Recht auf Arbeit eines Leiharbeiters

Hallo liebe Experten. Ich hab da mal eine Frage.

In einer Leiharbeitsfirma gibt es einen Betriebsrat.

Einer dieser Betriebsräte wurde nun der ANÜ ( Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ) gekündigt. Also nicht sein Vertrag bei der Leiharbeitsfirma.

Der Leiharbeitgeber verweigert nun dem AN den Einsatz in den Betrieben. Seine Begründung: der AN hat eine zu spezielle Ausbildung, die in keinem Leihbetrieb eingesetzt werden kann.

Meine Frage gibt es für das Betriebsratsmitglied ein Recht auf Arbeit , dass er einfordern kann?

Gibt es in der Rechtsprechung irgendein Urteil, wenn ein Betriebsrat zwar ein Arbeitvertrag hat und dieser wegen der Betriebsratstätigkeit ja eigentlich nicht gekündigt werden kannaber keine Beschäftigung hat?

Gibt es für den Arbeitgeber ein Sonderkündigungsrecht?
Gibt es dazu Arbeitsrechtlich Grundlagen?

Welche Einschränkung muss der AN hinnehmen um anders eingesetzt zu werden?

Schützt das Mandat als Betriebsrat vor der Kündigung auch diesen extremen Fall? Ich hoffe es ist nicht zu verwirrend - freue mich auf eine Diskussion dieser nicht einfachen Frage. Danke schon jetzt mal für eine Antwort…

Hallo liebe Experten. Ich hab da mal eine Frage.

Hallo

In einer Leiharbeitsfirma gibt es einen Betriebsrat.

Schön, da scheint es aber an notwendigen Grundkenntnissen zu fehlen (s.u.).

Einer dieser Betriebsräte wurde nun der ANÜ ( Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ) gekündigt. Also nicht sein
Vertrag bei der Leiharbeitsfirma.

Ein ANÜ wird nicht ggü. dem verliehenen AN gekündigt, sondern ggü. dem verleihenden Unternehmen.

Der Leiharbeitgeber verweigert nun dem AN den Einsatz in den
Betrieben. Seine Begründung: der AN hat eine zu spezielle
Ausbildung, die in keinem Leihbetrieb eingesetzt werden kann.

Das ist grundsätzlich das alleinige Betriebsrisiko des Verleih-AG

Meine Frage gibt es für das Betriebsratsmitglied ein Recht auf
Arbeit
, dass er einfordern kann?

§ 615 BGB gilt auch für Leih-AN und Leih-AG
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__615.html

Gibt es in der Rechtsprechung irgendein Urteil, wenn ein
Betriebsrat zwar ein Arbeitvertrag hat und dieser wegen der
Betriebsratstätigkeit ja eigentlich nicht gekündigt werden
kannaber keine Beschäftigung hat?

Die Kü-Gründe für BR-Mitglieder in § 15 KSchG sind abschließend , d.h. es gibt keine weiteren Möglichkeiten.
„Arbeitsmangel“ ist deswegen nur bei Betriebsstilllegung (§ 15 Abs. 4) ein möglicher Grund.

Gibt es für den Arbeitgeber ein Sonderkündigungsrecht?

Grundsätzlich Nein !

Gibt es dazu Arbeitsrechtlich Grundlagen?

Ja, siehe oben

Welche Einschränkung muss der AN hinnehmen um anders
eingesetzt zu werden?

Das kommt auf den Einzelfall an, zB auf die arbeitsvertraglichen Regeln.

Schützt das Mandat als Betriebsrat vor der Kündigung auch
diesen extremen Fall?

Ja

Ich hoffe es ist nicht zu verwirrend -
freue mich auf eine Diskussion dieser nicht einfachen Frage.

Das ist eine sehr einfache Frage. Jedes BR-Mitglied sollte sie eigentlich schon nach der ersten Grundschulung beantworten können.

Danke schon jetzt mal für eine Antwort…

Hallo Wolfgang

Meine Frage gibt es für das Betriebsratsmitglied ein Recht auf
Arbeit
, dass er einfordern kann?

§ 615 BGB gilt auch für Leih-AN und Leih-AG
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__615.html

Kleine Anmerkung meinerseits: Ein Recht auf Arbeit lässt sich aus dem § 615 BGB nicht ableiten. Da bist Du schon einen Schritt weiter :wink: Aber das Recht auf Beschäftigung gibt es:
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Hand…

Gruß,
LeoLo