hallo forum,
wie würde es sich verhalten, wenn, mal angenommen, ein AG(z.b.kommune) ihre AN auf zweischichtbetrieb z.b. winterdienst stellt, beide schichten aber zum regulären arbeitsbeginn in der früh anfangen, und sagen wir mal der wetterbericht für nachmittag schnee meldet. und der AG seine beschäftigten der spätschicht auf rufereitschaft stellt. sagen wir er würde sie für 6 stunden bezahlen, und der rest der stunden würde zwischen AG u. AN halbiert.es käme zu keinem einsatz, was angenommen die regel sei, nun aber die AN der spätschicht, im laufe des winters aufgrund dieser Regelung, div. -stunden aufbauen.
nehmen wir an, der AG machte diese reglung, um nicht die 10 stundengrenze des ArbZG zu verletzen.
gilt hierbei nicht evtl. das recht auf arbeit, und der AG müsste die fehlstunden dennoch ganz bezahlen? es sollte doch das unternehmerische risiko(er kann/will sich keine volle spätschicht leisten)nicht zu lasten der AN gehen.
soweit ich weiß, läuft auch zu jahreswechsel, die übergangsregelung des EUGH aus, nach der z.b. bereitschaftszeiten, voll als AZ angerechnet und bezahlt werden müssen.
offiziel,sagen wir mal, liefe die restarbeitszeit als rufbereitschaft, sodass die AN zu hause „rufbereitschaft“ machen dürften.
der tarifvertrag, recht neu-okt 2005. schreibt im §9 bereitschaftszeiten, dass diese zu 50% als tarifliche AZ gewertet werden, b) sie innerhalb der regelmäßigen täglichen AZ nicht gesondert ausgewiesen werden. was ist angenommen, darunter zu verstehen?
schwierig, nicht gegen die FAQ zu verstoßen, puh!
grüße fred
Hallo
schwierig, nicht gegen die FAQ zu verstoßen, puh!
Ehrlich gesagt, habe ich den Text nicht ganz durchschaut, glaube aber, einen grundlegenden Verständnisfehler erkannt zu haben. Kannst mich ggf ja korrigieren.
Mir scheint, hier wird Bereitschaftsdienst (wie im Urteil des EuGh) und Rufbereitschaft verwechselt, bzw beides in einen Tpf geworfen. Das ist aber nicht korrekt, denn Rufbereitschaft ist nach wie vor erst einmal Ruhezeit im Sinne des ArbZG und - außer bei Abruf aus der Rufbereitschaft - nicht zwingend voll zu vergüten. Bereitschaftsdienst ist voll zu vergüten, wenn man dem Urteil des EuGh folgt, während die hier geschilderte Rufbereitschaft tatsächlich wirksam mit 50% Abgeltung bei Nichteinsatz durchgeführt werden könnte. Mir scheint ebenfalls, daß hier der BAT zugrunde liegen soll und der regelt die Rufbereitschaft eigentlich auch sehr gesetzeskonform.
Inwieweit ein kurzfristiges Umdisponieren von regulärer Arbeitszeit auf Rufbereitschaft rechtens ist, hängt vom Einzefall ab und ist aus der Schilderung schwer ersichtlich.
Habe ich den Kern der Frage korrekt erfasst?
Gruß,
LeoLo
danke erst einmal für die antwort!
den BAT und BMTG gibt es ja nicht mehr, heißt jetzt TvÖD.
es geht darum, dass die spätschicht, regulären dienstbeginn hat und ja nach wetterbericht, um 10.oo uhr arbeitsunterbrechung angeordnet bekommt, nach hause geschickt wird, der AG übernimmt die ersten 6 stunden voll als AZ den rest, je nach regulärer AZ für diesen tag, teilen sich der AG und der AN. was dazu führt, dass über einen winter bis zu 30. stunden miese aufgebaut werden, oder mit dem überstundenkonto verrechnet werden.
natürlich ist der AN auf ruf, auch während der zeit, wo ihm mies geschrieben wird
nun steht aber in unserem neuen TV, dass zeiten wärend der regulärenn AZ nicht gesondert ausgewiesen werden.
mir geht es letztendlich nur darum, kann der AG aus sparmaßnahmen so eine reglung überhaupt rechtlich durchziehen, oder wird da mit dem guten willen der AN, schindluder getrieben, kann ja auch nicht im sommer sagen: chef es ist heute sehr warm, ich geh nach 6 std heim, den rest teilen wir uns. oder so. es besteht doch nicht nur die pflicht zur arbeit, sondern auch das recht auf diese.
grüße