Recht auf anwaltliche Schriftsätze Anlagen

entgegen einer allgemein geübten Praxis, dem Mandanten alle Schriftverkehre nebst Anlagen im Rechtstreit in Kopie auszuhändigen, wird dieses „angebliche“ Recht der Mandantschaft von einigen Anwälten teilweise vorenthalten(gemeint sind nicht die mt einem statsanwaltlichen Sperrvermekr versehen Unterlagen. Manchmal werden auch nur Textstellen mündlich vorgelesen. Anfragen bei Anwälten, Richter, Bu-RA-Kammer, Berufsverbänden und Justizministerium zur Benennung der Rechtsgrundlagen stießen auf ungläubiges staunen. Auf welcher Rechtsgrundlage darf ein Mandant die Herausgabe der Schriftverkehre verlangen? Vor welchen Gerichten ließe sich derartiges durchsetzen? Hat ein Mandant das Recht darauf, an Schriftsätzen mitzuwirken, zumal diese in seinem Namen abgegeben werden? Wer entscheidet im Falle von Prozeßkostenhilfe über einen Anwaltwechsel?

Hat ein Mandant
das Recht darauf, an Schriftsätzen mitzuwirken, zumal diese in
seinem Namen abgegeben werden?

das wäre ja grauenhaft…
ich sage ja auch nicht dem kaminkehrer, wie er seinen job machen soll.

ja, ja auch der Schornsteinfeger trägt schwarz, welch kluge, schnelle und beeindruckende Antwort, aber leider nicht zielführend. Anders als der Besen des Schornsteinfeger können einen Mandanten unwahre und falsche Schriftsätze viel Ärger, Geld und vielleicht auch die Freiheit kosten! Aber um im Beispiel von hendrik4yu zu bleiben, selbst bei einem Schornsteinfeger gibt es bestimmte einklagbare Qualitätsstandards oder Vertragsbestimmungen bis hin zu Schadensersatzregelungen, wenn durch schlechte kehren das Haus abbrennt!

ja, ja auch der Schornsteinfeger trägt schwarz, welch kluge,
schnelle und beeindruckende Antwort, aber leider nicht
zielführend.

du hast in mein beispiel zu viel hineininterpretiert.
den kaminkehrer habe ich nur genommen, weil er heute bei mir gearbeitet hat, nicht wegen derselben arbeitskleidung.

um ein paar denkanstöße zu geben (da frage ich mich natürlich, warum dass nicht bereits bei den oben genannten stellen erfragt wurde, sondern hier in einem forum…):

  1. nach h.A. besteht zwischen RA und mandant kein weisungsverhältnis, wie der RA zu handeln hat; das entscheidet er selbst, schließlich hat er sehr weitreichende pflichten für die erreichung der ziele des mandanten (z.b. gebot des sichersten weges etc.);
    also kann sich der mandant auch nicht zwanghaft in den inhalt des schriftsatzes einmischen…

  2. eine auskunfts-/unterrichtungspflicht und herausgabepflicht besteht nach §§ 666, 667bgb, da der anwaltsvertrag (im regelfall) ein geschäftsbesorgungsvertrag iSd §§ 675, 611 bgb ist
    außerdem gibt es berufsständische regeln wie § 11 bora.

zuständig sind die ordentlichen gerichte (leistungs-/auskunftsklage), also meistens das AG (streitwert meist unter 5000,01€)

es gibt also nur eines, was man tun kann, wenn man an einen RA erwischt, der die obigen grundsätze nicht einhält:
einen anderen nehmen (und ggf. die RAK benachrichtigen)

Anders als der Besen des Schornsteinfeger können
einen Mandanten unwahre und falsche Schriftsätze viel Ärger,
Geld und vielleicht auch die Freiheit kosten!

ärger lässt sich nunmal wie entgangene zeit (grds.) nicht ersetzen. das ist das allgemeine lebensrisiko, das ich auch beim bäcker habe, wenn ich kein brötchen bekomme…
geld bekommt man als schadensposten (s.u.).
und die freiheit kostet den mandanten kein unwahrer schriftsatz, solange er nicht daran mitgewirkt hat…

Aber um im
Beispiel von hendrik4yu zu bleiben, selbst bei einem
Schornsteinfeger gibt es bestimmte einklagbare
Qualitätsstandards oder Vertragsbestimmungen bis hin zu
Schadensersatzregelungen, wenn durch schlechte kehren das Haus
abbrennt!

und deshalb gibt es sowohl gegen den schornsteinfeger als auch gegen den RA ansprüche auf schadensersatz, wenn er eine schuldhafte pflichtverletzung begangen hat, die zu einem schaden führte.

Hallo.

Es ist nicht ganz klar, ob sich diese Diskussion um ein strafrechtliches oder zivilrechtliches Verfahren dreht. Im strafrechtlichen Bereich ergibt sich das Recht des Beschuldigten auf Akteneinsicht sich aus § 147 Abs. 7 StPO - und zwar auch ohne Verteidiger. Allerdings gelten auch die dort genannten Einschränkungen. Der Beschuldigte hat also grundsätzlich ein Recht auf Akteneinsicht, aber nur insoweit als nicht andere Interessen diesem Recht entgegenstehen. Gerade im Strafverfahren greift das Akteneinsichtsrecht also nur soweit, als dem nicht andere Interessen entgegenstehen. Im zivilrechtlichen Bereich kann der Mandant Abschriften aus den Akten fordern, wenn er hierfür die Kosten übernimmt.

An allen Schriftsätzen kann der Mandant soweit mitwirken, als er den Sachverhalt schildert. Die rechtlichen Ausführungen übernimmt der Prozessbevollmächtigte und auch die Schriftsätze formuliert grundsätzlich der Rechtsanwalt … er haftet ja auch.

Sofern Prozesskostenhilfe gewährt wurde kann ein neuer Rechtsanwalt beauftragt werden, wenn der Staatskasse dadurch keine Mehrkosten entstehen oder aber ein massiver Grund für die Mandatskündigung besteht. Ein solcher massiver Grund liegt nur dann vor, wenn das Vertrauensverhältnis erheblich gestört ist und der Prozesskostenhilfeempfänger hierfür nicht die Verantwortung trägt.