Gericht durch eine Entbindung zur Schweigepflicht dem damals vertretenden Anwalt im Vorabgespräch mit seinem jetzigen Anwalt nicht geben wollte wurde vom jetzt vertretenen Anwalt mit dem Hinweis, dass „dieses einen schlechten Eindruck vor Gericht hinterlassen werde, falls dieser Zeuge abgelehnt werde“ dann auf sein Anraten hin verworfen und der Kläger ließ dessen Aussage dann vor Gericht zu.
Da das Vertrauensverhältnis zu dem aussagenden Anwalt schon vorab gestört war, ist genau das eingetreten, was der Kläger befürchtet hat. Dieser Anwalt nämlich gestaltete die Aussage erheblich zu seien Ungunsten. Der Anwalt der Gegenseite, welcher ebenfalls als Zeuge auftrat, tat dies natürlich auch und konfrontierte das Gericht zusätzlich noch mit unterstellungen nicht zutreffender Anschuldigungen, um den Beklagten in einem guten Licht stehen zu lassen.
Das es sich bei dem Gerichstermin nicht, wie die Vermutung des jetzt vertretenden Analtes nur um eine erste Anhörung handelte, bekam der Kläger dann mitgeteilt, als ihm 3 Wochen später das Urteil des Landgerichtes zugestellt wurde und die Klage abgewiesen wurde augrund der „glaubwürdigen Zeugenaussagen der 2 Rechtsanwälte“.
Es ist noch zu sagen, dass dem Kläger bei dem Gerichtstermin sowie seinem jetzt in der Sache vertretenden Anwalt nicht ein einziges Mal das Wort erteilt wurde, geschweige denn die Klägerseite zu den Aussagen der als Zeugen auftretenden Anwälte Stellung nehmen durfte oder diesen das Wort erteilt wurde. Eine durch den Kläger durch seinen Anwalt verschickte schriftliche Stellungnahme an das Landgericht wurde nachweislich gar nicht beachtet und die Urteilsbegründung basierte ausschließlich auf den Zeugenaussagen des Anwaltes der Gegenseite und des Klägers damals vertretenden Anwaltes, der diesen nachweislich zu seinen Ungunsten beraten hat.
Meine Frage ist nun, was der Kläger in diesem Fall tun kann, damit ihm auch Gehör verschafft wird?
Ist es eigentlich rechtens, dass der Kläger und sein Anwalt bei einer Gerichtsverhandlung gar nicht zu Wort kommen dürfen, bzw. dessen Einwendungen nicht einmal zur Kenntnis genommen werden?
Hallo!
Möglicherweise wäre der Text leichter lesbar und verständlich, würdest du
- auf eine Gliederung vollständig verzichten,
- weitere nicht zum Sachverhalt beitragende Details einflechten sowie
- längere und stärker verschachtelte Sätze formulieren.
Gruß
Wolfgang